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Influencer-Marketing ist heute fester Bestandteil moderner Markenkommunikation. Kaum ein Unternehmen verzichtet noch auf die Reichweite und Authentizität von Content-Kreator:innen, wenn es um gezielte Produktplatzierungen und emotionale Markenbotschaften geht.

Als Gegenleistung für ihre Präsenz in Posts, Reels und Storys, mit denen sie ein Millionenpublikum erreichen, erhalten Influencer:innen häufig Reisen, Produkte oder Eventeinladungen.

Was oft übersehen wird: Solche Kooperationen sind nicht nur clevere Marketinginstrumente, sondern auch steuerlich relevant. Influencer-Marketing ist ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäftsfeld, das auch Finanzämter und steuerstrafrechtliche Ermittlungsbehörden verstärkt in den Blick nehmen – wie aktuell in Nordrhein-Westfalen. Dort wertet eine Taskforce des Landesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität umfangreiche Daten aus, um Steuerhinterziehungsdelikten von Influencer:innen auf die Spur zu kommen. 

Ein Wohnsitz im Ausland schützt ebenso wenig vor Steuerpflichten in Deutschland wie Unwissenheit vor rechtlichen Konsequenzen.

Auch Unternehmen stehen in der Verantwortung: Wer mit Influencer:innen kooperiert, muss steuerliche Aspekte mitdenken. Die Zusammenarbeit ist längst nicht mehr nur Sache der Marketingabteilung – auch Steuer- und Finanzabteilungen sind gefordert.

Das sollten Unternehmen wissen

Sachbezüge wie Testprodukte, Reisen und Eventeinladungen, die Influencer:innen im Austausch für Werbeleistungen erhalten, sind in der Regel keine steuerfreien Geschenke, sondern einkommensteuerpflichtige Zuwendungen. Unternehmen sollten prüfen, ob die Produktaussendungen in den Anwendungsbereich der pauschalen Versteuerung mit 30 Prozent nach § 37b EStG durch den Auftraggeber fallen. Eine einheitliche Anwendung für alle Sachzuwendungen im Unternehmen ist hier geboten. Auch der Wert der Waren sowie der Umfang, in dem Influencer:innen für Unternehmen Werbeleistungen erbringen, kann hier für die steuerliche Behandlung entscheidend sein. So ist etwa die Anwendung des § 37b Abs. 1 EStG nur möglich, wenn der einzelne Sachbezug einen Wert von maximal 10.000 Euro hat. Bei mehreren Zuwendungen mit geringerem Wert darf die Gesamtsumme   pro Influencer:in und Jahr 10.000 Euro nicht überschreiten. 

Werbegeschenke und andere Zuwendungen können vollständig abzugsfähige Betriebsausgaben sein. Unternehmen sollten deshalb wissen, was Influencer:innen mit dem Angebot gemacht haben. Wurde für das Produkt oder die Dienstleistung tatsächlich geworben? Wurde der Artikel getestet und danach behalten oder unverändert zurückgesendet? All das kann Einfluss auf die steuerliche Behandlung haben und sollte entsprechend dokumentiert werden.

Wenn Influencer:innen zugleich auch Arbeitnehmende des Unternehmens sind, können Arbeitgeberpflichten, wie beispielsweise die Pflicht zum Einbehalt für Lohnsteuer und Sozialversicherungen, ausgelöst werden. Es sollte deshalb genau abgegrenzt werden, bei welchen Zahlungen es sich um Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit als Influencer:in handelt und welche Arbeitslohn sind.

Wenn deutsche Unternehmen mit Influencer:innen zusammenarbeiten, die im Ausland ansässig sind, können sich Quellensteuerpflichten nach § 50a EStG ergeben. Beispielsweise können die grenzüberschreitende Überlassung von Namens- oder Bildrechten sowie Auftritte in Deutschland zu einer Quellensteuerpflicht führen. Wichtig für deutsche Unternehmen: Sie haften für das vollständige und rechtzeitige Anmelden und Abführen der Quellensteuern.

Die Abgabe von Werbegeschenken, Warenmustern oder Testprodukten an Influencer:innen kann nicht steuerbar sein, sie kann im Rahmen einer unentgeltlichen Wertabgabe erfolgen und ist entsprechend zu besteuern oder sie kann eine Lieferung gegen Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs darstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Entgelt auch in Form einer sonstigen Leistung, beispielsweise einer Werbeleistung, erbracht werden kann. Diese erste Einordnung hat im nächsten Schritt Auswirkungen auf die Ermittlung einer zutreffenden Bemessungsgrundlage sowie auf die korrekte Rechnungsstellung und Besteuerung. Um eine zutreffende umsatzsteuerliche Einordnung – nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für die Vertragspartner:innen – vornehmen zu können, ist eine detaillierte Kenntnis der Vertragsbeziehungen und der tatsächlichen Ausgestaltung entscheidend. Für das Erfassen des Sachverhalts zur umsatzsteuerlichen Einordnung müssen unter anderem die folgenden Fragen beantwortet werden:

  • Welche Parteien sind in die Leistungsbeziehung involviert (Unternehmen, Agenturen, Influencer:innen) und welche Leistungen werden dabei erbracht?

  • Werden neben Geldzahlungen weitere Vorteile gewährt (beispielswiese Produkte oder Dienstleistungen)?

  • Handelt es sich um elektronisch erbrachte Leistungen?

  • Werden die Leistungen aus dem In- oder Ausland erbracht?

  • Wie ist der Abrechnungsprozess (beispielsweise reguläre Rechnungsstellung oder umsatzsteuerliches Gutschriftverfahren)?

Um die vorgenommene umsatzsteuerliche Behandlung im Rahmen einer Betriebsprüfung belegen zu können, empfiehlt es sich, die Geschäftsbeziehungen und Werbeaktivitäten entsprechend zu dokumentieren.

Fraglich ist, ob Influencer:innen eine Tätigkeit ausüben, die typischerweise zur Abgabenpflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) führt. Die Künstlersozialkasse führt Influencer:innen ausdrücklich in der Liste der künstlerischen Tätigkeiten auf.

Die Einordnung als künstlerische Tätigkeit muss aber nicht zwangsläufig zur Abgabepflicht führen. Es gibt Influencer:innen, die ihre Popularität auch ihrer Tätigkeit als Schauspieler:in oder Musiker:in verdanken. In diesen Fällen ist zu klären, ob die Zahlungen an die Influencer:innen in voller Höhe auf die künstlerische beziehungsweise publizistische Leistung entfallen. Oder ob sie – zumindest teilweise – für das Verwerten von Namensrechten oder für die große Reichweite, die über Influencer:innen generiert werden kann, geleistet werden. Entscheidend wird es in diesen Fällen darauf ankommen, ob Influencer:innen selbst gestaltend tätig werden oder ob nur mit ihren Namen geworben wird.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Kooperationen mit Influencer:innen können auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. Die steuerlichen Folgen hängen unter anderem davon ab, welche Leistungen erbracht werden und wie eine Gegenleistung erfolgt, wo Influencer:innen und Unternehmen tätig sowie steuerlich ansässig sind und ob eine Agentur beteiligt ist. Um in allen Konstellationen eine zutreffende steuerliche Behandlung sicherzustellen, ist es entscheidend, dass sämtliche steuerlichen Themen bereits zu Beginn der Kooperation im Gesamtkonzept berücksichtigt werden und die Steuerabteilung frühzeitig hinzugezogen wird. Die zu Grunde liegenden Sachverhalte und die steuerliche Beurteilung sind dabei stets gut zu dokumentieren. In bestimmten Konstellationen kann es empfehlenswert sein, schon im Vorfeld eine Abstimmung mit der Finanzverwaltung anzustreben.

Ihre direkten Ansprechpartner:innen bei KPMG stehen Ihnen gerne jederzeit für Fragen zur Verfügung.

Podcast "Steuern und Influencer"

Ob Geldzahlung, Produktpaket oder bezahlte Reise: Wer als Influencer:in Einnahmen erzielt, muss diese korrekt versteuern. Wer das nicht oder nicht vollständig tut, gerät vermehrt ins Visier der Finanzbehörden.

In dieser Folge erklären Dr. Anne Schäfer, Partnerin im Bereich Corporate Tax Services bei KPMG, und Philipp Schiml, Partner bei KPMG Law, Rechtsanwalt und Experte für Steuerstrafrecht, welche Pflichten Influencer:innen und ihre Kooperationspartner haben und wie man mit einer wirksamen Selbstanzeige jetzt größeren Schaden abwenden kann. Die beiden geben Unternehmen, Agenturen und Influencer:innen zudem praxisnahe Tipps für rechtssicheres Handeln in der Creator Economy. 

Jetzt reinhören: Steuern und Influencer:innen - Steuerliche Fallstricke und was jetzt zu tun ist

In Folge 4 der Podcastserie „Steuern und Influencer“ erläutern unsere Expertinnen und unser Experte anhand von Praxisbeispielen, warum es sinnvoll ist, beim Influencer-Marketing lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen parallel zu betrachten. Wann eine Scheinselbständigkeit vorliegen kann und welche weiteren Steuerpflichten bestehen, diskutieren Anne Schäfer, Partnerin, Corporate Tax Services, Stefan Kochs, Partner, International Transaction Tax, Melanie Ptach und Romina Gersch, beide Managerinnen im Bereich Global Mobility Services.

Jetzt reinhören: Was sollten Influencer und Unternehmen bei Lohnsteuer und Künstlersozialkasse beachten?

Wie steuerliche Risiken im Influencer-Marketing minimiert werden können.

Mit der zunehmenden Bedeutung von Influencer-Marketing und der Zusammenarbeit mit international tätigen Influencer:innen stellt sich die Frage nach den steuerlichen Konsequenzen, insbesondere in Bezug auf die Quellensteuer, die bei grenzüberschreitenden Zahlungen an im Ausland ansässige Influencer:innen anfallen kann. Complianceverstöße können erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen für deutsche Unternehmen haben. In der dritten Folge unseres Podcast spricht Stefan Kochs, Partner, International Transaction Tax, mit Anne Schäfer, Partnerin, Corporate Tax Services, und Sarah Dietrich, Senior Managerin, Corporate Tax Services, über die spezifischen Anforderungen der Quellensteuer im Influencer-Marketing.

Jetzt reinhören: So beeinflusst die Quellensteuer Influencer-Kampagnen von Unternehmen 

Kooperationen mit Influencer:innen: Diese umsatzsteuerlichen Details sind wichtig.

Dr. Anne Schäfer, Partnerin, Corporate Tax Services, Anastasia Podolak, Senior Managerin, Indirect Tax Services und Stefan Kochs, Partner, International Transaction Tax, erläutern im Podcast, worauf aus umsatzsteuerlicher Sicht bei der  Zusammenarbeit mit Influencer:innen geachtet werden muss. Außerdem erklären die Expertinnen und Experten, was beachtet werden muss, wenn sich Werbeträger im Ausland niedergelassen haben.

Jetzt reinhören: Kooperationen mit Influencer:innen: Diese Details sind wichtig 

Worauf Unternehmen beim Influencer-Marketing steuerlich achten sollten

Influencer-Marketing ist ein wichtiges Vermarktungsinstrument für viele Unternehmen. Bei der Zusammenarbeit sind allerdings diverse steuerliche Aspekte zu beachten. Im Podcast „Steuern und Influencer“ erörtern wir, was im Fokus sein sollte – von typischen Konstellationen bei der Anstellung über Fragen zur Umsatz- und Quellensteuer bis zu Erfahrungen mit der Betriebsprüfungen der Finanzverwaltung. Durch den Podcast führen Stefan Kochs, Partner, International Transaction Tax und Dr. Anne Schäfer, Partnerin, Corporate Tax Services. Sie sprechen mit Lars Christian Mahler, Partner, Head of International Transaction Tax.

Weitere Informationen finden Sie hier: Influencer-Marketing: Worauf Unternehmen steuerlich achten sollten 

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* Die Rechtsdienstleistungen werden durch die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erbracht.