Prof. Dr. Hanne Böckem
Partner, Audit, DPP
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Mit dem heutigen (12. August 2021) Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionen-Gesetz – FüPoG II) gelten weitere Vorgaben für mehr Geschlechtergerechtigkeit in den Führungspositionen im privaten und im öffentlichen Sektor.
Die gesellschaftsrechtlichen Neuregelungen betreffen u. a.:
- Unternehmen, die börsennotiert und zugleich mitbestimmt sind, sind verpflichtet, mindestens eine Frau und mindestens einen Mann in den Vorstand zu berufen, wenn der Vorstand aus mehr als drei Personen besteht (sog. „Vorstandsquote“); § 76 Abs. 3a AktG.
- Unternehmen, die börsennotiert oder mitbestimmt sind, sind verpflichtet, Zielgrößen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands ausführlich zu begründen, wenn sie mit Null festgelegt werden; § 76 Abs. 4 AktG.
Die geänderten handelsrechtlichen Berichtspflichten in der Erklärung zur Unternehmensführung reflektieren diese gesellschaftsrechtlichen Änderungen (§ 289f Abs. 2 Nr. 4 bis 5a, Abs. 4 HGB). So sind bspw. die Begründungen für eine Zielgröße von Null auch in der Erklärung zur Unternehmensführung anzugeben.
Darüber hinaus wurden die Sanktionen bei Verletzung der Berichtspflichten verschärft. Bei Verstößen drohen nun empfindliche Bußgelder (§ 334 Abs. 1 HGB).
Die handelsrechtlichen Regelungen gelten bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.
Das Gesetz kann unter folgendem Link abgerufen werden.
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