Prof. Dr. Hanne Böckem
Partner, Audit, DPP
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Costs Necessary to Sell Inventory (IAS 2):
Das IFRS IC hat in seiner Juni-Sitzung eine finale Agenda-Entscheidung zum Umfang der zu berücksichtigenden Vertriebskosten bei der Bestimmung des Nettoveräußerungswerts nach IAS 2.6 gefasst.
Nach IAS 2.9 sind Vorräte mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert (Net realisable value) zu bewerten. Der Nettoveräußerungswert ist der geschätzte, im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielbare Verkaufserlös abzüglich der geschätzten Kosten bis zur Fertigstellung und abzüglich der geschätzten notwendigen Vertriebskosten (IAS 2.6). Das IFRS IC hatte sich bereits in seiner Sitzung am 2. Februar 2021 mit der Frage befasst, ob die geschätzten notwendigen Vertriebskosten auf die inkrementellen Kosten beschränkt sind und eine vorläufige Agenda-Entscheidung verabschiedet (wir berichteten im EAN 08/2021). Die nunmehr gefasste finale Agenda-Entscheidung entspricht der vorläufigen Agenda-Entscheidung aus dem Februar 2021.
Inkrementelle Kosten sind solche Kosten, die nur deswegen anfallen, weil eine bestimmte, einzelne Verkaufstransaktion durchgeführt wird. Das IFRS IC stellte fest, dass eine Beschränkung auf inkrementelle Kosten durch die Regelungen des IAS 2 nicht gedeckt ist, da dann möglicherweise Kosten ausgeschlossen werden, die das Unternehmen aufwenden muss, um seine Vorräte zu verkaufen, die aber nicht allein durch eine einzelne Verkaufstransaktion verursacht werden, sondern zum Beispiel mehreren Verkaufstransaktionen zuzuordnen sind. Die Einbeziehung nur der inkrementellen Kosten könnte daher das in IAS 2.28 dargelegte Ziel einer Abwertung auf den Nettoveräußerungswert verfehlen.
Das IFRS IC merkte an, dass ein Unternehmen bei der Schätzung der für den Verkauf im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit notwendigen Vertriebskosten die spezifischen Tatsachen und Gegebenheiten, einschließlich der Art der Vorräte, berücksichtigt.
Die Genehmigung der finalen Agenda-Entscheidung durch das IASB erfolgte in deren Sitzung am 22. und 23. Juni 2021.
Preparation of Financial Statements when an Entity is No Longer a Going Concern (IAS 10):
Die zweite finale Agenda-Entscheidung des IFRS IC befasst sich mit der Aufstellung des Abschlusses bei Abkehr von der Annahme der Unternehmensfortführung.
Das IFRS IC hat die Frage behandelt, ob ein Unternehmen seinen Abschluss für eine vergangene Berichtsperiode, in der die Annahme der Unternehmensfortführung noch galt, noch unter der Annahme der Unternehmensfortführung aufstellen darf, wenn diese Annahme zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Abschlusses nicht mehr gerechtfertigt ist. Gem. IAS 10.14 i.V.m. IAS 1.25 darf ein Unternehmen einen Abschluss nicht mehr unter der Annahme der Unternehmensfortführung aufstellen, wenn das Management nach dem Abschlussstichtag entweder beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen, den Geschäftsbetrieb einzustellen oder keine realistische Alternative mehr hat, als so zu handeln.
Zudem hat das IFRS IC festgestellt, dass Unternehmen in einem Abschluss, der erstmals unter Abkehr von der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt wird, keine Anpassung der Vorjahresvergleichsangaben vornehmen.
Auch diese finale Agenda-Entscheidung wurde durch das IASB in seiner Sitzung am 22. und 23. Juni 2021 genehmigt.
TLTRO III Transactions (IFRS 9 und IAS 20):
Das IFRS IC hat eine vorläufige Agenda-Entscheidung zu einer Abgrenzungsfrage zwischen IFRS 9 und IAS 20 verabschiedet, wonach die Thematik durch das IC nicht weiter verfolgt werden soll.
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hatte im Februar 2021 eine Agenda-Anfrage zur Bilanzierung der dritten Auflage der gemeinsamen längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte der EZB (GLRG III/TLTRO III) an das IFRS IC gerichtet.
Die ESMA hatte festgestellt, dass die Anwendbarkeit der Regelungen des IFRS 9 Finanzinstrumente oder des IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand für diese Geschäfte in der Bilanzierungspraxis der Banken unterschiedlich gehandhabt wurde.
Das IFRS IC hat zunächst festgehalten, dass IAS 20 dann anwendbar ist, wenn:
- es sich bei der EZB um eine „Öffentliche Hand“ handelt,
- der Zinssatz des erhaltenen Darlehens niedriger ist als der marktübliche Zins, und
- die Darlehensaufnahmen gegenüber der EZB von den sonst üblichen Geschäften der Bank unterscheidbar sind.
Nach Feststellung des IFRS IC handelt es sich bei diesen Kriterien um ermessensbehaftete Entscheidungen, die von ihm nicht endgültig getroffen werden können. IAS 20 (sofern anwendbar) enthält ausreichende Regelungen zur Bilanzierung des Sachverhalts. Einzelfragen zur Berechnung eines Effektivzinssatzes und der Anwendung der Regelungen von entweder IFRS 9.B.5.4.5 oder 9.B.5.4.6 zu Buchwertanpassungen von Finanzinstrumenten sollten vom IASB im Rahmen des Post-Implementation Review der Regelungen zu Classification & Measurement des IFRS 9 beurteilt werden.
Der vollständige IFRIC Update Newsletter ist über die Website des IASB unter folgenden Link abrufbar.
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