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Das IFRIC IC hat folgende (vorläufige) Agendaentscheidungen getroffen:

Vorläufige Agendaentscheidung

  • Principal versus Agent: Software-Reseller (IFRS 15 Revenues from Contracts with Customers)

Finale Agendaentscheidung

  • Wirtschaftlicher Nutzen aus der Verwendung einer Windfarm (IFRS 16 Leases)

In seiner Sitzung hat das IFRS IC eine vorläufige Agendaentscheidung zur Einordnung eines Software-Resellers als Prinzipal oder Agent nach IFRS 15 gefasst, wonach die Thematik durch das IFRS IC nicht weiterverfolgt werden soll.

Das IFRS IC weist darauf hin, dass in dem zu beurteilenden Sachverhalt eine Prinzipal-Stellung des Software-Resellers nicht über ein kombiniertes Leistungsversprechen aus vorvertraglicher Beratungsleistung und Bereitstellung von Standard-Software-Lizenzen (IFRS 15.29) begründet werden kann. Vorvertragliche Beratungsleistungen stellen kein implizites Leistungsversprechen dar, wenn diese bereits erbracht wurden, bevor ein Vertrag mit dem Kunden über die Bereitstellung von Software-Lizenzen geschlossen wurde und der Kunde kein Entgelt für die Beratungsleistung zu entrichten hat, wenn kein Software-Lizenz-Vertrag zustande kommt. Folglich stellen die Software-Lizenzen die einzige Leistungsverpflichtung innerhalb des Vertrags dar, für welche der Intermediär unabhängig von der vorvertraglichen Beratungsleistung zu beurteilen hat, ob er als Prinzipal oder Agent handelt.

Entsprechend hat der Software-Reseller zu untersuchen, ob er Verfügungsgewalt über die Lizenzen erlangt, bevor die Verfügungsgewalt auf den Endkunden übertragen wird (IFRS 15.33, IFRS 15.B35A(a)). Hierzu ist ein Verständnis der Vertragsbeziehungen zwischen Software-Hersteller, Software-Reseller und Kunde erforderlich. Nur wenn die Beurteilung auf Basis des allgemeinen Prinzips der Verfügungsgewalt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, sind die ergänzenden Indikatoren des IFRS 15.B37 in die Analyse einzubeziehen.

Für den vorliegenden Sachverhalt stellt das IFRS IC fest, dass einige Indikatoren des IFRS 15.B37 für eine Prinzipal- und andere für eine Agentenstellung des Software-Resellers sprechen, so dass der Reseller unter Berücksichtigung der Relevanz und Stärke der jeweiligen Indikatoren eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.

Die vom Reseller getroffene Ermessensentscheidung, die daraus resultierenden Bilanzierungsmethoden, die Art der Leistungsverpflichtung und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Höhe und den Zeitpunkt der Umsatzrealisierung sind im Anhang zu beschreiben (IAS 1, IFRS 15.119 und IFRS 15.123).

Das IFRS IC weist darauf hin, dass die Regelungen des IFRS 15.B34ff einen geeigneten Rahmen vorgeben, innerhalb dessen die bilanzierenden Unternehmen in Kenntnis der spezifischen Gegebenheiten das Ermessen sachgerecht ausüben können.

Die finale Agendaentscheidung zum Thema „Wirtschaftlicher Nutzen aus der Verwendung einer Windfarm (IFRS 16 Leases)“ steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das International Accounting Standards Board (IASB) in seiner Dezember-Sitzung.

Der vollständige IFRIC Update Newsletter ist über die Website des IASB unter diesem Link abrufbar.

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