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Die neu gefasste IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz (IDW RS IFA 1 n.F.) ist am 6. November 2024 vom Immobilienwirtschaftlichen Fachausschuss (IFA) verabschiedet und am 14. November 2024 vom Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) billigend zur Kenntnis genommen worden.

Die Stellungnahme wurde insbesondere um Regelungen zur Behandlung von Kosten einer energetischen Sanierung ergänzt. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, den Gebäudebestand bis 2045 klimaneutral zu sanieren, sind solche Investitionen nach Auffassung des IFA bei der Beurteilung der Gebäudequalität stärker zu berücksichtigen.

Im Änderungen betreffen im Wesentlichen:

  • die Erweiterung eines Gebäudes durch bauliche Maßnahmen (erläutert am Beispiel der Installation einer Aufdach-Photovoltaik-Anlage),
  • die Erweiterung bzw. Präzisierung der zentralen Bereiche der Ausstattung, deren Standardanhebung zu einer wesentlichen Verbesserung der Gebäudequalität führen kann und
  • die wesentliche Verbesserung der Gebäudequalität aufgrund einer deutlichen Minderung des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs („energetische Sanierung“).

IDW RS IFA 1 n.F. ist erstmals auf Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Zudem haben der FAB, der IFA und der Steuerfachausschuss (StFA) eine gemeinsame Berichterstattung zu den Hintergründen der Fortentwicklung von IDW RS IFA 1 n.F. und zu deren steuerlichen Implikationen verfasst.

Sowohl IDW RS IFA 1 n.F. als auch die zugehörige Berichterstattung sind in IDW Life 12/2024 veröffentlicht.

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