Mit dem CO2-Grenzausgleichsystem CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) werden energieintensive Produkte, die in die EU importiert werden, mit einem CO2-Preis gekennzeichnet, der innereuropäisch produzierten Waren entspricht.
Das europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS) verpflichtet bereits die europäische Energiewirtschaft, energieintensive Industrien und den innereuropäischen Luftverkehr zu einem CO2-Preis für die von ihnen ausgestoßenen Emissionen. Mit der phasenweisen Einführung des CBAM soll verhindert werden, dass die Produktion europäischer Waren in Ländern mit geringen CO2-Abgaben ausgelagert wird (Carbon Leakage).
Entwicklungen in der Übergangsphase bis 2034
Die Emissionshandelsphase beginnt am 1. Januar 2026. Bis dahin gilt die Übergangsphase, in der eine quartalsweise Berichterstattung für betroffene Waren verpflichtend ist, jedoch noch keine finanziellen Verpflichtungen durch den Kauf von CBAM-Zertifikaten entstehen. Von 2026 bis 2034 wird der CBAM sukzessive ausgebaut. Gleichzeitig wird die kostenlose Zuteilung im EU-ETS für diese Branchen schrittweise bis 2034 abgeschafft.
Seit dem dritten Quartal 2024 ist es nicht mehr möglich, Standardwerte (default values) für die spezifischen CO2-Emissionen der eingeführten Waren zu nutzen. Importeure von CBAM-Waren sind daher grundsätzlich verpflichtet, die CO2-Werte für eingeführte Güter auf Basis der Ist-Werte (actual data) der Lieferanten zu berichten. Dies hat zur Folge, dass die Lieferanten eine CO2-Kalkulation für ihre Waren unter Berücksichtigung der Emissionen aus der vorgelagerten Wertschöpfungskette durchführen müssen. Die Verantwortung für eine vollständige und korrekte CBAM-Berichtsabgabe liegt weiterhin beim Importeur.
Hanno Bötel
Partner, Audit
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Eine Korrektur des CBAM-Berichts ist bis zu einem Monat nach Abgabe möglich. Die CBAM-Berichte müssen während des Übergangszeitraums bis 2025 nicht extern verifiziert werden. Unvollständige oder fehlerhafte Berichte können dennoch Gegenstand eines Korrekturverfahrens werden.
Sofern die Europäische Kommission die eingereichten Berichte als fehlerhaft oder unvollständig einstuft, wird über die national zuständige Behörde – in Deutschland die Deutsche Emissionshandelsstelle – ein Berichtigungsverfahren eingeleitet. Die Durchführungsverordnung sieht hierfür Strafen in Höhe von 10 Euro bis 50 Euro je Tonne nicht oder fehlerhaft gemeldeter Emission vor.
Welche Aspekte sollten Importeure von CBAM-Waren und ihre Lieferanten im Rahmen der Berichtsphase besonders berücksichtigen?
Erfahrungen aus den ersten Berichtsperioden zeigen, dass die beteiligten Akteure unterschiedliche Hürden im Rahmen der CBAM-Berichterstattung zu nehmen haben.
- Unter Berücksichtigung der Interdependenzen zwischen den Fachbereichen Einkauf, Zoll, Nachhaltigkeit, Umwelt- und Energiemanagement und Vertrieb: Wie können die CBAM-Berichtspflichten bestmöglich in bestehende Prozesse integriert und auf die Größe und Geschäftstätigkeit des Unternehmens skaliert werden?
- Wie kann mit einer geringen Rückmeldequote der Lieferanten umgegangen werden sowie dem möglichen Risiko eines nichtvollständigen CBAM-Berichts?
- Wie kann eine Plausibilitätsprüfung der gemeldeten CBAM-Informationen ausgestaltet werden?
- Mit welchen Mitteln lassen sich Lieferanten im Drittland motivieren, CBAM-Informationen vollständig, richtig und zeitgerecht zu liefern, ohne dass eine Eskalation sich nachteilig auf die Geschäftsbeziehungen auswirken könnte?
- Können bestehende CO2-Kalkulationen nach anderen Standards genutzt werden? Wie unterscheiden sich die CBAM-Systemgrenzen zu anderen CO2-Kalkulationen (z. B. nach dem Greenhouse Gas Protocol)?
- Bestehen Unterstützungsmöglichkeiten seitens des Importeurs, wenn die zugesandten Unterlagen und Berechnungsdateien nicht verständlich sind?
- Wie wird mit Lieferanten umgegangen, die ihrerseits keine energieintensive Produktion im Drittland haben, sondern primär als Händler tätig sind?
- Wie wird mit fehlenden Prozessen zur Energieerfassung auf Produktionsebene umgegangen?
Wie kann eine vollständige und korrekte Berichtsabgabe trotz der aktuellen Herausforderungen erfolgen?
Das sind Erfolgsfaktoren für die CBAM-Compliance:
Aufbau einer innerbetrieblichen CBAM-Organisation inklusive einer Plausibilitätsprüfung eingehender Emissionsdaten, um Fehler und Datenlücken frühzeitig zu identifizieren.
Notfallprozesse bei fehlenden oder unvollständigen Lieferantendaten aufbauen.
Mehrstufiges Kommunikationskonzept mit Lieferanten integrieren, einschließlich Schulungen, um die CBAM-Regularien richtig anzuwenden.
Anwendungshilfen bereitstellen, damit Energie- und Emissionsdaten möglichst einfach und effizient erfasst werden können.
Laufendes Monitoring der Informationen auf EU-weiten und nationalen CBAM-Portalen sicherstellen.
Unsere Expertinnen und Experten aus dem Bereich Energy Markets & Regulation betreuen seit der CBAM-Einführung zahlreiche berichtspflichtige Unternehmen. Wir unterstützen Sie gerne individuell und helfen Ihrem Unternehmen, die CBAM-Anforderungen effizient unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit und der bestehenden Strukturen umzusetzen. Dafür kann unser erfahrenes Team bei der Emissionsdatenermittlung und Berichterstattung auf selbstentwickelte Lösungen für diverse Kundenanforderungen zurückgreifen. Sprechen Sie uns an.