Im Zentrum des Papiers steht die quantitative Offenlegung des barwertigen (EVE) und periodischen (NII) Zinsrisikos, welche über unterschiedliche Banken und Modelle hinweg vergleichbar gemacht werden soll. In der Vergangenheit gab es wenig konkrete Vorgaben, welche Kennzahlen und Angaben in der IRRBB-Sicht verwendet werden müssen. Dies führte dazu, dass Banken am Markt unterschiedliche Informationen und Kennzahlen offengelegt haben, deren Annahmen nicht hinreichend klar definiert waren. Eine Vergleichbarkeit der Offenlegungen im Bereich IRRBB war somit kaum möglich.
Für das EVE-Risiko wird vorgeschrieben, die bereits bekannten sechs EBA-Standardszenarien gemäß der EBA/GL/2018/02 Tz. 115 offenzulegen. Methodisch sind hierbei die Vorgaben des regulatorischen Standardschocks einzuhalten. Die barwertigen Kennzahlen sollten aus dem regulatorischen Meldewesen deutscher und europäischer Banken bereits bekannt und verfügbar sein.
Für das NII-Risiko existiert aktuell noch kein Standard Outlier Test mit entsprechenden methodischen Vorgaben. Ein Konsultationspapier für einen NII-Standardschock, welches in Art. 98 5a(c) gefordert wurde, hat die EBA nun nach Verzögerungen zu Anfang 2022 angekündigt. Zu erwarten ist, dass die BCBS-- Anforderungen umgesetzt werden und damit NII-Risiko auf einem 12-Monats-Horizont bei kontanter Bilanz und unter Einbeziehung aller Zinscashflowkomponenten zu melden und offenzulegen ist. Solche NII-Kennzahlen sind hierbei für die Szenarien „Parallel Up“ und „Parallel Down“ entsprechend EBA/GL/2018/02 Tz. 115 zu ermitteln und offenzulegen.
Insbesondere ist bemerkenswert, dass NII-Kennzahlen offenzulegen sind, ohne dass hier die EBA eine ausreichende Definition der Kennzahlen gegeben hat. Die hiermit einhergehende nicht-Vergleichbarkeit der Zahlen in der Anfangsphase akzeptiert die Aufsicht im Papier explizit. Banken haben damit die Möglichkeit, für NII-Simulationen zunächst interne Messmethoden zu verwenden.
Zu beachten ist darüber hinaus die Klarstellung der Aufsicht, dass in der initialen Offenlegung kein Vergleich mit den Zahlen der Vorperiode erforderlich ist. Die Befüllung der „Last Period“ Werte kann somit in der Erstoffenlegung offengelassen werden.
Perspektivisch steht es Banken frei, die aufsichtlichen Standardansätze für EVE und NII sowohl für das interne Risikomanagement – falls dort angemessen – als auch für die Offenlegung anzuwenden. Die Standardansätze hat die EBA entsprechend Art. 84(5) CRD noch zu definieren. Sie will dazu bis Q1 2022 Technical Standards veröffentlichen. Eine Verpflichtung zur Nutzung der Standardmodelle wird nach aktuellem Stand nicht existieren, solange die Aufsicht eine Anwendung nicht bankspezifisch vorschreibt.