Europa ist zum Binnenmarkt zusammengewachsen. Trotzdem ist es politisch und steuerlich von Interesse, welche Waren innerhalb der EU aus Deutschland heraus und nach Deutschland geliefert werden. Dieser Warenverkehr zwischen den Staaten der Europäischen Union wird mithilfe der monatlichen Intrastat-Meldungen durch das Statistische Bundesamt erfasst.

Die Auskunftspflicht liegt beim Unternehmen; es muss grundsätzlich die monatlichen Intrastat-Meldungen elektronisch an das Statistische Bundesamt übermitteln. Das ist bewährte Praxis, doch die Unternehmen müssen sich im neuen Jahr auf Änderungen einstellen: Zum 01. Januar 2022 tritt die EU-Verordnung 2019/2152 in Kraft. Sie muss bereits bei der Abgabe der Intrastat-Meldungen Januar 2022, die im Februar 2022 fällig sind, berücksichtigt werden.

Was ändert sich bei der Intrastat-Meldung?

Die wesentlichen Änderungen betreffen drei Bereiche: die Arten des Geschäfts, die Angabe des Herkunftslandes der Versendung und die Umsatzsteuer-ID des Handelspartners in der Versendung.

Innerhalb der Arten des Geschäfts (AdG) gibt es umfassende Änderungen. Es handelt sich nicht nur um Ergänzungen, sondern es ändern sich einige Nummern und andere fallen weg. Beispiele gefällig?

Die AdG 12 umfasst Ansichts- und Probesendungen, Sendungen mit Rückgaberecht und Kommissionsgeschäfte und wird jetzt in AdG 31 „Beförderung in/aus einem Lager (ohne Ansichts- und Probesendungen und Kommissionsgeschäfte)“ und AdG 32 „Ansichts- und Probesendungen (inkl. Auslieferung- und Konsignationslager sowie Kommissionsgeschäfte)“ aufgeteilt.

Die AdG 19 [Sonstiges (Eigentumsübertragung)] und 29 [Sonstiges (Rücksendung/Ersatzsendung)] entfallen zukünftig.

Die AdG 72 wird neu eingeführt und beschreibt sogenannte Quasi-Ausfuhren. Das sind Exporte von Waren, die für Drittländer bestimmt sind, und zum Zwecke der Ausfuhr von einem EU-Mitgliedsland nach Deutschland geliefert werden, um dort die Zollanmeldung durchzuführen.

Ergänzend zu den bisherigen Ursprungsangaben bei Lieferungen nach Deutschland ist jetzt auch das Herkunftsland bei Versendungen aus Deutschland heraus anzugeben. Es ist nicht möglich, eine Intrastat-Meldung ohne diese Angaben abzugeben. Das Herkunftsland der Versendung muss mit dem zweistelligen ISO-Alpha-Ländercode gemeldet werden; es ist entweder das Land, in welchem die Güter produziert wurden, oder das Land, in welchem die Güter zuletzt wesentlich bearbeitet wurden. Diese Angabe gelingt nur, wenn die Herkunft der Güter zurückverfolgt werden kann. Sie ist seit 2018 freiwillig möglich, wurde nach unserer Erfahrung aber in der Regel nicht gemacht.

Seit 1.1.2022 müssen zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Handelspartner im Bestimmungsmitgliedsstaat gemeldet werden. Wichtig ist hierbei, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des richtigen Handelspartners angegeben wird. Auch hier gilt: Diese Angabe war bereits freiwillig möglich, wurde aber nur in Einzelfällen gemacht.

Die Herausforderung

Die Änderungen an sich sind überschaubar. Herausfordernd wird es, wenn die Informationen nicht vorliegen und bei Dritten erfragt werden müssen. Gerade in Hinblick auf das Herkunftsland der Versendung und gegebenenfalls auch bei der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird das in der Praxis häufig der Fall sein.

Darüber hinaus sollten die Daten im ERP-System erfasst sein, um die Intrastat-Meldungen effizient auf elektronischem Wege zu erstellen. Dazu ist in der Regel eine Anpassung des ERP-Systems notwendig. Außerdem ist nun durch einen geeigneten Prozess auch für die Intrastat-Meldung sicherzustellen, dass eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handelspartners vorliegt.

Aus diesen Gründen ist es empfehlenswert, schnellstmöglich mit der Datenerhebung sowie den Prozess- und Formularumstellungen zu beginnen. Denn fehlen bestimmte Daten, können Intrastat-Meldungen gegebenenfalls nicht fristgerecht abgegeben werden. Zudem gilt weiterhin: Unvollständige Meldungen und unzutreffende Angaben in den Meldungen können zu Rückfragen des Statistischen Bundesamts und somit zu erhöhtem administrativen Aufwand führen. Beides sind keine angenehmen Optionen für Unternehmen. Schließlich gilt zu beachten, dass die Änderungen letztendlich eine Abstimmung der Erklärungen innerhalb der EU mit den Umsatzsteuererklärungen ermöglichen. Daher erwarten wir, dass die Meldungen nachgehalten und verprobt werden.