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BFH: Auswirkungen der eingetragenen Haftsumme auf die Gewinnhinzurechnung gem. § 15a Abs. 3 EStG

Mit Urteil vom 16.1.2025 (IV R 11/22) hat der BFH entschieden, dass es weder im Falle eines „Wiederauflebens der Haftung“ durch Erhöhung der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme noch bei durchgängigem Bestehen der Haftung zu einer Gewinnhinzurechnung gemäß 15a Abs. 3 EStG kommt.

Im Streitfall ging es um die Rechtmäßigkeit einer Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG im Jahr 2016. Die alleinige Kommanditistin der Klägerin, die A-GmbH & Co. KG, haftete mit einer im Handelsregister (HR) eingetragenen Haftsumme von ca. 1 Mio. EUR. Im Streitjahr wurden Entnahmen der Kommanditistin in Höhe von ca. 600.000 EUR ausgewiesen, die abzgl. des laufenden Gewinns und zzgl. der Ergänzungsbilanz zu einer Erhöhung des bereits bestehenden negativen Kapitalkontos führten. Dieses war im Ergebnis jedoch immer noch niedriger als die im HR eingetragene Haftungssumme.

Das Finanzamt stellte einen Hinzurechnungsbetrag nach § 15a Abs. 3 EStG fest und vertrat die Auffassung, dass eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG nur insoweit keine Hinzurechnung auslöst, als die getätigten Entnahmen zu einem „Wiederaufleben der Haftung" führen. Bereits das FG entschied jedoch, dass entgegen der Auffassung des FA auch die darüberhinausgehenden Entnahmen der Kommanditistin im Streitjahr keine Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG auslösen, sofern die Außenhaftung durchgehend besteht. Die Auffassung des FG ist vom BFH im Rahmen des Revisionsverfahrens bestätigt worden.

Der BFH stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG nicht vorlagen, da eine Außenhaftung der Kommanditistin bestand, die höher als das negative Kapitalkonto war und somit eine wirtschaftliche Belastung darstellte. Dies schließe eine Gewinnhinzurechnung nach dem Sinn und Zweck der Norm aus. § 15a Abs. 3 EStG sei seinem Sinn und Zweck nach eine Norm, die eine Umgehung der Verlustausgleichsbegrenzung durch vorübergehende höhere Einlagen verhindern soll. Eine Gewinnhinzurechnung ist nicht erforderlich, wenn die wirtschaftliche Belastung des Kommanditisten durch eine bestehende Außenhaftung ohnehin gegeben ist. Dies gilt sowohl bei einer durchgehenden als auch bei einer im Jahr der Einlageminderung neu entstandenen Außenhaftung. Hierdurch sei sichergestellt, dass der Verlustausgleich nur insoweit gewährt wird, als der Kommanditist wirtschaftlich belastet ist.

Fundstelle: BFH-Urteil IV R 11/22  

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