Prof. Dr. Hanne Böckem
Partner, Audit, DPP
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Die geringfügige Änderung an IFRS 17 („narrow scope amendment“) führt die Möglichkeit ein, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einen sog. „classification overlay approach“ anzuwenden. Damit können die Vergleichsinformationen zu den Finanzinstrumenten im Jahr vor der erstmaligen Anwendung des IFRS 17, d.h. für das Jahr 2022, aussagekräftiger gemacht werden. Die Anpassung an IFRS 17 erfolgt vor dem Hintergrund, dass im Unterschied zur Erstanwendung von IFRS 17 bei der Erstanwendung von IFRS 9 keine rückwirkende Anwendung notwendig ist und damit ggf. die Vergleichsbasis für die Kapitalanlagen fehlt.
Der „classification overlay approach“ kann angewendet werden, wenn bei der gleichzeitigen Erstanwendung von IFRS 17 und IFRS 9 im Hinblick auf die Vergleichsinformationen des IFRS 9 im Jahr 2022 kein „restatement“ eines finanziellen Vermögenswertes erfolgt. Dies ist entweder der Fall, wenn ein Unternehmen sich dagegen entschieden hat, ein „restatement“ für vorhergehende Perioden vorzunehmen oder, für den Fall, dass ein Unternehmen sich prinzipiell für das „restatement“ von Vergleichsperioden entschieden hat, aber finanzielle Vermögenswerte im Laufe des Jahres 2022 abgehen. Im Unterschied zum Exposure Draft schließt die finale Änderung des IFRS 17 die Anwendung auf finanzielle Vermögenswerte, die nicht mit nach IFRS 17 zu bilanzierenden (Versicherungs-)Verträgen in Verbindung stehen, nicht mehr aus. Außerdem dürfen auch Unternehmen, die bereits IFRS 9 anwenden, den classification overlay approach anwenden. Allerdings ist eine Anwendung, wie im Fall des „restatements“ bei gleichzeitiger Erstanwendung von IFRS 17 und IFRS 9, ausschließlich in Bezug auf solche finanziellen Vermögenswerte zulässig, die im Laufe des Jahres 2022 abgehen.
Bei Anwendung des „classification overlay approaches“ sollen für die Frage der Klassifizierung in die Kategorien des IFRS 9 der jeweils zum Übergangszeitpunkt aktuelle Informationsstand dazu genutzt werden, wie das Unternehmen seine finanziellen Vermögenswerte bei der Erstanwendung des IFRS 9 zu klassifizieren plant (z.B. anhand von im Rahmen der Vorbereitung auf die Erstanwendung getroffenen vorläufigen Einschätzungen). Die Offenlegung der Vergleichsinformationen soll grundsätzlich so erfolgen, als wären die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften des IFRS 9 bereits in der Vergleichsperiode angewendet worden, mit Ausnahme der Impairmentregeln, bei denen man durch den „classification overlay approach“ nicht zur Offenlegung nach IFRS 9 gezwungen wird. Unterschiedsbeträge zwischen dem vorherigen Buchwert eines finanziellen Vermögenswertes und dem sich aufgrund des „classification overlay approaches“ ergebenden Betrages sind im Eigenkapital zu erfassen.
Bei Anwendung des „classification overlay approaches“ ist der Umfang offenzulegen, in dem ein Unternehmen von dem Ansatz Gebrauch macht (z.B. ob er auf alle in 2022 abgehenden finanziellen Vermögenswerte angewendet wurde) und ob und in welchem Umfang nach den Impairmentregeln des IFRS 9 offengelegt wurde.
Bei Erstanwendung des IFRS 9 zum 1.1.2023 sind die nach IFRS 9 geltenden Übergangsvorschriften anzuwenden, unabhängig davon, ob der „classification overlay approach“ angewendet wurde oder nicht.
Den Entwurf können Sie hier herunterladen.
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