BFH: Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen
Der BFH hat mit Urteil V R 16/22 vom 05.12.2024 entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für unrichtige Steuerausweise in den von ihm übernommenen Mietverträgen haftet.
Im Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 2013 ein mit einem vermieteten Bürogebäude bebautes Grundstück erworben. Der Voreigentümer hatte u.a. Mietverträge zum Betrieb einer Tagesklinik und zum Betrieb einer Physiotherapiepraxis sowie einen Mietvertrag mit einer Wohnungsbaugesellschaft abgeschlossen. In diesen Mietverträgen waren jeweils die monatlichen Mieten mit dem Zusatz "+ 19 % Mehrwertsteuer" benannt. Die Klägerin selbst behandelte die Umsätze aus der Vermietung der genannten Räume als steuerfrei.
Das Finanzamt und in der Folge das FG vertraten die Auffassung, dass die Klägerin die in den Mietverträgen offen ausgewiesene Umsatzsteuer schulde.
Der BFH gab der Klägerin Recht und urteilte, dass das FG zu Unrecht einen etwaigen Steuerausweis in den vom Voreigentümer abgeschlossenen Mietverträgen der Klägerin zugerechnet hat. Nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat (unrichtiger Steuerausweis), auch den Mehrbetrag. Die Klägerin ist vorliegend jedoch nicht Steuerschuldnerin nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG: Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG setze voraus, dass diese an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung gehört, zuzurechnen sei. Im Streitfall habe die Klägerin die Steuerbeträge nicht selbst ‑‑im eigenen Namen‑‑ unrichtig ausgewiesen. Denn die Mietverträge wurden vom Voreigentümer abgeschlossen, so dass dieser die Steuerbeträge unrichtig ausgewiesen hat, wobei er im eigenen Namen gehandelt habe. Eine Zurechnung komme vorliegend auch nicht auf anderer Grundlage in Betracht, insbesondere könne ein vom Voreigentümer veranlasster unrichtiger Steuerausweis i.S.d. § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG dem Grundstückserwerber nicht nach § 566 Abs. 1 BGB zugerechnet werden.
Fundstelle: BFH-Urteil V R 16/22
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025
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