BFH: Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bei atypischer Unterbeteiligung
Mit Urteil vom 21.11.2024 (IV R 26/22) hat der BFH entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Kommanditanteils, der anteilig mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist, vollständig der Gewerbesteuer unterliegt.
Die Klägerin war ein Familienunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (Mitunternehmerschaft). Einzelnen Familienmitgliedern, die selbst nicht Kommanditisten sind, wurden Unterbeteiligungen an Kommanditanteilen eingeräumt. Diese waren stets so ausgestaltet, dass die Unterbeteiligten steuerlich als Mitunternehmer anzusehen sind (sog. atypische Unterbeteiligungen).
Im Streitjahr 2014 veräußerte einer der Kommanditisten (natürliche Person) seinen gesamten Kommanditanteil ausdrücklich ohne Mitübertragung der hieran zugunsten einer Erbengemeinschaft bestehenden Unterbeteiligung in Höhe von circa 1/3 des Kommanditanteils an eine GmbH.
Wird an einem Mitunternehmeranteil eine atypische Unterbeteiligung begründet, entsteht laut BFH steuerlich eine weitere Mitunternehmerschaft in Gestalt der Unterbeteiligungsgesellschaft und damit eine doppelstöckige Mitunternehmerschaft. Im Streitfall bestand die doppelstöckige Personengesellschaft somit aus der Klägerin als Untergesellschaft und der Unterbeteiligungsgesellschaft als Obergesellschaft. Unmittelbare Mitunternehmer der Unterbeteiligungsgesellschaft (Obergesellschaft) waren der Kommanditist und die Unterbeteiligten. Zugleich war die Unterbeteiligungsgesellschaft unmittelbare Mitunternehmerin der Hauptgesellschaft (Untergesellschaft). Die Unterbeteiligten waren damit (ebenso wie der Kommanditist) mittelbare Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) der Hauptgesellschaft.
Veräußert wurde steuerrechtlich im Streitfall somit ein Mitunternehmeranteil im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch die Unterbeteiligungsgesellschaft. Dem steht nicht entgegen, dass die natürliche Person den Kommanditanteil als Gesellschafter der Klägerin (zivilrechtlich) selbst verkauft und übertragen hat.
Nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Für mittelbar beteiligte natürliche Personen ist laut BFH nach dem Wortlaut der Vorschrift eine solche Einschränkung (Gewerbesteuerfreiheit) nicht vorgesehen.
Der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils unterliegt daher laut BFH im Streitfall in Gänze der Gewerbesteuer, d.h. entgegen der Ansicht der Vorinstanz (FG Münster, 1 K 2751/ 20 G) auch insoweit, wie er auf den "unbelasteten" Teil des Mitunternehmeranteils der natürlichen Person entfällt. Denn auch die natürliche Person war Mitunternehmer der Unterbeteiligungsgesellschaf.
Fundstelle: BFH-Urteil IV R 26/22
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 06.02.2025
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