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Welche Folgen kann das Coronavirus auf die Durchsetzbarkeit von Rechten und Pflichten aus Verträgen mit Kunden haben?

Die Auswirkungen der Coronavirus-Epidemie können die Fähigkeit von Unternehmen und ihren Kunden beeinträchtigen, die festgelegten Vertragsbedingungen einzuhalten. Die Beurteilung, ob Rechte und Pflichten durchsetzbar sind, erfordert möglicherweise ein hohes Maß an Ermessen und sollte regelmäßig überprüft werden. 

Die Durchsetzbarkeit von Rechten und Pflichten kann sich auf den Zeitpunkt und die Höhe der zu erfassenden Umsatzerlöse auswirken – oder darauf, ob die Umsatzerlöse überhaupt erfasst werden sollten. 

Da sich die Umstände infolge der Pandemie fortlaufend ändern, sollten Unternehmen die Durchsetzbarkeit ihrer Vertragsbedingungen genau im Auge behalten. Um den Folgen der Covid-19-Pandemie auf ihr Geschäft zu begegnen, könnten Vertragsbedingungen angepasst werden. Wie sollten Unternehmen über derartige Änderungen berichten?

Welche Konsequenzen ergeben sich für die Beurteilung, ob ein neuer Vertrag nach IFRS 15 vorliegt?

Gemäß IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden bilanzieren Unternehmen einen Vertrag mit einem Kunden nur dann, wenn die Vereinbarung rechtlich durchsetzbare Rechte und Pflichten begründet. Ein Unternehmen erfasst Umsatzerlöse nur dann, wenn die Vereinbarung die Kriterien zum Vorliegen eines Vertrags i.S. von IFRS 15 erfüllt (Schritt 1 des Fünf-Schritte-Modells).

Beim Abschluss neuer Verträge müssen Unternehmen sorgfältig abwägen, ob vor dem Hintergrund der Corona-Epidemie beispielsweise

  • beide Parteien zur Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen verpflichtet sind,
  • es wahrscheinlich ist, dass eine Gegenleistung erbracht wird oder 
  • der Vertrag jeder Partei gestattet, einen vollständig unerfüllten Vertrag zu kündigen, ohne die andere Partei zu entschädigen (IFRS 15.9-12).

Ist das Vorliegen eines Vertrags im Sinne des IFRS 15 für bereits laufende Verträge erneut zu überprüfen?

Wenn sich die Fakten und Umstände wesentlich ändern, müssen Unternehmen auch bei bereits laufenden Verträgen neu bewerten, ob die Kriterien für das Bestehen eines Vertrags weiterhin erfüllt sind. Erfüllt ein bestehender Vertrag mit einem Kunden diese Kriterien nicht mehr, stellt ein Unternehmen die Umsatzrealisierung für diesen Vertrag ein (IFRS 15.13). 

Was ist bei zeitraumbezogener Umsatzrealisierung nach IFRS 15.35(c) zu beachten?

Einige Unternehmen realisieren nach IFRS 15.35(c) Umsatzerlöse über einen Zeitraum. Dies setzt voraus, dass die Leistung des Unternehmens keinen Vermögenswert mit einer alternativen Nutzung schafft und dass zu jedem Zeitpunkt innerhalb der Vertragslaufzeit ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung für die bisherige Leistung besteht.

Unternehmen sollten sorgfältig prüfen, ob dieses Recht auf Zahlung unter den derzeitigen Bedingungen weiterhin einklagbar ist. Wenn z.B. die Gerichte das Recht auf Zahlung einschränken oder Force-Majeure-Klauseln oder ähnliche Klauseln geltend gemacht werden, ist ein Anspruch möglicherweise nicht mehr durchsetzbar. Diese Beurteilung unterliegt in der Regel einem erheblichen Ermessensspielraum (IFRS 15.35-37).

Wenn dieses Kriterium für die zeitraumbezogene Erfassung von Umsatzerlösen nicht mehr erfüllt ist und auch die anderen Kriterien für die zeitraumbezogene Erfassung von Umsatzerlösen in IFRS 15.35 nicht erfüllt sind, sind die Umsatzerlöse zeitpunktbezogen zu erfassen. Ein Bauunternehmen, das zwei Jahre lang eine Immobilie baut, würde den Umsatz z.B. dann nicht vor dem Abschluss der Bauarbeiten erfassen (IFRS 15.32).

Wie ist bei Vertragsänderungen vorzugehen?

Unternehmen und ihre Kunden könnten versuchen, bestehende Verträge zu ändern, um den Auswirkungen von Covid-19 auf ihr Geschäft zu begegnen. Gemäß IFRS 15 liegt eine Vertragsänderung vor, wenn der zuvor vereinbarte Umfang oder der Preis oder beides geändert werden. 

Vertragsänderungen werden bilanziert, wenn sie genehmigt werden und wenn sie durchsetzbare Rechte und Pflichten der Vertragsparteien schaffen oder ändern. Insbesondere dann, wenn Verträge häufig geändert werden oder wenn weiterhin Unsicherheit darüber besteht, wie ein Vertrag abgeschlossen wird, unterliegt die Beurteilung möglicherweise einem erheblichem Ermessensspielraum (IFRS 15.18).

Die Abbildung von Vertragsänderungen kann komplex sein. Faktoren wie Preisgestaltungen und zeitliche Erfassung der Umsatzerlöse für den bestehenden Vertrag sind ausschlaggebend dafür, nach welcher Methode die Vertragsänderung abzubilden ist (IFRS 15.20-21).

Welche Anhangangaben könnten betroffen sein?

Im Konzernanhang sind bei Schätzungen bestehende Ermessensspielräume, die die Höhe und den Zeitpunkt der erfassten Umsatzerlöse erheblich beeinflussen, darzustellen. Auch über Änderungen in diesen Schätzungen ist zu berichten. Beispielsweise hat ein Unternehmen möglicherweise anzugeben, wann die Kriterien für das Bestehen eines Vertrags erfüllt sind oder ob Erlöse über einen bestimmten Zeitraum gemäß IFRS 15.35(c) erfasst werden, und ggfs. diese Angaben auch zu aktualisieren (IFRS 15.123).

In Zwischenabschlüssen sind u.U. weitere Angaben zu den Umsatzerlösen erforderlich, um den Anforderungen in IAS 34 Zwischenberichterstattung zu genügen - z.B. bei einer Änderung der Rechnungslegungsgrundsätze eines Unternehmens für die Umsatzrealisierung.

Welche Überlegungen sollten jetzt vom Management im Hinblick auf durchsetzbare Rechte und Pflichten im Kontext von IFRS 15 angestellt werden?

Überlegen Sie, ob 

  • Vereinbarungen mit Kunden die Kriterien für einen Vertrag i.S. des IFRS 15 erfüllen.
  • die Zahlungsansprüche für bisherige Leistungen weiterhin durchsetzbar sind, wenn Umsatzerlöse nach IFRS 15.35(c) über einen Zeitraum realisiert werden,
  • bestehende Verträge geändert wurden, und berücksichtigen Sie diese Änderungen bei der Genehmigung, und
  • ob wesentliche Änderungen von Ermessensspielräumen bei der Anwendung von IFRS 15 vorliegen.

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Welche Auswirkungen hat die Coronavirus-Pandemie auf Schätzungen im Zusammenhang mit Verträgen mit Kunden?

Die Bestimmung der Höhe und des Zeitpunkts von Umsatzerlösen aus Verträgen mit Kunden nach IFRS 15 geht häufig mit Schätzungen und Ermessensentscheidungen einher. Die Coronavirus-Pandemie hat viele Branchen und Industrien aus dem Gleichgewicht gebracht und Unsicherheiten geschaffen, die diese Schätzungen und Ermessensentscheidungen erheblich beeinflussen können.

So sollten Unternehmen beispielsweise Folgendes in Betracht ziehen:

  • Werden den Kunden zur Steigerung der Nachfrage zusätzliche Vergünstigungen geboten, die die geschätzte Höhe des Transaktionspreises verringern?
  • Ergeben sich bei Verträgen mit variabler Vergütung Änderungen in den Schätzungen des Transaktionspreises? 
  • Müssen die geschätzten Einzelveräußerungspreise für neu abgeschlossene Verträge aktualisiert werden?
  • Entspricht bei zeitraumbezogener Umsatzrealisierung der geschätzte Fertigstellungsgrad den neuesten Erwartungen? 

Identifikation von variabler Vergütung

Wenn ein Vertrag eine variable Gegenleistung enthält, dann schätzt ein Unternehmen die Höhe der Gegenleistung, auf die es Anspruch hat. Der Begriff „Variable Gegenleistung“ umfasst Rabatte, Rückerstattungen, Gutschriften, Preisnachlässe, Vergünstigungen, Leistungsprämien, Strafen und ähnliche Dinge. Diese können explizit vereinbart worden sein oder implizit gewährt werden, z.B. auf der Grundlage der üblichen Geschäftspraktiken des Unternehmens.

Unternehmen sollten sorgfältig analysieren, ob die Maßnahmen als Reaktion auf die Covid-19-Ausbreitung zu einer zusätzlichen variablen Gegenleistung führen. Darüber hinaus könnten Störungen in der Lieferkette und/oder im eigenen Produktionsprozess dazu führen, dass Unternehmen ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können und erwartete Strafzahlungen den Transaktionspreis reduzieren (IFRS 15.50-52).

Bestimmung der Einzelveräußerungspreise

Wurden für einen Vertrag mehrere eigenständige Leistungsverpflichtungen identifiziert, ist der Transaktionspreis auf Basis des relativen Einzelveräußerungspreises der jeweiligen Leistungsverpflichtung zu allokieren. Der Einzelveräußerungspreis ist der Preis, zu dem ein Unternehmen eine versprochene Ware oder Dienstleistung separat an einen Kunden verkaufen würde. Wenn der Einzelveräußerungspreis nicht direkt beobachtbar ist, ist er unter Berücksichtigung aller vernünftigerweise verfügbaren Informationen und unter maximaler Verwendung von beobachtbaren Inputfaktoren zu schätzen (IFRS 15.74, 77-78).

Covid-19 kann diese Schätzungen erheblich beeinflussen, entweder weil sich die beobachtbaren Verkaufspreise ändern oder weil sich die Inputfaktoren für die Schätzverfahren ändern. Dies kann sich wiederum auf die Höhe der Umsatzerlöse auswirken, die bei der Übertragung der einzelnen Waren oder Dienstleistungen realisiert werden. 

Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie bei neu abgeschlossenen Verträgen den Transaktionspreis auf Basis von aktuellsten Schätzungen der Einzelveräußerungspreise vornehmen. Nach Vertragsbeginn wird die Allokation des Transaktionspreises jedoch nicht noch einmal angepasst, um spätere Änderungen in den Einzelveräußerungspreisen zu reflektieren (IFRS 15.88).

Fortschrittsmessung bei zeitraumbezogener Umsatzrealisierung

Wenn ein Unternehmen die Verfügungsgewalt über eine Ware oder Dienstleistung kontinuierlich über die Vertragslaufzeit überträgt, werden die Umsatzerlöse auf Basis des gemessenen Leistungsfortschritts dieser Leistungsverpflichtung erfasst. Zur Messung des Leistungsfortschritts wendet ein Unternehmen kontinuierlich eine bestimmte Methode an, die die fortlaufende Übertragung der Verfügungsgewalt über die Ware oder Dienstleistung in geeigneter Weise widerspiegelt. In Betracht kommen output- oder inputbezogene Methoden (IFRS 15.39-41).

Wendet ein Unternehmen eine Inputmethode wie z.B. die Cost-to-Cost-Methode (angefallene Kosten als Prozentsatz der erwarteten Gesamtkosten) an, muss es den gesamten erwarteten Input schätzen, der zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung benötigt wird. Covid-19 könnte dazu führen, dass die Kosten für wichtige Inputfaktoren erheblich steigen. Sofern die Arbeiten nicht planmäßig abgeschlossen werden können, kann sich die Covid-19-Pandemie aber auch auf den Zeitplan des Projekts insgesamt auswirken. 

Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass der geschätzte Leistungsfortschritt - und damit einhergehend die realisierten Umsatzerlöse - die jüngsten Erwartungen widerspiegeln. Bei den Änderungen handelt es sich um Schätzungsänderungen im Sinne des IAS 8.32 ff.

Anhangangaben

Im IFRS-(Konzern)Abschluss sind Angaben zu den bei der Schätzung der variablen Gegenleistung, der Einzelveräußerungspreise und des Leistungsfortschritts verwendeten Methoden, Inputfaktoren und Annahmen offenzulegen. Diese Angaben sind möglicherweise zu ergänzen oder zu aktualisieren, um die Auswirkungen von Covid-19 zu reflektieren (IFRS 15.126).

Für Zwischenabschlüsse sollte das Erfordernis weiterer Angaben geprüft werden, um den Anforderungen in IAS 34 Zwischenberichterstattung zu genügen. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn ein Unternehmen seine Rechnungslegungsgrundsätze für die Umsatzrealisierung ändert.

Welche Überlegungen sollten jetzt vom Management im Hinblick auf Schätzungen im Kontext von IFRS 15 angestellt werden?

  • Beurteilen Sie, ob die Verträge eine variable Vergütung enthalten - z.B. in Form von zusätzlichen Vergünstigungen oder von Pönalen für verspätete Leistungen.
  • Aktualisieren Sie die Schätzungen der variablen Vergütung.
  • Analysieren Sie, ob geschätzte Einzelveräußerungspreise aktualisiert werden müssen.
  • Prüfen Sie, ob bei inputbasierter Fortschrittsmessung die aktuellsten Informationen zum erwarteten Gesamtinput verwendet worden sind.
  • Überlegen Sie, ob die Angaben über die Methoden, Inputfaktoren und Annahmen für die Schätzung der variablen Gegenleistung, die Einzelveräußerungspreise und des Leistungsfortschritts vollständig und aktuell sind. 

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Zu welchem Zeitpunkt sind Zuwendungen der öffentlichen Hand zu erfassen und wie sind sie zu bewerten?

Regierungen auf der ganzen Welt reagieren auf die Ausbreitung des Covid-19-Coronavirus mit einer Vielzahl von Maßnahmen, um Unternehmen zu entlasten und die Wirtschaft anzukurbeln. Staatliche Unterstützung, die die Definition einer Zuwendung der öffentlichen Hand erfüllt, wird gemäß den spezifischen Anforderungen von IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand bilanziert. Hierbei sind folgende Fragen zu adressieren:

  • Entspricht die Hilfe der Definition einer Zuwendung der öffentlichen Hand?
  • Wann sollte die Zuwendung erstmalig erfasst werden?
  • Wie sollte die Zuwendung bewertet werden?
  • Wann bzw. nach welcher Methode ist die Zuwendung im Gewinn oder Verlust zu erfassen?

Unternehmen, die bisher keine Zuwendungen der öffentlichen Hand erhalten haben, müssen unter Umständen neue Rechnungslegungsgrundsätze und -verfahren entwickeln. Die Bilanzierung neu eingeführter staatlicher Programme kann in einem beträchtlichen Umfang ermessensbehaftet sein. 

Identifizierung von Zuwendungen der öffentlichen Hand

Die IFRS-Standards enthalten spezifische Bilanzierungsregeln für staatliche Unterstützung in Form von Zuwendungen der öffentlichen Hand. Daher müssen Unternehmen zwischen diesen Zuwendungen der öffentlichen Hand und anderen Formen der Unterstützung sorgfältig differenzieren. Gemäß IAS 20 liegt eine solche Zuwendung bei der Übertragung von Ressourcen als Gegenleistung für die Erfüllung bestimmter Bedingungen in Bezug auf die betrieblichen Aktivitäten des Unternehmens vor. 

Zuwendungen der öffentlichen Hand können in vielerlei Formen erfolgen, z.B. in Form von unterverzinslichen Darlehen, des Erlasses von Ausgaben, von nicht-monetären Vermögenswerten und anderen Subventionen. Staatliche Beihilfen in Form von Vergünstigungen, die bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns oder steuerlichen Verlusts zur Verfügung stehen oder auf der Grundlage der Einkommenssteuerschuld eines Unternehmens ermittelt werden, fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich von IAS 20. Weitere Beispiele, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 20 fallen, finden Sie im IAS 20.

Bilanzierung von Zuwendungen der öffentlichen Hand

Ein Unternehmen erfasst eine Zuwendung der öffentlichen Hand, wenn eine angemessene Sicherheit (reasonable assurance) darüber besteht, dass es die daran geknüpften Bedingungen erfüllen wird und die Zuwendung gewährt wird. Die Beurteilung, ob die Bedingungen für den Erhalt der Zuwendung erfüllt sind, kann ermessensbehaftet sein, insbesondere wenn Regierungen neue Programme einführen, die u.U. neue Gesetze erfordern oder für die es nur wenig etablierte Praxis gibt.

Im Gewinn oder Verlust werden Zuwendungen der öffentlichen Hand planmäßig über den Zeitraum realisiert, in denen das Unternehmen die entsprechenden Aufwendungen, die durch die Zuwendungen kompensiert werden sollen, erfasst. Unternehmen müssen die mit der Zuwendung verbundenen Bedingungen sorgfältig prüfen, um festzustellen, ob sie bereits entstandene oder zukünftige Kosten kompensieren.

Die Bewertung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand hängt von der Art der Zuwendung und den Bilanzierungsmethoden des Unternehmens ab. Beispielsweise müssen Unternehmen möglicherweise Bilanzierungsmethoden für folgende Zuwendungen festlegen:

  • Bewertung von Zuwendungen in Form von nicht-monetären Vermögenswerten zum Nominal- oder Marktwert
  • Darstellung von Zuwendungen in Bezug auf Vermögenswerte als Passivposten (Bruttodarstellung) oder Minderung der Anschaffungskosten für den Vermögenswert (Nettodarstellung)
  • Ausweis von Aufwandszuschüssen in den sonstigen Erträgen (Bruttodarstellung) oder als Minderung der bezuschussten Aufwandsposten (Nettodarstellung).

Welche Überlegungen sollten jetzt vom Management im Hinblick auf Zuwendungen der öffentlichen Hand angestellt werden?

  • Überwachen Sie die Maßnahmen und die Gesetzgebung der Regierung, um alle Hilfen zu ermitteln, die der Definition einer Zuwendung der öffentlichen Hand nach IAS 20 entsprechen könnten.
  • Entwickeln Sie Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Zuwendungen der öffentlichen Hand.
  • Beurteilen Sie, ob zusätzliche Anhangangaben zum Verständnis der Auswirkungen staatlicher Unterstützung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind.

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Wie sind die verschiedenen Formen staatlicher Unterstützung nach IFRS zu bilanzieren?

Regierungen auf der ganzen Welt erwägen ein breites Spektrum möglicher Maßnahmen, um die negativen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Unternehmen abzumildern.

Nach den IFRS-Standards hängt die Bilanzierung staatlicher Unterstützung von der Art der Hilfe ab. Die Anforderungen der Standards unterscheiden sich erheblich in Bezug auf Ansatz und Bewertung von z.B. Zuschüssen, Darlehen, Steuervorteilen oder Garantien. Die Unternehmen müssen daher ermitteln, welcher spezifische IFRS-Standard zur Bilanzierung der konkreten Unterstützungsleistungen zu befolgen ist.

Im Folgenden werden beispielhaft einige Formen staatlicher Unterstützung und ihre Bilanzierung dargestellt:

Zuwendungen der öffentlichen Hand

Zuwendungen der öffentlichen Hand sind Beihilfen der öffentlichen Hand, die an ein Unternehmen durch Übertragung von Ressourcen gewährt werden und als Gegenleistung die Erfüllung bestimmter Bedingungen in der Vergangenheit oder in der Zukunft voraussetzen. 

Gemäß IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand erfasst ein Unternehmen eine Zuwendung dann, wenn eine angemessene Sicherheit darüber besteht, dass es die damit verbundenen Bedingungen erfüllen wird und die Zuwendung gewährt wird. Im Gewinn oder Verlust werden die Zuwendungen der öffentlichen Hand planmäßig über den Zeitraum realisiert, in denen das Unternehmen die entsprechenden Aufwendungen, die die Zuwendungen der öffentlichen Hand kompensieren sollen, erfasst.

Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand an Arbeitnehmer

Wenn Arbeitnehmer eines Unternehmens Anspruch auf Unterstützungsleistungen, z.B. Kurzarbeitergeld, gegen die öffentliche Hand geltend machen können, die Auszahlung dieser Gelder jedoch über das Unternehmen erfolgt, analysiert das Unternehmen, ob es sich hierbei um eine Zuwendung der öffentlichen Hand nach IAS 20 oder um einen durchlaufenden Posten handelt. Richtet sich der Anspruch der Arbeitnehmer für einzelne Komponenten gegen die öffentliche Hand, für andere jedoch weiterhin gegen das Unternehmen, sind die einzelnen Komponenten getrennt voneinander zu beurteilen (siehe hierzu „Wie sind Veränderungen bei den Arbeitnehmervergütungen zu berücksichtigen?“).

Ertragsteuern

Staatliche Unterstützung in Form von Vergünstigungen, die sich auf den zu versteuernden Gewinn oder die Einkommenssteuerschuld eines Unternehmens auswirken können - z.B. Steuererleichterungen für bestimmte Einkommensarten, zusätzliche Steuerabzüge, ein reduzierter Steuersatz oder ein verlängerter Zeitraum zur Nutzung von steuerlichen Verlustvorträgen - werden im Allgemeinen nach IAS 12 Ertragsteuern und nicht nach IAS 20 bilanziert.

Wenn eine Regierung beispielsweise plant, die Einkommenssteuergesetzgebung zu ändern, um die Körperschaftsteuersätze zu senken, dann sind die Auswirkungen der Änderung gemäß den detaillierten Anforderungen von IAS 12 zu erfassen und zu bewerten. Dies schließt die Beurteilung ein, ob latente Steueransprüche werthaltig sind (siehe hierzu „Sind aktive latente Steuern noch werthaltig?"). Eine Änderung des Steuersatzes wird erst dann berücksichtigt, wenn die Gesetzesänderung verabschiedet worden ist. 

Eigenkapitalbeteiligungen der öffentlichen Hand

Die Beteiligung der öffentlichen Hand am Eigenkapital eines Unternehmens fällt nicht in den Anwendungsbereich von IAS 20. Wenn beispielsweise eine Regierung eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen erwirbt, wendet das Mutterunternehmen den Standard IFRS 10 Konzernabschlüsse an, um zu beurteilen, ob es das Tochterunternehmen weiterhin konsolidieren oder gegebenenfalls eine (teilweise) Veräußerung bilanzieren muss.

Wenn eine Regierung ein Unternehmen unterstützt und gleichzeitig Anteilseigner dieses Unternehmens ist, dann muss das Unternehmen beurteilen, ob der Staat in seiner Eigenschaft als Anteilseigner oder als Staat handelt. Dies ist ausschlaggebend dafür, ob die Zuwendung nach IAS 20 oder nach IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung zu bilanzieren ist. 

Lieferungen von Waren und Dienstleistungen

Transaktionen mit der öffentlichen Hand, die im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit geschlossen werden, sind keine staatlichen Zuschüsse. Demnach ist der Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Allgemeinen nach IFRS 15 Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden zu bilanzieren. 

Staatliche Darlehen und Garantien

Ein Unternehmen bilanziert den Vorteil eines staatlichen Darlehens aus einem unter dem Marktzins liegenden Zinssatz als Zuwendung der öffentlichen Hand gemäß IAS 20. Das Darlehen selbst ist nach IFRS 9 Finanzinstrumente zu bilanzieren. Der Zinsvorteil ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Marktwert des Darlehens bei der erstmaligen Erfassung und dem erhaltenen Betrag. 

Analoge Überlegungen gelten für neu ausgegebene Darlehen, für die die öffentliche Hand eine Garantie erteilt. 

Anhangangaben

Die Anhangangaben richten sich nach IFRS-Standards, die für die Bilanzierung der staatlichen Unterstützung einschlägig sind. Wenn ein Unternehmen beispielsweise ein staatliches Darlehen zu einem unter dem Marktzins liegenden Zinssatz erhält, macht es die von IAS 20 und die von IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben verlangten Angaben. Wenn eine Regierung auch Anteilseigner ist, können zusätzliche Angaben zu nahestehenden Unternehmen und Personen gemäß IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen erforderlich sein.

Zusätzliche Angaben zur Erläuterung der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung durch das Unternehmen können auch gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses erforderlich sein.

Welche Überlegungen sollten jetzt vom Management im Hinblick auf staatliche Unterstützungsmaßnahmen angestellt werden?

  • Erstellen Sie eine Übersicht der staatlichen Unterstützungsmaßnahmen, die das Unternehmen erhält oder zu erhalten hofft.
  • Bestimmen Sie, welcher Standard für jede Form der staatlichen Unterstützung gilt. Beachten Sie, dass für einige Hilfen auch mehrere Standards einschlägig sein können.
  • Leiten Sie die Bilanzierungsgrundsätze für die jeweilige staatliche Unterstützung aus dem einschlägigen IFRS-Standard ab. Haben Sie hierbei im Blick, dass sich die Ansatz- und Bewertungsregeln je nach Standard unterscheiden können. 
  • Überprüfen Sie die Vollständigkeit der Anhangangaben nach den jeweiligen IFRS-Standards. 
  • Beurteilen Sie, ob zusätzlich übergreifende Informationen zum Verständnis der Auswirkungen staatlicher Unterstützungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und zur Aufrechterhaltung der Annahme zur Unternehmensfortführung notwendig sind. 

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