IDW nimmt zur Sofortabschreibung digitaler Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz Stellung
Sofortabschreibung digitaler Vermögensgegenstände
Der FAB hat sich in einer außerordentlichen Sitzung mit den Auswirkungen des BMF-Schreibens "Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung" vom 26.02.2021 auf die handelsrechtliche Rechnungslegung befasst.
Das BMF-Schreiben sieht die steuerliche Möglichkeit vor, bei der Bemessung der planmäßigen Abschreibung bestimmter Hard- und Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen.
Vor dem Hintergrund der Aufhebung der sog. umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG im Jahr 2009 ist es nach Auffassung des FAB regelmäßig nicht zulässig, auch in der handelsrechtlichen Rechnungslegung für die Bemessung der planmäßigen Abschreibung der betreffenden begünstigten digitalen Investitionen ohne Weiteres von einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr auszugehen. Eine Sofortabschreibung ist indes auch handelsbilanziell zulässig, wenn der betreffende Vermögensgegenstand das Kriterium eines geringwertigen Wirtschaftsguts i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt.
Wird steuerlich von der Möglichkeit der Sofortabschreibung Gebrauch gemacht, ohne dass für Zwecke der handelsrechtlichen Bilanzierung für den betreffenden Vermögensgegenstand die Anwendung einer nur einjährigen Nutzungsdauer gerechtfertigt werden kann, resultieren daraus ggfs. passive latente Steuern.
Der Inhalt der FAB-Berichterstattung soll in das nächste Update des Fachlichen Hinweises Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Teil 3) aufgenommen werden. Die Fachlichen Hinweise des IDW zum Coronavirus sind über die Website des IDW unter diesem Link abrufbar.
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