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BFH: Noch kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage

Der BFH hat mit Urteil IX R 19/24 vom 14.01.2025 entschieden, dass Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft, z.B. durch die monatlichen Hausgeldzahlungen, steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung in die Rücklage noch nicht abziehbar sind. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen demnach erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen tatsächlich entnommen werden.

Die Kläger vermieteten mehrere Eigentumswohnungen. Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde dabei teilweise der Erhaltungsrücklage zugeführt. In Höhe dieses Teilbetrages erkannte das Finanzamt keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Die Finanzverwaltung vertrat hingegen die Ansicht, dass der entsprechende Abzug erst in dem Jahr erfolgen könne, in dem die zurückgelegten Mittel für tatsächlich angefallene Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Revision der Kläger beim BFH hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG fordert nach den Ausführungen des BFH einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Kläger hätten den der Erhaltungsrücklage zugeführten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und hierauf nicht mehr zurückgreifen können, da das Geld ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehörte. Auslösender Moment für die Zahlung sei aber nicht die Vermietung gewesen, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. Ein Zusammenhang zur Vermietung entstehe erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt. Erst dann kämen die Mittel der Immobilie zugute. Der BFH hob schließlich hervor, dass entgegen der Auffassung der Kläger auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht verändert habe.

Fundstelle: BFH-Urteil IX R 19/24  

News-Kategorie: Rechtsprechung