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Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle sind explizit vom Anwendungsbereich von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse ausgeschlossen und es existieren bislang keine anderweitigen Regelungen für etwaige Transaktionen. In der Praxis haben sich daher bestimmte Grundsätze herausgebildet, die nun vom IASB kritisch hinterfragt werden. Praktisch von erheblicher Relevanz sind Regelungen und Grundsätze für die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Kontrolle insb. im Vorfeld von Kapitalmarkttransaktionen, um zB. Im Vorfeld einer Notierung relevante Geschäftsbereiche unter einem listing vehicle zu gruppieren.

So wird es weitgehend für zulässig erachtet, Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle entweder in analoger Anwendung von IFRS 3 abzubilden oder Buchwerte aus veröffentlichten IFRS-Abschlüssen anzusetzen. Das IASB schlägt nun vor, die jeweilige Ausgestaltung von bestimmten Kriterien abhängig zu machen. Als Grundregel (mit wenigen Ausnahmen) wird vorgeschlagen, dass immer dann, wenn an der aufnehmenden Gesellschaft auch nicht beherrschende Gesellschafter beteiligt sind, IFRS 3 weitgehend analog angewendet werden soll. In allen anderen Fällen sollen dagegen Buchwerte übernommen werden.

Außerdem schlägt das IASB vor, die Ausgestaltung der Buchwertübernahme deutlich einzuschränken. Während es in der Praxis vielfach beobachtbar ist, dass Buchwerte aus übergeordneten Konzernabschlüssen – und damit inkl. der Effekte aus übergeordneten historischen Erwerben – angesetzt werden, beabsichtigt das IASB, künftig ausschließlich die Buchwerte aus Sicht der übertragenen Gesellschaft für zulässig zu erachten.

Daneben werden in dem Diskussionspapier eine Reihe angrenzender Fragestellungen diskutiert.

Die Kommentierungsfrist endet am 1. September 2021.

Das Diskussionspapier ist unter folgendem Link abrufbar.

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