Rückblick

Wie wir bereits berichtet haben, untersagen die deutschen Finanzbehörden in aktuell stattfindenden Betriebsprüfungen den steuerlichen Verlustabzug von wechselkursbedingt eingetretenen negativen Wertveränderungen bei gruppeninternen Darlehen. 

Für Verluste aus solchen Darlehen besteht ein steuerliches Abzugsverbot, wenn die Darlehen an Kapitalgesellschaften gewährt wurden, an denen der Darlehensgeber zu mehr als 25% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Der Wortlaut der eigentlich für bonitätsbedingte Wertminderungen gedachten gesetzlichen Regelung umfasst auch alle anderen zur Wertminderung im Zusammenhang mit Darlehensforderungen führenden Ereignisse, so eben auch wechselkursbedingte Wertverluste der Darlehen. 

Unverhältnismäßig werden die Folgen des steuerlichen Abzugsverbots, wenn die Darlehensgeberin die bei ihr aus der Darlehensvergabe auftretenden Fremdwährungsrisiken in üblicher Weise durch Devisentermingeschäfte absichert. Mangels korrespondierender steuerlicher Freistellung dabei entstehender Absicherungsgewinne kann es im Zusammenspiel mit dem Abzugsverbot für die Darlehensverluste zur Besteuerung von wirtschaftlich nicht entstanden Gewinnen kommen („dry income taxation“).

Aktuelle Entwicklungen

Nunmehr hat das Bundeskabinett am 24. März 2021 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen, der sich dieser Problematik annimmt.

Nach der vorgeschlagenen Gesetzesänderung sollen künftig Wechselkursverluste nicht mehr zu jenen Gewinnminderungen zählen, für die steuerlich ein Abzugsverbot gilt. Wechselkursbedingte Darlehensverluste wären damit künftig unstreitig steuerlich abziehbar.

Der soweit begrüßenswerte Weg der Bundesregierung ist indes noch nicht konsequent umgesetzt. Zwar wird erkannt, dass die Gesetzesänderung zur „Beseitigung von Unwuchten bei der steuerlichen Behandlung von Währungskursgewinnen und -verlusten bei Gesellschafterdarlehen“ dienen soll. Dies nimmt man gegenwärtig aber nicht zum Anlass, diese Unwuchten konsequent auch für die Vergangenheit zu beseitigen. Vielmehr soll die Neuregelung erst für Gewinnminderungen gelten, die nach dem 31.12.2021 eintreten.

Dies bedeutet für die betroffenen Unternehmen zweierlei. Zum einen scheint der Entwurfsverfasser davon auszugehen, dass in der gegenwärtigen Gesetzesfassung wechselkursbedingte Darlehensverluste von dem Abzugsverbot betroffen sind. Diese Frage ist freilich umstritten. Finanzbehörden dürften sich nun in ihrem Vorgehen für zurückliegende Sachverhalte bestätigt fühlen. 

Zum anderen würden noch in 2021 und gegebenenfalls selbst nach Gesetzesverkündung realisierte wechselkursbedinge Darlehensverluste noch dem Abzugsverbot unterliegen. Wieso man dem Steuerpflichtigen die festgestellte Unwucht noch so lange zumuten möchte, ist nicht verständlich. Sollte sich der Erstanwendungszeitpunkt der Neuregelung nicht mehr verschieben, bedeutet dies für betroffene Unternehmen sorgsam die Fälligkeiten der aktuellen Finanzierungsbeziehungen zu planen und im Zweifel so zu gestalten, dass neu abgeschlossene Darlehen und vergleichbare Finanzierungsbeziehungen erst in 2022 fällig werden. Bei schon laufenden Darlehensbeziehungen mit Fälligkeiten in 2021 sollte versucht werden, durch gegebenenfalls steuerneutrale Anpassungen der Darlehensbedingungen eine Laufzeitverlängerung in 2022 hinein zu ermöglichen.

Positive Neuigkeiten gibt es jedoch auch für Altfälle, bei denen Wechselkursverluste bereits realisiert wurden. Der gesetzlich vorgesehene Gegenbeweis über einen Fremdvergleich steht in der Praxis vor der Herausforderung, dass oft eine hinreichende Besicherung der Darlehen von den Finanzbehörden gefordert, diese jedoch, wie in Konzernstrukturen üblich, nicht vorhanden war. In anderer Sache hat das Bundesverfassungsgericht jüngst ein Urteil des BFH zur Einkünftekorrektur der Teilwertabschreibung eines ausgefallenen unbesicherten Konzerndarlehens aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen (BVerfG, Beschluss v. 4.3.2021 –2 BvR 1161/19). Der BFH hatte ohne nähere Begründung für die Fremdüblichkeit eines Darlehens eine Vollbesicherung des Darlehens verlangt. Diesem Verständnis erteilt das Bundesverfassungsgericht mit dem oben genannten Beschluss eine Absage, sodass auf Grundlage dieses Beschlusses nicht ohne Weiteres von einer erforderlichen Vollbesicherung des Darlehens zur Erfüllung des Fremdvergleichsgrundsatzes auszugehen ist. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten. Auch wenn das angesprochene Urteil des BFH nicht zur Frage der Besicherung für Zwecke des Gegenbeweises zum Abzug von Währungsverlusten erging, sollte die jüngste Entscheidung des BVerfG dem Steuerpflichtigen jedenfalls dahingehend Rückenwind geben, dass argumentativ der Konzernrückhalt auch ohne eigene Besicherung durch den Darlehensnehmer als ausreichende Sicherheit gegenüber der Finanzverwaltung vertreten werden kann. 

Quelle: KPMG Corporate Treasury News, Ausgabe 110, April 2021

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