Prof. Dr. Hanne Böckem
Partner, Audit, DPP
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
EU übernimmt IFRS 17 „Versicherungsverträge“
Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 23. November 2021 die Verordnung (EU) Nr. 2021/2036 vom 19. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht.
Mit dieser Verordnung wird IFRS 17 „Versicherungsverträge“ einschließlich der Änderungen vom 25. Juni 2020 (siehe Express Accounting News 6/2020) übernommen.
Gleichzeitig hat die Verordnung jedoch eine nur in der EU geltende optionale Ausnahme festgelegt. Hiernach sind die Unternehmen für Verträge mit einer Überschussbeteiligung, wie sie in Deutschland und einer Reihe anderer EU-Staaten üblich ist, wahlweise von der Anwendung von IFRS 17.22 befreit. IFRS 17.22 bestimmt, dass in der Folgebewertung nur solche Verträge zusammen bewertet werden dürfen, also insbesondere auch saldiert werden dürfen, die höchstens mit einem Jahr Abstand voneinander abgeschlossen wurden, sogenannte Jahreskohorten. Bei Nutzung dieser Ausnahme dürfen die Unternehmen Verträge in der Folgebewertung ohne Rücksicht auf den Zeitabstand zwischen den Vertragsabschlüssen zusammen bewerten. Sie dürfen also auch heute profitable und defizitäre Verträge, die zu sehr unterschiedlichen Zeiten abgeschlossen wurden, vor der Anwendung des Imparitätsprinzips saldieren. Damit ist die Möglichkeit, dass zusammen bewertete Verträge als defizitär auszuweisen sind, gegenüber der Anwendung von IFRS 17 wie vom IASB verabschiedet deutlich verringert.
IFRS 17 in seiner geänderten Fassung sowie die damit einhergehenden Änderungen an diversen anderen IFRS-Standards sind spätestens für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.
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