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Bekanntmachung über die Suspendierung des DBA Belarus im BGBl.

Im Bundesgesetzblatt wurde die Suspendierung des DBA zwischen Deutschland und der Republik Belarus offiziell bekanntgemacht (BGBl. II 2025, Nr. 6). Das BMF hatte darüber bereits am 1.1.2025 informiert. 

Die Bundesrepublik Deutschland hat am 30. Dezember 2024 gegenüber dem Außenministerium von Belarus folgende Erklärung zur Suspendierung des DBA vom 30. September 2005 abgegeben:

„Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Außenministerium der Republik Belarus unter Bezugnahme auf ihre Verbalnoten Nr. 103/2024 (RE 551.20) vom 12. August 2024 und Nr. 167/2024 (RE 551.20) vom 23. Dezember 2024 Folgendes mitzuteilen:

Nachdem die Bemühungen zur friedlichen Beilegung der Auffassungsunterschiede über die Rechtmäßigkeit der belarussischen Teilaussetzung des Abkommens vom 30. September 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich seines Protokolls zum 1. Juni 2024 am 29.12.2024 ihren Abschluss gefunden haben, setzt die Bundesrepublik Deutschland das vorgenannte Abkommen einschließlich seines Protokolls zum 1. Januar 2025 vollständig aus. 

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Minsk benutzt diesen Anlass, das Außenministerium der Republik Belarus erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“

Das Abkommen einschließlich seines Protokolls ist somit mit Wirkung vom 1. Januar 2025 suspendiert.

Das BMF hatte ergänzend erläutert, dass die Republik Belarus einzelne Vorschriften des DBA bereits zum 1. Juni 2024 ausgesetzt hatte. Einer Aufforderung der Bundesregierung, diese Teilaussetzung des Abkommens rückgängig zu machen, sei die Republik Belarus nicht nachgekommen. Hierin sehe die Bundesregierung einen wesentlichen Bruch des Abkommens im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention.

Sollte die Republik Belarus die Teilaussetzung rückgängig machen, werde die Bundesregierung prüfen, ob die erfolgte Aussetzung des Abkommens aufgehoben werden kann.

Fundstelle: BGBl. 2025 II Nr. 6

News-Kategorie: Gesetzgebung