Prof. Dr. Hanne Böckem
Partner, Audit, DPP
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 14. November 2024 ein Mitgliederrundschreiben versendet, das die Folgen einer verspäteten Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht beleuchtet. Am heutigen Tag wurde eine Zusammenfassung dessen auf der IDW-Homepage veröffentlicht.
Die CSRD muss als EU-Recht noch in nationales Recht überführt werden. Im Juli 2024 wurde der Regierungsentwurf des Umsetzungsgesetzes der Bundesregierung veröffentlicht. Der Gesetzgebungsprozess ist somit noch nicht abgeschlossen.
Gestützt auf ein unabhängiges juristisches Gutachten stellt das IDW in seinem Schreiben klar, dass, sofern das Gesetzgebungsverfahren nicht bis zum 31.12.2024 abgeschlossen wird und das Gesetz damit nicht bis Jahresende 2024 in Kraft tritt, der gegenwärtige, durch das CSR-RUG aus 2017 geschaffene Rechtsrahmen zur nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattungspflicht für 2024 weiterhin gültig bleibt.
Darüber hinaus beleuchtet das IDW nachstehende Aspekte:
- Keine unmittelbare Geltung der CSRD im Fall ihrer Nichtumsetzung,
- Keine rückwirkende Anwendung auf abgeschlossene Geschäftsjahre,
- Nichtfinanzielle Berichterstattung für das Jahr 2024 unter Zugrundelegung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS),
- Keine Anwendbarkeit des sog. Fee Cap auf Prüfungsleistungen.
Eine Zusammenfassung der Inhalte des Mitgliederrundschreibens ist auf der Homepage des IDW abrufbar.
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