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Mit dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ vom 9. Juli 2021 wurde unter anderem § 45a neu in das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) aufgenommen. Hieraus ergibt sich die Pflicht zur Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen Alternative-Investmentfonds-Kapitalverwaltungsgesellschaften (AIF-KVGen) im Sinne von § 1 Abs. 3 KAGB, die auch eine Prüfung der Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorgaben beinhaltet. Die Verpflichtung zur Prüfung betrifft Jahresabschlüsse und Lageberichte für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen (§ 363 KAGB). 

KVGen sind zwar bereits seit 2007 in den Kreis der Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (GwG) einbezogen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG). Anders als die erlaubnispflichtigen KVGen sind die lediglich registrierungspflichtigen AIF-KVGen durch die Gesetzesänderung aber erstmalig mit der geldwäschebezogenen Prüfpflicht eines Abschlussprüfers konfrontiert. Hierdurch soll laut Gesetzesbegründung den Ergebnissen der Ersten Nationalen Risikoanalyse (2018/2019) Rechnung getragen werden. Diese habe gezeigt, dass kein flächendeckendes Bewusstsein für die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehe, obwohl diese KVGen alternative Investments verwalten können, von denen ein erhöhtes Risiko ausgeht  - beispielsweise im Immobiliensektor.

Was prüft der Abschlussprüfer?

Abschlussprüfer haben im Rahmen der Jahresabschlussprüfung der KVG die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz zu prüfen (§ 45a Abs. 6 KAGB). Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bzw. die BaFin können eine konkretisierende Verordnung zum Umfang der Berichterstattung erlassen, was jedoch bislang nicht erfolgt ist. Durch den Abschlussprüfer wurde daher im Rahmen der erstmaligen Prüfung der AIF-KVGen auf die Anforderungen der Kapitalanlage-Prüfberichte-Verordnung (KAPrüfbV) zurückgegriffen. 

Gemäß § 13 KAPrüfbV hat der Abschlussprüfer festzustellen, ob die von der KVG erstellte Gefährdungsanalyse der spezifischen Geldwäsche-Risikosituation der KVG entspricht. Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer darauf zu achten, ob angemessene organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung getroffen wurden. Zu nennen sind hierbei insbesondere die seitens der KVG entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze sowie die geschäfts- und kundenbezogenen Sicherungssysteme und Kontrollen. Daneben hat der Abschlussprüfer unter anderem zu beurteilen, ob die relevanten Beschäftigten hinreichend zum Thema Geldwäsche geschult worden sind und inwieweit die KVG ihren kundenbezogenen Sorgfaltspflichten sowie ihren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Meldepflichten nachgekommen ist. 

Der Abschlussprüfer prüft somit nicht nur das bloße Vorhandensein eines umfassenden Geldwäschepräventionssystems, sondern auch, ob dieses risikoangemessen und wirksam ist.

Ausgangspunkt: Konkrete Risikolage

Dem risikoorientierten Ansatz des GwG entsprechend, bemisst sich der erforderliche Umfang der pflichtgemäßen Präventionsmaßnahmen nach dem individuellen Risiko der KVG im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Bestimmung dieses Risikos bildet damit den Ausgangspunkt für die Ausgestaltung der einzelnen Maßnahmen. Hierzu bedarf es einer Risikoanalyse nach § 5 GwG, die grundsätzlich jeder GwG-Verpflichtete mit Blick auf sein konkret betriebenes Geschäft in dokumentierter Form durchführen muss. 

Bei der Ermittlung des jeweiligen Risikos haben Verpflichtete insbesondere die in den GwG-Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen, die durch die Risk Factor Guidelines der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) ergänzt werden. Ebenso von Bedeutung sind die Informationen aus der Ersten Nationalen Risikoanalyse (2018/2019) sowie der darauf aufbauenden sektorspezifischen Risikoanalyse (2020) des BMF und der subnationalen Risikoanalyse der BaFin (2021). Danach wurde das Geldwäscherisiko des Wertpapiersektors insgesamt als „mittel“ und das Risiko speziell für den Sektor KVGen als „mittel bis hoch“ eingestuft. Die Nationale Risikoanalyse konstatiert jedoch auch, dass aufgrund der erheblichen Unterschiede bei den KVG-Geschäftsmodellen allgemeine Aussagen zur Geldwäschebedrohung des Sektors keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Bedrohungssituation einer einzelnen KVG zulassen. So wird eine besondere Bedrohungslage beispielsweise bei offenen Immobilien-Spezialfonds angenommen. Insgesamt resultiert die Bedrohungslage für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der KVGen aus dem spezifischen Geschäft, dem nachgegangen wird. Konkrete Risiken bestehen beispielsweise beim Sitz eines Investors der KVG oder eines investierten Objekts in einem von der Europäischen Kommission definierten Land mit hohem Risiko für Geldwäsche. Ferner kann sich ein erhöhtes Risiko auch aus der Branche der Unternehmen ergeben, die im Portfolio der KVG enthalten sind.

Kundenbezogene Sorgfaltspflichten

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden (§ 10 GwG) beinhalten insbesondere die Pflicht zur Identifizierung von Vertragspartnern und gegebenenfalls für die auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Durchführung einer Transaktion. Hierfür bedarf es eines entsprechenden Prozesses, der die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Identifizierung nach § 11 und § 12 GwG berücksichtigt. Neben den Investoren, die natürliche Personen sind, ist bei juristischen Personen darauf zu achten, dass zudem die auftretende Person und der wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren sind.

In der Praxis bestehen in diesem Zusammenhang immer wieder Unsicherheiten hinsichtlich der Frage, ob neben den Investoren weitere Personengruppen zu identifizieren sind. Das wären beispielsweise Unternehmen, in die die KVG investiert hat oder andere Vertragspartner, wie beispielsweise externe Berater. Die diesbezüglichen Unsicherheiten lassen sich vor allem auf den Wortlaut des GwG zurückführen, das in diesem Zusammenhang durchgehend nur allgemein von „Vertragspartnern“ spricht. Mit Blick auf die Überschrift des maßgeblichen 3. Abschnitts des GwG („Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden“) kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es sich um rein kundenbezogene Pflichten handelt. Dies steht auch in Einklang mit der EU-Geldwäsche-Richtlinie (2015/849), nach der sich die Sorgfaltspflichten ausdrücklich nur auf Kunden beziehen. Zu berücksichtigen sind insofern auch die von der EBA veröffentlichten und von der BaFin als Verwaltungspraxis anerkannten Risk Factor Guidelines (Stand: März 2021), wonach als „Kunden“ einer KVG lediglich Investoren und Vertriebspartner, beispielsweise Kredit- oder Versicherungsinstitute, anzusehen sind. In Bezug auf diese müssen die Sorgfaltspflichten daher nachvollziehbar erfüllt werden.

Was bedeutet das für die Praxis?

Registrierungspflichtige KVGen sollten die erweiterten Prüfpflichten zum Anlass nehmen, um ihre geldwäschebezogenen internen Sicherungsmaßnahmen einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf der geldwäschebezogenen Risikoanalyse liegen. Diese bildet das Fundament des Geldwäschepräventionssystems und ist ein wesentlicher Baustein für die Beurteilung von Angemessenheit und Wirksamkeit desselben durch den Jahresabschlussprüfer. Sofern bisher keine Risikoanalyse vorliegt, besteht der erste Schritt zur Herstellung einer geldwäscherechtlichen Compliance in einer nachvollziehbaren Dokumentation der Risikolage sowie der Ableitung risikoorientierter interner Sicherungsmaßnahmen. Durch diese müssen die geldwäschebezogenen Risiken angemessen gesteuert und mitigiert werden.

KPMG unterstützt Sie gerne dabei, die konkreten Geldwäscherisiken in Bezug auf Ihr individuelles Geschäft zu ermitteln und ein maßgeschneidertes Schutzkonzept zu entwickeln. Sprechen Sie uns an.

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