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Mit DRÄS 14 wird das Ziel verfolgt, DRS 18 an die Änderungen des HGB durch das MinBestRL-UmsG anzupassen. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen an dem Standard vorgenommen.

Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zu E-DRÄS 14 (siehe E-DRÄS 14 EAN 8/2024) sind:

  • In Tz. 25 Satz 1 des DRS 18 wurde das Wort „aktive“ gestrichen. So wird klargestellt, dass die Ansatzpflicht gemäß § 306 Satz 1 HGB sowohl für aktive als auch für passive latente Steuern besteht.
  • Die Tz. 68 des DRS 18 definiert die erstmalige Anwendung.
  • B23 Satz 2 des DRS 18 konkretisiert die Pflichtangaben eines Mutterunternehmens mit einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr aufgrund des Mindeststeuergesetzes.

Mit Ausnahme der Tz. 66, 67 und 67a sind die Vorschriften des Standards erstmals für das nach dem 28. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr (Art. 91 EGHGB) zu beachten. DRÄS 14 wird dem BMJ – zwecks Bekanntmachung nach § 342q Abs. 2 HGB – zeitnah vorgelegt.

Die Pressemitteilung des DRSC vom 29.05.2024 kann hier eingesehen werden.

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