Prof. Dr. Hanne Böckem
Partner, Audit, DPP
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat heute die gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte (European Common Enforcement Priorities) für die anstehende Prüfungssaison veröffentlicht.
Die zusammen mit den europäischen nationalen Enforcern, wie der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) in Deutschland, identifizierten Themen der Finanzberichterstattung sollten kapitalmarktorientierte Unternehmen und ihre Abschlussprüfer bei der Erstellung und Prüfung der IFRS-Abschlüsse für 2021 besonders berücksichtigen.
Die gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte für die IFRS-Abschlüsse 2021 sind:
- Einfluss von COVID-19: Die ESMA fordert eine sorgfältige Bewertung der längerfristigen Auswirkungen von COVID-19 auf die Geschäftstätigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Finanzlage und die Cashflows der Emittenten. Hierbei weist sie auf die Anforderung des IAS 1.25 hin, wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit Ereignissen oder Bedingungen anzugeben, die erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen können. Bei wesentlichen Reverse Factoring-Transaktionen (Supply Chain Financing) erwartet die ESMA transparente Angaben, insbesondere zu den bilanziellen Auswirkungen und der Darstellung in der Kapitalflussrechnung. Auch sollen die Emittenten Informationen über die Beurteilungen, Schätzungen und Annahmen offenlegen, die aufgrund der jüngsten Änderungen ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Situation aktualisiert wurden. Dies gilt insbesondere, wenn diese im Zusammenhang mit Wertminderungen oder Zuschreibungen bei nicht-finanziellen Vermögenswerten nach IAS 36 sowie dem Ansatz von latenten Steuern aus nicht genutzten steuerlichen Verlustvorträgen gem. IAS 12 stehen. Weiterhin sollen Emittenten in ihren Abschlüssen Art und Umfang aller bedeutenden öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen (z.B. Darlehen, Steuererleichterungen, Ausgleichsregelungen) beschreiben.
- Klimabezogene Sachverhalte: Die ESMA erwartet Konsistenz zwischen den im IFRS-Abschluss angegebenen Informationen und den nicht-finanziellen Informationen über klimabezogene Sachverhalte. Die ESMA hebt IAS 1.122-124 hervor, die Angaben zu allen wesentlichen Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten in Bezug auf Klimarisiken vorsehen. Sie erinnert daran, dass bei der Beurteilung der Notwendigkeit klimabezogener Risiken der Wesentlichkeitsbegriff des IAS 1.7 berücksichtigt werden sollte. Zudem erwartet die ESMA, dass die Emittenten beurteilen, ob der Klimawandel Auswirkung auf die erwarteten Nutzungsdauern von langfristigen Vermögenswerten nach IAS 16 sowie immateriellen Vermögenswerten nach IAS 38 und deren geschätzten Restwerte hat. Weiterhin können Risiken aus dem Klimawandel einen Indikator für eine Wertminderung gem. IAS 36 darstellen.
- Erwartete Kreditverluste bei Kreditinstituten: Die ESMA betont ihre Erwartungshaltung bezüglich detaillierter und ergänzender (Anhang-)Angaben zum Risikovorsorgeprozess. Insbesondere erfordern manuelle Anpassungen (pauschaliert berechneter Risikovorsorge) und die Beurteilung eines signifikanten Anstiegs des Ausfallrisikos eine ausführliche Beschreibung im Anhang. Die ESMA empfiehlt weiterhin Angaben zu zukunftsbezogenen Informationen und Transparenz hinsichtlich der Veränderungen der Risikovorsorge, Risikoexposition und Sicherheiten herzustellen. Dies schließt die Berücksichtigung von Klimarisiken mit ein.
- Auswirkungen der COVID-19 Pandemie: Die ESMA empfiehlt eine transparente Darstellung, inwieweit die Folgen der COVID-19 Pandemie Auswirkungen auf nachhaltigkeitsbezogene Ziele und auf nicht-finanzielle Leistungsindikatoren haben. Weiterhin ermuntert der ESMA die Emittenten, Erwartungen zu strukturellen Veränderungen ihrer Geschäftstätigkeit darzustellen.
- Einfluss des Klimawandels: Die ESMA gibt insbesondere Empfehlungen im Hinblick auf die Darstellung der Klimaaspekte im Rahmen der Beschreibung der verfolgten Konzepte zu den Umweltbelangen und auf die Ergebnisse dieser Konzepte.
- Anhangangaben im Zusammenhang mit Artikel 8 der EU-Taxonomie-VO
Weiterhin hebt die ESMA hervor, dass sie von den Emittenten besondere Sorgfalt bei der Beurteilung der Auswirkungen von COVID-19 auf Alternative Leistungskennzahlen („APMs“) erwartet. Sie geht davon aus, dass in der Regel eine verbesserte narrative Darstellung sachgerechter als eine Anpassung der APMs sein wird.
Das Public Statement steht auf der Internetseite der ESMA zur Verfügung.
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