Das IASB hat am 28. Juli 2021 den bereits angekündigten Exposure Draft Initial Application of IFRS 17 and IFRS 9 – Comparative Information veröffentlicht. Der Entwurf schlägt eine geringfügige Änderung an IFRS 17 vor („narrow scope amendment“), um die Vergleichsinformationen zu den Finanzinstrumenten im Jahr vor der erstmaligen Anwendung des IFRS 17, d. h. für das Jahr 2022, aussagekräftiger zu machen, da bei der Erstanwendung von IFRS 9 keine rückwirkende Anwendung notwendig ist und damit ggf. die Vergleichsbasis für die Kapitalanlagen fehlt.

Vorgeschlagen wird ein sog. „classification overlay approach“, der angewendet werden kann, wenn bei der gleichzeitigen Erstanwendung von IFRS 17 und IFRS 9 im Hinblick auf die Vergleichsinformationen des IFRS 9 im Jahr 2022 kein „restatement“ eines finanziellen Vermögenswertes erfolgt. Dies ist entweder der Fall, wenn ein Unternehmen sich dagegen entschieden hat, ein „restatement“ für vorhergehende Perioden vorzunehmen oder für den Fall, dass ein Unternehmen sich prinzipiell für das „restatement“ von Vergleichsperioden entschieden hat, aber finanzielle Vermögenswerte im Laufe des Jahres 2022 abgehen. Der „classification overlay approach“ darf nicht auf finanzielle Vermögenswerte angewendet werden, die nicht mit nach IFRS 17 zu bilanzierenden (Versicherungs-)Verträgen in Verbindung stehen.

Bei Anwendung des „classification overlay approaches“ sollen für die Frage der Klassifizierung in die Kategorien des IFRS 9 der jeweils zum Übergangszeitpunkt aktuelle Informationsstand dazu genutzt werden, wie das Unternehmen seine finanziellen Vermögenswerte bei der Erstanwendung des IFRS 9 zu klassifizieren plant (z. B. anhand von im Rahmen der Vorbereitung auf die Erstanwendung getroffenen vorläufigen Einschätzungen). Die Offenlegung der Vergleichsinformationen soll grundsätzlich so erfolgen, als wären die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften des IFRS 9 bereits in der Vergleichsperiode angewendet worden, mit Ausnahme der Impairmentregeln. Unterschiedsbeträge zwischen dem vorherigen Buchwert eines finanziellen Vermögenswertes und dem sich aufgrund des „classification overlay approaches“ ergebenden Betrages sind im Eigenkapital zu erfassen.

Bei Erstanwendung des IFRS 9 zum 1.1.2023 sind die nach IFRS 9 geltenden Übergangsvorschriften anzuwenden, unabhängig davon, ob der „classification overlay approach“ angewendet wurde oder nicht.

Stellungnahmen sind bis zum 27. September 2021 möglich.

Den Entwurf können Sie hier herunterladen.

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