Steueroasen-Abwehrverordnung 2024 verkündet
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung wurde am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt (Nr. 444) verkündet. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Mit der Änderungsverordnung wird in der Steueroasen-Abwehrverordnung der aktuelle Stand der nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete laut EU-Blacklist (zuletzt aktualisiert am 08.10.2024) abgebildet.
Im Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) sind Maßnahmen vorgesehen, die im Verhältnis zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten (§ 2 Abs. 1 StAbwG) Anwendung finden. Das BMF und das BMWK sind ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der die Steuerhoheitsgebiete genannt sind, die als nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete i.S.d. StAbwG gelten, soweit sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (EU-Blacklist) in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind.
Die EU-Liste wird zweimal jährlich aktualisiert, i. d. R. im Februar und Oktober. Im Februar und Oktober 2024 wurde jeweils eine Einigung über die Aktualisierung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke im Rat der Europäischen Union für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) erzielt. Zuletzt wurde dabei im Okober 2024 Antigua und Barbuda gestrichen (jetzt auf der Greylist). Neue Staaten wurden nicht aufgenommen.
Die Änderungsverordnung setzt den aktuellen Stand der EU-Blacklist in deutsches Recht um. Durch die Aktualisierungen im Jahr 2024 werden Antigua und Barbuda, die Bahamas, Belize, die Seychellen sowie die Turks- und Caicosinseln nicht länger in der EU-Liste aufgeführt. Damit befinden sich auf der EU-Liste nun 11 Staaten bzw. Hoheitsgebiete. Die Änderungsverordnung setzt diese Aktualisierung gemäß § 3 Abs. 1 StAbwG in deutsches Recht um.
Dazu wird § 2 StAbwV ein neuer Absatz 2 angefügt, in dem die Steuerhoheitsgebiete benannt werden, die nicht länger die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 StAbwG erfüllen (kein nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet). Genannt werden:
- Antigua und Barbuda
Bahamas
- Belize
Seychellen
Turks- und Caicosinseln
Damit finden die Abwehrmaßnahmen auf diese Steuerhoheitsgebiet bereits ab dem 01.01.2024 keine Anwendung mehr.
Unverändert als nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete gelten:
Amerikanisch-Samoa (seit dem 24. Dezember 2021)
Anguilla (seit dem 21. Dezember 2022)
Fidschi (seit dem 24. Dezember 2021)
Guam (seit dem 24. Dezember 2021)
Palau (seit dem 24. Dezember 2021)
Panama (seit dem 24. Dezember 2021)
Russische Föderation (seit dem 20. Dezember 2023)
Samoa (seit dem 24. Dezember 2021)
Trinidad und Tobago (seit dem 24. Dezember 2021)
Amerikanische Jungferninseln (seit dem 24. Dezember 2021)
Vanuatu (seit dem 24. Dezember 2021).
Die Angabe des Zeitpunkts der Aufnahme in die nationale Staatenliste der Steueroasen-Abwehrverordnung ist relevant für die Anwendbarkeit der Abwehrmaßnahmen des StAbwG bezogen auf neu aufgenommene Staaten (zeitliches Stufenmodell):
Jahr 1: Jahr der Aufnahme in die Staatenliste der Steueroasen-Abwehrverordnung
Jahr 2 (Jahr 1 nach Aufnahme): Anwendung verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 StAbwG), Quellensteuermaßnahmen (§ 10 StAbwG), gesteigerte Mitwirkungspflichten (§ 12 StAbwG)
Jahr 4 (Jahr 3 nach Aufnahme): Anwendung Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen (§ 11 StAbwG)
Jahr 5 (Jahr 4 nach Aufnahme): Anwendung Betriebsausgabenabzugsverbot (§ 8 StAbwG).
Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 444
News-Kategorie: Gesetzgebung
Veröffentlichungsdatum: 02.01.2025
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