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Am 20. Mai 2021 hat der Bundestag das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedet. Das Gesetz ist im Juli in Kraft getreten, wobei für einige Vorschriften Übergangsbestimmungen gelten. Wichtigstes Ziel ist es, die Bilanzkontrolle für Unternehmen zu verbessern und so das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt nachhaltig zu stärken. Hierzu enthält es Neuerungen in den Bereichen:

aufzählung

Erfahren Sie auf dieser Seite, was jetzt für Sie wichtig ist und worauf Sie achten sollten. 

Das ist neu für den Bereich Corporate Governance

Die Neuerungen im Bereich der Corporate Governance dürfen für Vorständ:innen und Aufsichtsrät:innen von besonderem Interesse sein.

Einrichtung eines Prüfungsausschusses mit Finanzexpert:innen und Auskunftsrecht:

Eine der wichtigsten Änderungen: Unternehmen von öffentlichem Interesse (kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken und Versicherungen) müssen nun einen Prüfungsausschuss einrichten, der mit mindestens zwei Finanzexpert:innen besetzt sein muss, von denen einer über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung, der andere über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen muss. Die Mitglieder:innen des Prüfungsausschusses haben ein direktes Auskunftsrecht bei den Leiter:innen derjenigen Zentralbereiche der Gesellschaft, die für die Aufgaben zuständig sind, die den Prüfungsausschuss betreffen.

Unternehmerische Kontrollsysteme:

Zur Stärkung der Corporate Governance wird außerdem in börsennotierten Unternehmen die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen internen Kontrollsystems und Risikomanagementsystems verpflichtend. Die explizite Einrichtungsverpflichtung legt einen höheren Formalisierungsgrad nahe, der für jedes Unternehmen individuell zu bestimmen und auszugestalten ist.

Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung:

Klargestellt wurde zudem, dass der Aufsichtsrat bzw. Prüfungsausschuss die Qualität der Abschlussprüfung überwachen müssen.

Das ist neu für den Bereich Abschlussprüfung

Externe Rotation des Abschlussprüfers:

Eine wichtige Neuerung ist die Reduzierung der Mandatshöchstlaufzeit für die Prüfung aller Unternehmen von öffentlichem Interesse auf zehn Jahre; die Verlängerungsmöglichkeiten für kapitalmarktorientierte Gesellschaften entfallen. In Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, ist eine Neubestellung des Abschlussprüfers nun schon dann geboten, wenn der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre derselbe Prüfer angezeigt wurde. Die BaFin kann in diesen Fällen die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen.

Interne Rotation der verantwortlichen Prüfungspartner:in:

Die interne Rotationsfrist für verantwortliche Prüfungspartner:innen bei der Prüfung von Unternehmen im öffentlichen Interesse wird von sieben auf fünf Jahre reduziert.

Erbringung von Nichtprüfungsleistungen:

Die Erbringung von Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen durch den Abschlussprüfer ist in Unternehmen von öffentlichem Interesse in Zukunft nicht mehr möglich. Ebenso hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) nicht mehr die Befugnis, dem Abschlussprüfer auf Antrag das Überschreiten des 70-Prozent-Honorarcaps für Beratungsleistungen im Verhältnis zu Abschlussprüferleistungen für ein Geschäftsjahr zu erlauben.

Das ist neu für den Bereich Enforcement-Verfahren

Das zweistufige Enforcement-Verfahren wird in ein einstufiges Verfahren, für das die BaFin zuständig ist, überführt.

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