Prof. Dr. Hanne Böckem
Partner, Audit, DPP
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Der IDW Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) hat in seiner 264. Sitzung den IDW Rechnungslegungshinweis: Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen (IDW RH FAB 1.021) verabschiedet.
Einige Unternehmen finanzieren ihre Altersversorgungszusagen durch Abschluss sog. Rückdeckungsversicherungen. Auch wenn die Auszahlungen aus einer Rückdeckungsversicherung (nahezu) deckungsgleich mit den Zahlungen an die Versorgungsberechtigten sind, kann die grundsätzlich gebotene isolierte Bewertung von Pensionsrückstellung einerseits und Rückdeckungsversicherungsanspruch andererseits dazu führen, dass beide Wertansätze wesentlich auseinanderfallen.
Vor diesem Hintergrund konkretisiert der IDW RH FAB 1.021 die Regeln der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen (IDW RS HFA 30 n.F.) zur „kongruenten“ Bewertung für rückgedeckte Direktzusagen und zeigt die relevanten Praxisfälle auf.
Der Rechnungslegungshinweis ist grundsätzlich sofort anwendbar. Da eine Anwendung bei einigen Unternehmen möglicherweise prozessuale Anpassungen voraussetzt, wird eine Nichtanwendung des IDW Rechnungslegungshinweises bei der Aufstellung von Abschlüssen für Zeiträume, die vor dem 31.12.2022 enden, nach Auffassung des FAB durch den Abschlussprüfer nicht zu beanstanden sein.
IDW RH FAB 1.021 wird in Heft 7/2021 der IDW Life veröffentlicht. Die Pressemitteilung des IDW finden Sie hier.
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