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BMF: Betriebsausgabenabzugsverbot bei Besteuerungsinkongruenzen (§ 4k EStG)

Das BMF hat das finale Anwendungsschreiben zum Betriebsausgabenabzugsverbot bei Besteuerungsinkongruenzen (§ 4k EStG) veröffentlicht. Es handelt sich um ein Anwendungsschreiben im Umfang von 53 Seiten. 

§ 4k EStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035, BStBl I S. 874) eingeführt, um Besteuerungsinkongruenzen in Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen zu neutralisieren. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder soll für die Anwendung des § 4k EStG Folgendes gelten:

I. Umsetzung Artikel 9 und 9b ATAD

II. Zeitliche Anwendung

III. Persönlicher Anwendungsbereich

IV. Besteuerungsinkongruenzen

V. bis X. Ausführungen zu den einzelnen Absätzen des § 4k EStG

XI. Beweislastverteilung und Nachweispflichten

XII. Verhältnis zu anderen Regelungen

​​​​​​​XIII. Schlussbestimmungen

Das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4k EStG ist grundsätzlich auf seit dem 1. Januar 2020 entstehende Aufwendungen anzuwenden. Auf rechtlich bereits vor dem 1. Januar 2020 verursachte Aufwendungen, denen kein Dauerschuldverhältnis zugrunde liegt, ist § 4k EStG auch dann nicht anzuwenden, wenn die Minderung der Einkünfte erst nach dem 31. Dezember 2019 eintritt (Umkehrschluss aus § 52 Absatz 8d Satz 2 EStG).

Fundstelle: BMF-Schreiben v. 05.12.2024 (BMF)

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