BFH: Behandlung einer Leasingsonderzahlung bei Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten
Mit Urteil vom 21.11.2024 (VI R 9/22) hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen ist.
Außerdem sind auch andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken, periodengerecht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume während der Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen.
Das Verfahren betraf die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr 2019. Der Kläger, ein Außendienstmitarbeiter, leaste im Dezember 2018 einen PKW im Hinblick auf ein zum 1. Januar 2019 neu aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis. Ebenfalls im Jahr 2018 leistete er eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 15.000 € und zahlte die Fahrzeugzubehörkosten, Zusatzleistungen sowie einen Satz Reifen.
Für das Veranlagungsjahr 2018 berücksichtigte der Kläger bei der Ermittlung der Gesamtkosten (Werbungskosten) für den PKW u.a. die Leasingsonderzahlung sowie die genannten Kosten.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG sowie keine Familienheimfahrten sind (sonstige berufliche Fahrten), sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Ein Arbeitnehmer kann bei Benutzung eines eigenen PKW für den durch sonstige berufliche Fahrten veranlassten Anteil an den jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs (und abzüglich vom Arbeitgeber geleisteter Erstattungen) die tatsächlichen Wegekosten nach seiner Wahl entweder ohne Einzelnachweis nach pauschalierten Kilometersätzen (gem. Bundesreisekostengesetz) oder nach individuellen, anhand der nachgewiesenen Fahrzeugaufwendungen ermittelten, Kilometersätzen berechnen.
Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung gehörte eine bei Leasingbeginn zu erbringende Leasingsonderzahlung grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Daran hält der BFH nicht länger fest. Die zutreffende Ermittlung des durch die sonstigen beruflichen Fahrten veranlassten Anteils an den jährlichen Gesamtkosten verlange auch, die Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen. Mindert eine Leasingsonderzahlung nach dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten über die gesamte Vertragslaufzeit, sei sie daher bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen. Dies gelte auch für andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken.
Fundstelle: BFH-Urteil VI R 9/22
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 16.01.2025
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