Optionsgeschäfte sind Kapitalanlagen für Fortgeschrittene. Ihre Wertentwicklung ist an die Kurse von Basiswerten wie Aktien, Indizes oder auch Rohstoffen wie Gold gekoppelt. Aufgrund ihrer Hebelwirkung führen jedoch schon kleine Kursänderungen der Basiswerte zu hohen Gewinnen oder Verlusten. Daher werden Optionen oftmals nicht bis zur Endfälligkeit gehalten, sondern Anleger:innen vereinnahmen den Gewinn oder Verlust durch ein sogenanntes Glattstellungsgeschäft während der Laufzeit.

Wann wirken sich Verluste steuermindernd aus?

In einem aktuellen Urteil beschäftigte sich der Bundesfinanzhof (Az.: XIII R 27/21) mit der zeitlichen Besteuerung der Einnahmen und Glattstellungsaufwendungen aus Optionen. Zugrunde lag – vereinfacht dargestellt – die folgende Konstellation: Im ersten Jahr hatte der Anleger aus einer Stillhalteroption Einnahmen von 1.000 Euro erzielt, auf die 250 Euro Abgeltungsteuer erhoben wurden. Im zweiten Jahr zahlte er 990 Euro für die Glattstellung der Option, die steuerlich als Verluste anerkannt werden. Da Verluste jedoch nicht mit Einnahmen aus dem Vorjahr verrechenbar sind, kam es nicht zu einer anteiligen Erstattung von Steuern, obwohl der gesamte Gewinn aus dem Geschäft lediglich 10 Euro betrug. Vielmehr wurden die Glattstellungsaufwendungen im zweiten Jahr in den Verlustverrechnungstopf eingestellt. Sie wirken sich folglich nur dann steuermindernd aus, wenn im zweiten Jahr oder danach genügend hohe Erträge oder Gewinne erzielt werden. Gelingt dies nicht oder erst nach vielen Jahren, zahlt der Anleger faktisch 250 Euro Steuern auf einen Gewinn von 10 Euro. 

Bundesfinanzhof fällt anlegerfreundliches Urteil

Hiergegen klagte der Anleger – mit Erfolg. Das Gericht entschied, dass Glattstellungsaufwendungen rückwirkend im Jahr der Stillhalter-Einnahmen steuermindernd berücksichtigt werden können. Der Anleger kann im ersten Jahr die Aufwendungen ansetzen und muss nur den Gewinn von 10 Euro versteuern. 

Anleger:innen können Antrag auf rückwirkende Änderung der Steuererklärung prüfen

Das anlegerfreundliche Urteil weicht von der Auffassung der Finanzverwaltung ab, der so auch die Banken folgen. Anleger:innen sollten ihre Steuererklärungen prüfen. Nicht betroffen ist, wer die Einnahmen und Aufwendungen aus solchen Optionsgeschäften in einem Jahr erzielt hatte. Dann wurden sie von der Bank miteinander verrechnet.