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Ein knappes Jahr nach Kriegsbeginn dauert der Krieg Russlands gegen die Ukraine an. Zur steuerlichen Entlastung für die Unterstützung von Geschädigten des Krieges hat das Bundesfinanzministerium (BMF) Verwaltungsanweisungen veröffentlicht. Diese Verwaltungsanweisungen wurden zwischenzeitlich bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. 

Die hierin enthaltenen Verwaltungsanweisungen sind insbesondere auch für gemeinnützige Organisationen relevant.

Verlängerungen bis zum 31. Dezember 2023

Das BMF hat den zeitlichen Anwendungsbereich der steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten mit Schreiben vom 17. November 2022 1 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Dies bedeutet eine Verlängerung der BMF-Schreiben vom 17. März 2022 (Steuerliche Unterstützungsmaßnahmen) 2 und dessen Ergänzungsschreiben vom 7. Juni 2022 (lohnsteuerliche Unterstützungsmaßnahmen) 3. Auch die Fragen- und Antwortenliste (FAQ) des BMF zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Menschen, die durch den Krieg gegen die Ukraine geschädigt wurden, wurden zum 20. Dezember aktualisiert. Bereits mit dem BMF-Schreiben vom 11. November 2022 4 wurde das BMF-Schreibens vom 31. März 2022 (Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine) 5 bis zum bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Übersicht

  

Steuerliche Entlastungen

Inhaltlich gibt es damit drei wesentliche BMF-Schreiben, welche sich mit steuerlichen Entlastungen für die Unterstützung von Geschädigten des Krieges gegen die Ukraine befassen. Die weiteren BMF-Schreiben befassen sich mit der Verlängerung der Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2023.

BMF, Schreiben vom 17. März 2022 und 31. März 2022

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte am 17. März 2022 erste Verwaltungsanweisungen veröffentlicht. Diese sollen der steuerlichen Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements im Zuge der Unterstützung der vom Krieg gegen die Ukraine Geschädigten dienen. 

Unterstützungsmaßnahmen und Spendenaktionen steuerbegünstigter Einrichtungen sowie das Engagement durch Unternehmen und Bürger:innen sollen gefördert werden. Die Verwaltungsanweisungen des BMF sehen insbesondere Erleichterungen bei Spendennachweis, Arbeitslohnspende und Mittelverwendung vor.

Ergänzend dazu veröffentlichte das BMF am 31. März 2022 ein Schreiben zur Unterbringung von Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG.

Eine ausführliche Darstellung der Inhalte der BMF-Schreiben finden Sie hier.

BMF-Schreiben vom 07. Juni 2022 - Ergänzung des Schreibens vom 17. März 2022 um lohnsteuerlicher Unterstützungsmaßnahmen

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach Maßgabe der Lohnsteuer-Richtlinien (R 3.11) steuerfrei sein. Das BMF-Schreiben vom 07. Juni 2022 erläutert inwiefern Beihilfen und Unterstützungen, welche vom Krieg in der Ukraine geschädigten Arbeitnehmern gewährt werden, steuerfrei sind. Darüber hinaus finden sich weitere Ausführungen zur Arbeitslohnspende. Ein hierdurch bewirkter Lohnverzicht bleibt bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wirkt sich mithin im Rahmen der Lohnsteuer steuermindernd aus. 

 

Mitautor des Beitrags ist Christian Bischoff, Assistant Manager, Rechtsanwalt/Syndikusrechtsanwalt, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

 1: BMF, Schreiben vom 17.11.2022  - IV C 4 - S 2223/19/10003 :018, DB 2022 S. 2832.

2: BMF-Schreiben vom 17.3.2022 IV C 4 - S 2223/19/10003 :013, BStBl. 2022 I S. 330.

3: BMF, Schreiben vom 7.6.2022  - IV C 4 - S 2223/19/10003 :017, BStBl. 2022 I S. 923.

4: BMF, Schreiben vom 11.11.2022  - IV C 2 - S 1900/22/10045 :001.

5: BMF, Schreiben vom 31.03.2022  - IV C 2 - S 1900/22/10045, BStBl. 2022 I S. 345.