• 1000

Am 8. Juni 2021 wurde das „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer“ (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz  - AbzStEntModG) verkündet; einen Tag später, am 9. Juni 2021, trat es in Kraft. 

Mit dem Gesetz wurden unter anderem auch die Vorschriften zu Verrechnungspreisen umfangreich überarbeitet. Die Regelungen entsprechen weitestgehend den noch im Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) vom 24.03.2020 enthaltenen Regelungen.

Neben der Einführung einer klaren Rechtsgrundlage zu Vorabverständigungsverfahren in § 89a AO enthält der Entwurf insbesondere eine umfassende Revision des § 1 AStG zur Berichtigung von Einkünften. Die Neuregelungen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2022 Anwendung finden sollen, sehen weitergehende inhaltliche Anforderungen im Bereich der Verrechnungspreisdokumentation sowie Verschärfungen im Falle von Funktionsverlagerungen vor.

Die ursprünglich im ATAD-Referentenentwurf vorgesehene Herabsenkung des Schwellenwertes, ab welchem ein Master File zu erstellen ist, sowie das Erfordernis, das Master File innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres elektronisch an die Finanzbehörden zu übersenden, wurden nicht in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Auch die Regelungen zu konzerninternen Finanzierungsbeziehungen (§ 1a AStG-E i. d. F. Referentenentwurf ATAD-Umsetzungsgesetz) wurden nicht übernommen.

Weitere Informationen finden Sie in der Zusammenfassung relevanter Neuerungen durch das AbzStEntModG, insbesondere im Bereich der Verrechnungspreise.