Bundestag beschließt ESEF-Umsetzungsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtline-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ESEF beschlossen.
ESEF-Umsetzungsgesetz beschlossen
Es dient der Konkretisierung der durch die delegierte Verordnung Nr. 2019/815 („ESEF-VO“) zu beachtenden Vorschriften, nach der bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen ihre Jahresfinanzberichte für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, in einem einheitlichen europäischen elektronischen Format (European Single Electronic Format, kurz „ESEF“) erstellen müssen.
Das Gesetz wurde im Wesentlichen unverändert gegenüber dem Regierungsentwurf vom 23. Januar 2020 beschlossen, siehe EAN 3/2020.
Die wesentlichen Inhalte sind wie folgt:
Änderung der Offenlegungsvorschriften (§ 328 HGB):
- Die betroffenen Unternehmen haben die nach § 325 HGB offenzulegenden Dokumente (Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und die vier Erklärungen der gesetzlichen Vertreter) nach Maßgabe des Artikels 3 der ESEF-VO im einheitlichen ESEF-Format offenzulegen, d.h. im XHTML-Format; und
- dabei ihren Konzernabschluss nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der ESEF-VO unter Verwendung der vorgegebenen XBRL-Taxonomie auszuzeichnen (sogenanntes „Tagging“).
Änderung der Prüfungsvorschriften (§ 317 HGB und § 322 HGB):
- Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Abschlussprüfung auch zu beurteilen hat, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben der Jahres-/Konzernabschlüsse und Lage-/Konzernlageberichte in allen wesentlichen Belangen den Anforderungen des geänderten § 328 HGB entsprechen, d.h., ob sie im einheitlichen XHTML-Format erstellt sind und ob die Auszeichnungen im IFRS-Konzernabschluss sachgerecht sind.
- Über das Ergebnis der Prüfung ist im Bestätigungsvermerk in einem besonderen Abschnitt zu berichten.
Prof. Dr. Hanne Böckem
Partner, Audit, DPP
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Änderung der Enforcement-Vorschriften (§ 342b HGB):
- Nicht nur die aufgestellten Abschlüsse und Lageberichte, sondern auch die für Zwecke der Offenlegung erstellten Abschlüsse und Lageberichte unterliegen dem Enforcement.
Das Gesetz wird am Tag nach der – noch ausstehenden – Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Gem. der Übergangsvorschriften im EGHGB sind die geänderten Vorschriften auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.
Zudem wurde das ESEF-UG genutzt, um redaktionelle Versehen im Rahmen des ARUG II zu korrigieren. So wurde beispielsweise die Übergangsvorschrift zum geänderten § 291 HGB gestrichen. Damit darf die Änderung (Offenlegung eines befreienden EU-Konzernabschlusses auch in englischer Sprache möglich) nicht erst in Geschäftsjahren angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen, sondern sie kann mit Inkrafttreten des ARUG II unmittelbar angewendet werden.
Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 17. Juni 2020, die dem heutigen Bundestagsbeschluss zugrunde lag, kann hier abgerufen werden.
ESMA hat gestern auf ihrer Webseite auf ein Beispiel eines ersten realen IFRS-Konzernabschlusses im ESEF-Format hingewiesen.