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BMF aktualisiert Schreiben zum Motivtest

Das BMF nimmt Stellung zur Anwendung des § 8 Absatz 2 AStG (sog. Motivtext) in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und ändert das BMF-Schreiben vom 17. März 2021 (BStBl I 2021, S. 342).

Für die Anwendung des § 8 Absatz 2 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (Fassung vor Umsetzung der ATAD) gilt das BMF-Schreiben vom 17. März 2021 (BStBl I 2021 S. 342) mit folgenden Maßgaben in allen noch offenen Fällen: 

Die Änderungen betreffen Textziffer II: Anwendung des § 8 Abs. 2 AStG (Entlastungsbeweis). Diese Textziffer enthält Regelungen zum Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 AStG.

  • Nach dem BMF-Schreiben vom 17. März 2021 muss unter anderem eine Nutzziehung der Ressourcen im Aufnahmestaat vorliegen (erster Spiegelstrich). Die Ausübung der Geschäftstätigkeit im Aufnahmestaat müsse hierbei einen relevanten Umfang erfordern und erreichen. Die Teilnahme am dortigen Marktgeschehen müsse aktiv, ständig und nachhaltig sein. 

    Nach der überarbeiteten Fassung des BMF-Schreibens gelte “Gleiches für Kapitalanlagegesellschaften". Damit wird Satz 4 des ersten Spiegelstrichs ersetzt, der bisher forderte, dass für Kapitalanlagegesellschaften der Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmarkt im Aufnahmestaat liegt.

  • Außerdem müssten die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen durch die ausländische Gesellschaft selbst getroffen werden (dritter Spiegelstrich). Die Gesellschaft müsse ihre wirtschaftliche Kernfunktion selbst ausüben. Dies sei nicht der Fall, wenn die Gesellschaft ihre wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit durch Dritte besorgen lässt.

    In der überarbeiteten Fassung des BMF-Schreibens wird folgender Satz 4 dem dritten Spiegelstrich angefügt: „Unschädlich ist eine Besorgung durch nahestehende Personen im gleichen Staat, wenn diese die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft unter Einsatz ihrer eigenen sachlichen und personellen Ausstattung ausüben.“

  • Außerdem sind nach der überarbeiteten Fassung des BMF-Schreibens die letzten beiden Absätze der Tz. II nicht mehr anzuwenden (Nachweis, dass die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft keine rein künstliche Gestaltung darstellt; Nachweis triftiger wirtschaftlicher, d.h. außersteuerlicher, Gründe für die Beteiligung über die Substanzerfordernisse hinaus). 

Im Übrigen sollen die im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2023 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes, BStBl I Sondernummer 1/2023 S. 3) zum Entlastungsbeweis nach § 8 Absatz 2 bis 4 AStG in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten Grundsätze in allen noch offenen Fällen für die Prüfung des Entlastungsbeweises in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung des § 8 Absatz 2 AStG insoweit zu berücksichtigen sein, als sich die beiden Fassungen des Gesetzes entsprechen.

Fundstelle: BMF-Schreiben v. 20.12.2024 (BMF)

News-Kategorie: Finanzverwaltung