In der Debatte über das neue Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) wird aktuell im Wesentlichen über die Einführung des präventiven Restrukturierungsrahmens gesprochen und diskutiert. Weniger beachtet, aber dennoch von erheblicher Bedeutung für die Praxis, sind die Änderungen in der Insolvenzordnung. 

Hier wurden nicht nur die Insolvenzantragsgründe der Überschuldung und der drohenden Zahlungsunfähigkeit konkretisiert, sondern insbesondere auch die Zugangsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Insolvenz in Eigenverwaltung durch die neu eingeführte Eigenverwaltungsplanung deutlich erhöht. Damit soll erreicht werden, dass der Schuldner das Eigenverwaltungsverfahren rechtzeitig und sorgfältig vorbereitet, mit dem Ziel, die Geeignetheit der Unternehmen für ein solches Verfahren und damit die Sanierungschancen zu erhöhen. 

Inhalte der Eigenverwaltungsplanung

Im Rahmen der Eigenverwaltungsplanung soll der Schuldner darstellen, dass die Fortführung des Unternehmens gesichert ist und wie das Unternehmen im Rahmen des Eigenverwaltungsverfahrens langfristig saniert werden soll. Hierfür fordert der neue § 270a InsO folgende Bestandteile:

Die Aufstellung des Finanzplans, eines (groben) Sanierungskonzeptes und einer Vergleichsrechnung erfordern frühzeitige und intensive Vorbereitungen sowie Fachkenntnisse

Insbesondere die Aufstellung eines soliden Finanzplans in Verbindung mit dem anvisierten Sanierungskonzept erfordert eine frühzeitige Vorbereitung und in den meisten Fällen die Einbindung von erfahrenen Beratern. Neben einer fundierten Liquiditätsplanung, bei der die Einzahlungen den Auszahlungen gegenübergestellt werden, sind verfahrens- und insolvenzspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Auch die in der bisherigen Praxis etablierte 13-Wochen-Planung ist auf einen Planungshorizont von mindestens sechs Monaten zu erweitern und mit weiteren Planungsschritten zu versehen. Außerdem müssen die getroffenen Annahmen und Maßnahmeneffekte ausreichend detailliert dargestellt und hiermit deren überwiegende Eintrittswahrscheinlichkeit dokumentiert werden, damit die Plausibilität der Planung geprüft werden kann und etwaige Haftungsrisiken vermindert werden.   

Bei der Darstellung des Konzepts zur Sanierung in der Insolvenz wird sich das Unternehmen mindestens an den Anforderungen an ein Grobkonzept gem. IDW S 9 zum Antrag eines Schutzschirmverfahrens orientieren müssen. Das Grobkonzept umfasst dabei eine Analyse der Krisenursachen, die Darstellung der aktuellen wirtschaftlichen Situation, eine Skizze des Zukunftsbildes des Unternehmens sowie eine grobe Beschreibung der für die Sanierung angestrebten Maßnahmen mit ihren finanziellen Auswirkungen. Die Erstellung eines validen und für das Gericht nachvollziehbaren (Grob-)Konzeptes erfordert ein gewisses Maß an zeitlicher Vorbereitung und sollte von erfahrenen Beratern unterstützt werden.

Auch den dritten wesentlichen Bestandteil der Eigenverwaltungsplanung, die Vergleichsrechnung, wird das Unternehmen erfahrungsgemäß nur in den wenigsten Fällen ohne Unterstützung durch Berater mit fundierten Kenntnissen und Praxiswissen erstellen können. 

Grafik Eigenverwaltungsverfahren

Fazit

Das Insolvenzgericht soll gem. §270b InsO die vorläufige Eigenverwaltung nur anordnen, wenn die Eigenverwaltungsplanung dafür vollständig und schlüssig ist und in wesentlichen Punkten nicht auf unzutreffenden Tatsachen beruht. Sofern behebbare Mängel vorliegen, kann eine Frist zur Nachbesserung von bis zu 20 Tagen gesetzt werden. Im schlimmsten Fall kann bei Nichterfüllung der Voraussetzungen der Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung abgelehnt werden. 

Die neu eingeführte Eigenverwaltungsplanung stellt deutlich erhöhte Anforderungen an die beizulegenden Unterlagen und damit an die Vorbereitung einer Antragstellung für ein Eigenverwaltungsverfahren. 

Um den Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung gut vorbereitet und mit der notwendigen Sicherheit zu stellen, sollten Unternehmen neben den insolvenzrechtlichen Beratern auch frühzeitig betriebswirtschaftliche Berater mit entsprechendem Know-how zur Unterstützung einbeziehen. 

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