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Mit dem lang erwarteten Schreiben des BMF vom 6. August 2021 äußert sich die Finanzverwaltung zu den gesetzlichen Änderungen des Jahressteuergesetzes 2020 und damit zu den steuerlichen Rahmenbedingungen für steuerbefreite Servicegesellschaften gemeinnütziger Krankenhäuser.

Die Ausgangslage

Viele Krankenhäuser betreiben Servicegesellschaften, um einzelne Tätigkeiten, wie die des Tertiärsektors (z. B. Reinigung, Sterilisation, Verpflegung/Catering) auszulagern. Bisher konnten diese jedoch nur in gewerblicher Form betrieben werden, da die Gesellschaften in der Regel nicht selbst unmittelbar einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen. Durch die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2020 ergeben sich hier jedoch neue Gestaltungsspielräume für steuerliche Vorteile.

Die Änderungen im Überblick

Durch den neu eingefügten § 57 Abs. 3 AO können jetzt auch Servicegesellschaften den Status der Gemeinnützigkeit erlangen. Bei einem planmäßigen Zusammenwirken i.S.d. § 57 Abs. 3 AO ist es Körperschaften von nun an möglich, steuerbegünstigt arbeitsteilig vorzugehen, um gemeinsam einen steuerbegünstigten Zweck zu verfolgen. Dies gilt auch für Tochtergesellschaften, die nicht der Krankenbehandlung unmittelbar dienen. 

Das ist vor allem für Servicegesellschaften relevant, da sich hier die vormals steuerpflichtigen Leistungen, wie beispielsweise Catering jetzt im Bereich eines Zweckbetriebs ertragssteuerfrei gestalten lassen. Außerdem lassen sich Probleme der Fremdüblichkeit der Leistungen vermeiden, da nun beide Körperschaften steuerbefreit sein können. Sind nämlich beide Gesellschaften (das gemeinnützige Krankenhaus und die Servicegesellschaft) steuerbefreit, kann es keine schädlichen Vorteilsgewährungen geben. Auch Leistungen an andere steuerbefreite Körperschaften können so ertragssteuerneutral und rechtssicher gestaltet werden. Dies kann auch Relevanz bei Leistungsbeziehungen in Konzerngesellschaftskonstruktionen erlangen, zumal hier durch den neu geschaffenen Abs. 4 des § 57 AO auch gemeinnützige Holdingstrukturen ermöglicht werden.

Unsere Leistung - Ihre Vorteile

Die Änderungen eröffnen ein erhebliches Gestaltungs- und Optimierungspotential, sind aber auch an einige Voraussetzungen, insbesondere im Bereich der Satzungsausgestaltung geknüpft.  Wir erläutern Ihnen gerne die Auswirkungen und Möglichkeiten für Ihre Körperschaft und entwickeln mit Ihnen geeignete Maßnahmen. Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung in steuerlichen Fragen im Bereich der gemeinnützigen Ausgestaltung von Service-Gesellschaften.