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Die Veräußerung eines Eigenheims ist zu jedem Zeitpunkt einkommensteuerfrei, wenn es zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Wie lange es bewohnt wurde, ist  unerheblich. Dies gilt  auch für eine Ferienwohnung oder eine Wohnung am Arbeitsort bei einer doppelten Haushaltsführung. Die Steuerbefreiung umfasst  sowohl das Gebäude als auch den  Grund und Boden, selbst wenn dieser sehr groß ist. 

Steuerbefreiung bei dem Verkauf eines Grundstücksteils?

Mit der Frage, ob die Veräußerung eines Teils des Grundstücks einer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie unter die Steuerbefreiung fällt, hat sich der Bundesfinanzhof befasst (Urteil vom 26. September 2023, AZ IX R 14/22). Im Urteilsfall hatten Eheleute im Jahr 2014 eine Immobilie mit einem Grundstück von 3863 Quadratmetern erworben und das Haus nach Sanierung im Jahr 2015 bezogen. Später teilten die Eheleute das Grundstück und veräußerten im Jahr 2019 mit einem Gewinn in Höhe von 66.000 Euro eine Fläche von 1000 Quadratmetern.

Die Eheleute gingen dabei davon aus, dass die Steuerbefreiung bei Veräußerung des ganzen Hauses auch nur für einen Teil des Grundstücks gilt und hatten daher keine steuerpflichtigen Einkünfte erklärt. 

Finanzverwaltung und BFH betrachten bei Teilung ein „neues“ Grundstück getrennt

Die Finanzverwaltung wertete dies jedoch als steuerpflichtigen Vorgang und besteuerte den Veräußerungsgewinn als privates Veräußerungsgeschäft. Die von den Eheleuten eingereichte Klage sowie die Revision beim Bundesfinanzhof blieben jedoch erfolglos.

Insbesondere soll es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht mehr auf die frühere Nutzung der ungeteilten Grundstücksflächen ankommen. Mit der Teilung der Grundstücksfläche entstünden zwei neue Grundstücke, deren „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ jeweils getrennt zu betrachten sei. Da auf dem unbebauten Gartengrundstück keine Wohnnutzung vorlag und seit dem Kauf nicht mehr als zehn Jahre vergangenen waren, von denen an Verkäufe steuerfrei sind, war der Gewinn steuerpflichtig.

Der KPMG Steuertipp