Die Europäische Bankenaufsicht (EBA) veröffentlichte die „Implementing Technical Standards“ (ITS) EBA/ITS/2021/07 zu den Offenlegungspflichten im Bereich des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch (IRRBB) entsprechend der Regulation (EU) No. 575/2013 Art. 448.

Im Rahmen der regulatorischen Roadmap stellt das Papier einen weiteren Schritt der umfangreichen, erwarteten Klarstellungen für Marktpreisrisiken des Anlagebuchs dar und beschreibt, wie IRRBB künftig in den Offenlegungen berücksichtigt werden muss. Ziel ist hierbei eine Harmonisierung der offengelegten Kennzahlen und qualitativen Angaben im Bereich des Zinsänderungsrisikos. Bis Anfang 2022 werden weitere Klarstellungen zu Ausreißertests und Standardansätzen erwartet.

Gemäß Art. 448 CRR waren die mit der CRR II etablierten, neuen Anforderungen erstmalig ab dem 28.06.2021 offenzulegen (basierend auf einem damaligen Konsultationspapier). Die neue Richtlinie tritt innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung in dem „Official Journal of the European Union“ in Kraft und ist für alle künftigen Offenlegungen einzuhalten.

Offenlegungsfrequenz

Die Angaben zu den Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen nach Art. 448 CRR sind offen zu legen. Dabei haben alle großen (Art. 433 a.) und „andere“ (Art. 433 c. Abs. 1), kapitalmarktorientierte Institute die quantitativen und qualitativen Angaben jährlich zu veröffentlichen.

Darüber hinaus sind große, kapitalmarktorientierte Institute verpflichtet, die quantitativen Angaben halbjährlich zu aktualisieren. Kleine nicht-komplexe Institute (Art. 433 b.) sind nicht zur Offenlegung verpflichtet. 

Quantitative Offenlegungspflichten

Die allgemeine Struktur der Offenlegungsanforderungen wurde bereits durch die Anforderungen gemäß Art. 448 CRR vordefiniert. Das ITS liefert jetzt insbesondere das Format für die quantitativen Angaben sowie weitere Details zu den qualitativen Anforderungen im Bereich IRRBB. 

IRRBB Offenlegung

Im Zentrum des Papiers steht die quantitative Offenlegung des barwertigen (EVE) und periodischen (NII) Zinsrisikos, welche über unterschiedliche Banken und Modelle hinweg vergleichbar gemacht werden soll. In der Vergangenheit gab es wenig konkrete Vorgaben, welche Kennzahlen und Angaben in der IRRBB-Sicht verwendet werden müssen. Dies führte dazu, dass Banken am Markt unterschiedliche Informationen und Kennzahlen offengelegt haben, deren Annahmen nicht hinreichend klar definiert waren. Eine Vergleichbarkeit der Offenlegungen im Bereich IRRBB war somit kaum möglich.

Für das EVE-Risiko wird vorgeschrieben, die bereits bekannten sechs EBA-Standardszenarien gemäß der EBA/GL/2018/02 Tz. 115 offenzulegen. Methodisch sind hierbei die Vorgaben des regulatorischen Standardschocks einzuhalten. Die barwertigen Kennzahlen sollten aus dem regulatorischen Meldewesen deutscher und europäischer Banken bereits bekannt und verfügbar sein.

Für das NII-Risiko existiert aktuell noch kein Standard Outlier Test mit entsprechenden methodischen Vorgaben. Ein Konsultationspapier für einen NII-Standardschock, welches in Art. 98 5a(c) gefordert wurde, hat die EBA nun nach Verzögerungen zu Anfang 2022 angekündigt. Zu erwarten ist, dass die BCBS-- Anforderungen umgesetzt werden und damit NII-Risiko auf einem 12-Monats-Horizont bei kontanter Bilanz und unter Einbeziehung aller Zinscashflowkomponenten zu melden und offenzulegen ist. Solche NII-Kennzahlen sind hierbei für die Szenarien „Parallel Up“ und „Parallel Down“ entsprechend EBA/GL/2018/02 Tz. 115 zu ermitteln und offenzulegen.

Insbesondere ist bemerkenswert, dass NII-Kennzahlen offenzulegen sind, ohne dass hier die EBA eine ausreichende Definition der Kennzahlen gegeben hat. Die hiermit einhergehende nicht-Vergleichbarkeit der Zahlen in der Anfangsphase akzeptiert die Aufsicht im Papier explizit. Banken haben damit die Möglichkeit, für NII-Simulationen zunächst interne Messmethoden zu verwenden.

Zu beachten ist darüber hinaus die Klarstellung der Aufsicht, dass in der initialen Offenlegung kein Vergleich mit den Zahlen der Vorperiode erforderlich ist. Die Befüllung der „Last Period“ Werte kann somit in der Erstoffenlegung offengelassen werden. 

Perspektivisch steht es Banken frei, die aufsichtlichen Standardansätze für EVE und NII sowohl für das interne Risikomanagement – falls dort angemessen – als auch für die Offenlegung anzuwenden. Die Standardansätze hat die EBA entsprechend Art. 84(5) CRD noch zu definieren. Sie will dazu bis Q1 2022 Technical Standards veröffentlichen. Eine Verpflichtung zur Nutzung der Standardmodelle wird nach aktuellem Stand nicht existieren, solange die Aufsicht eine Anwendung nicht bankspezifisch vorschreibt.

IRRBB Tabelle

Qualitative Offenlegungspflichten

Neben den quantitativen Risikometriken werden Banken aufgefordert qualitativen Informationen zum Risikomanagementansatz offenzulegen. Dies umfasst Informationen zur Steuerungsstrategie und Risikomessung, wie z.B. Hedging-Strategien, Frequenz der Risikomessung und -steuerung sowie wesentlicher Annahmen der Modelle und Methoden. Sofern die Bank für die interne Risikomessung von den Methoden und Annahmen der Offenlegung (Standard-Outlier-Tests) abweicht, sind diese Unterschiede zu beschreiben.

Zu beachten ist die Anforderung zur Offenlegung der durchschnittlichen und längsten Zinsbindungs-laufzeiten, die Sicht- und Spareinlagen zugewiesen wurden. Die durchschnittliche Laufzeit ist hierbei separat für den „core part“ sowie für das Gesamteinlagenvolumen anzugeben. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund interessant, dass sich die deutsche Aufsicht erst kürzlich für deutsche Institute festgelegt hat, dass eine Anlagedauer für Modelltranchen von über 10 Jahre nicht mehr als angemessen angesehen wird.

Sofern Banken (perspektivisch) die Standardmodelle für EVE und NII für Offenlegungszwecke an-wenden, kann auf eine Beschreibung der wesentlichen Annahmen verzichtet werden.

Relevante nächste Schritte bei Aufsicht und Banken

Die Aufsicht wird voraussichtlich bis Q1 2022 die erwähnten weiteren Technical Standards (insbesondere Standardmodelle und NII-Outlier-Test) publizieren. Der Technical Standard zum NII Standard Outlier Test würde entsprechend die Offenlegungspflichten noch einmal weiter spezifizieren. 

Hinsichtlich der qualitativen Anforderungen sollten Banken ein Benchmarking durchführen, um nicht unnötig Ausreißer zu sein. Dies sollte z.B. ein Vergleich der Methodenannahmen, Anlagestrukturen für Einlagen umfassen.

Perspektivisch könnte es darüber hinaus, insbesondere für kleine und mittelgroße Institute, von Interesse sein, in der internen Risikomessung auf die (noch zu veröffentlichen) Standardansätze für EVE und NII umzustellen. Hierdurch könnten sich entsprechend die internen Aufwände für die (Weiter-)Entwicklung und Pflege der Methoden reduzieren. Dies ist institutsspezifisch zu bewerten und zu quantifizieren. 

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