BFH: Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Auflösung eines Zinsswaps bei Vermietungseinkünften
Mit Urteil vom 19.11.2024 (VIII R 26/21) hat der BFH entschieden, dass erbrachte Ausgleichszahlungen aufgrund der vorzeitigen Auflösung eines Zinsswaps keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind.
Beendet der Steuerpflichtige einen Zinsswap, der im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos abgeschlossen worden ist, wird ein bis dahin bestehender wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst.
Aufgrund der Beendigung des Zinsswaps erbrachte Ausgleichszahlungen stehen nicht mehr im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Nutzungsüberlassung der vermieteten Immobilie. Dies hatte der BFH bereits für vereinnahmte positive Ausgleichszahlungen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht entschieden (Urteil des BFH vom 13.01.2015 - IX R 13/14).
Die Klägerin war eine vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die ein Grundstück vermietete. Das Grundstück war fremdfinanziert. Die Klägerin vereinbarte mit der Darlehensgeberin ein Umschuldungsdarlehen. Zudem schlossen die Klägerin und die Darlehensgeberin einen Zinsswap ab. Der Zinsswap wurde im dritten Jahr seiner Laufzeit vorzeitig aufgelöst. Die Klägerin hatte eine Ausgleichszahlung an die Darlehensgeberin in Höhe von 699.500 € zu leisten. Das Immobiliendarlehen wurde rund 1,5 Jahre später abgelöst.
Die Zinsen auf das Umschuldungsdarlehen gehören nach Auffassung des BFH zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Hat ein "Altdarlehen" der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gedient, diene, wirtschaftlich gesehen, auch ein umgeschuldetes "neues Darlehen" (noch immer) dieser Finanzierung, soweit das Umschuldungsdarlehen nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt. Ebenso gehörten die laufenden Zahlungen für den Zinsswap zu den Werbungskosten - auch wenn der Zinsswap grundsätzlich eigenständig neben einem Finanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen stehe. Damit werde das Risiko einer Zinsänderung abgesichert. Der wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang der Darlehenszinsen mit den Vermietungseinkünften erstrecke sich auch auf den Zinsswap.
Anders sei jedoch die geleistete Ausgleichszahlung zu beurteilen. Für diese bestehe kein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften. Ein ursprünglicher Zusammenhang genüge nicht. Die Ausgleichszahlung sei nur durch die Beendigung des Zinsswaps veranlasst. Sie beruhe auf einem veräußerungsähnlichen Geschäft. Wird der Zinsswap vom Steuerpflichtigen willentlich aus dem vorherigen Finanzierungszusammenhang gelöst, ende der wirtschaftliche Zusammenhang des Swapgeschäfts mit den Vermietungseinkünften.
Fundstelle: BFH-Urteil VIII R 26/21
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 16.01.2025
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