Nicht selten kommt es vor, dass Steuerpflichtige ihre Eltern oder Schwiegereltern unentgeltlich in ihrem Eigentum unterbringen – insbesondere, wenn diese pflegebedürftig sind. Dass dies bei einem Verkauf der Wohnung steuerlich von Nachteil sein kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom 14. November 2023, AZ IX R 13/23).
Wird eine Wohnung den Schwiegereltern überlassen, stellt das keine Eigennutzung des Eigentümers dar
In dem Fall wurde eine Eigentumswohnung der Schwiegermutter überlassen. Die Immobilie gehörte Schwiegersohn und Tochter jeweils hälftig. Sie hatten als Wohnsitz die Adresse der Wohnung gemeldet. Mehr als sieben Jahre nach Erwerb verstarb die Mutter und die Wohnung wurde veräußert. Die Ehegatten begehrten vergeblich die Steuerbefreiung des Verkaufsgewinns wegen einer Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken.
Die bloße Meldung des Wohnsitzes stellt keine Nutzung durch den Steuerpflichtigen dar. Die Finanzverwaltung und das Finanzgericht vertraten daher die Auffassung, dass die Überlassung der Wohnung an die Schwiegermutter nicht als eigene Wohnzwecke den Eigentümern zuzurechnen ist und unterwarfen daher den Gewinn voll der Einkommensteuer.
Der BFH schließt sich dem an und festigt hiermit seine Ansicht, dass die Überlassung von Eigentum an nahe Angehörige nicht für Zwecke der Steuerbefreiung begünstigt ist. Anders ist es lediglich, wenn die Wohnung an das einkommensteuerlich zu berücksichtigende Kind zur Selbstnutzung überlassen wird. Diese ist nämlich als eigener Wohnzweck des Steuerpflichtigen einzuordnen, da es diesem obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen. Eine solche Unterhaltspflicht kann bei der eigenen Mutter oder Schwiegermutter nicht zwingend unterstellt werden.
Maria Ikhlas
Managerin, Tax
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Auch bei möglicher Unterhaltspflicht ist keine klare Entscheidung absehbar
Zu der Frage, ob bei einer tatsächlich vorliegenden Unterhaltspflicht eine Steuerbegünstigung vorliegt, waren keine Feststellungen in der finanzgerichtlichen Entscheidung getroffen worden. Es ist daher nicht absehbar, dass sich die Rechtsprechung hierzu zu Gunsten der Steuerpflichtigen ändern wird. Vorliegend hätte die Besteuerung vermieden werden können, wenn die Eheleute die Wohnung weitere drei Jahre gehalten oder vermietet hätten, da der Gewinn nach zehn Jahren steuerfrei ist.