Prof. Dr. Hanne Böckem
Partner, Audit, DPP
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben gestern eine vorläufige politische Einigung über die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) erzielt, welche die bestehende EU-Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) ablösen wird.
Die CSRD erweitert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen, enthält u.a. Regelungen zum Inhalt der künftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung, die durch die EU Sustainability Reporting Standards (ESRS) der EFRAG konkretisiert werden sollen, sowie zur Prüfung und Veröffentlichung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Nach Angaben in den Pressemitteilungen des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments fallen stufenweise ab 2024 nunmehr sämtliche kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie alle (nicht-kapitalmarktorientierten) großen Unternehmen und Konzerne mit Sitz in den EU-Mitgliedstaaten in den Anwendungsbereich der CSRD. Für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) soll während einer Übergangszeit bis 2028 die Möglichkeit eines so genannten ‚Opt-out‘ von der Anwendung der Richtlinie bestehen. Darüber hinaus werden auch Nicht-EU-Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet, sofern sie in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in der EU haben.
Die entsprechend der CSRD zu erstellende Nachhaltigkeitsberichterstattung wird künftig einer Prüfungspflicht unterliegen.
Erstmalig anzuwenden sind die neuen Regelungen wie folgt:
- ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) unterliegen (kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern);
- ab dem 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht unter die Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung fallen;
- ab dem 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU, kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.
Das Parlament und der Rat müssen die Richtlinie vor ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt förmlich genehmigen. Sie tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, und ihre Bestimmungen müssen innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht der Mitgliedstaaten übernommen werden.
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