Welchen Einfluss hat Covid-19 auf die Going-Concern-Prämisse und die Anhangangaben hierzu?
Die anhaltenden Auswirkungen der Corona-Pandemie führen für viele Unternehmen zu einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Bedingungen und zu einer Zunahme der wirtschaftlichen Unsicherheit. Das Management muss beurteilen, ob diese Ereignisse bzw. Gegebenheiten, einzeln oder zusammengefasst, erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung des Geschäftsbetriebes aufwerfen oder – in extremen Fällen – ob die Annahme der Unternehmensfortführung als Grundlage für die Erstellung des Jahresabschlusses des Unternehmens noch angemessen ist.
Obwohl einige Sektoren und Staaten stärker betroffen sind als andere, müssen alle Unternehmen in allen Staaten die potentiellen Auswirkungen auf die Beurteilung der Unternehmensfortführung berücksichtigen.
Unternehmen, die in der Vorbereitung der Erstellung eines Abschlusses nach den IFRS®-Standards sind, sollten Angaben zur Unternehmensfortführung besonders beachten, um ausreichend Transparenz zu vermitteln und den Abschlussadressaten relevante Informationen zur Verfügung zu stellen.
Überlegungen zur Unternehmensfortführung und zu den Herausforderungen der Unternehmensfinanzierung
Das Management ist verpflichtet, die Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung des Geschäftsbetriebes zu beurteilen. Ein Unternehmen gilt dann nicht mehr als fortbestehender Betrieb, wenn die Unternehmensleitung entweder beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen oder das Geschäft einzustellen, bzw. keine realistische Alternative mehr hat, als so zu handeln. [IAS 1.25]
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Annahme der Unternehmensfortführung angemessen ist, berücksichtigt das Management alle verfügbaren Informationen über die Zukunft. Dabei sind mögliche Folgen von Ereignissen oder von Veränderungen der Gegebenheiten sowie mögliche Reaktionen hierauf zu berücksichtigen. In die Überlegungen sind unter anderem die aktuellen wirtschaftlichen Unsicherheiten und die durch die Corona-Pandemie verursachte Marktvolatilität einzubeziehen.
Angesichts der sich rasch verändernden wirtschaftlichen und geschäftlichen Umstände und der Auswirkungen von Covid-19 muss der Zeitraum, für den das Management alle verfügbaren Informationen über die Zukunft berücksichtigt, möglicherweise über das in IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ festgelegte Minimum von zwölf Monaten hinaus verlängert werden. Dies wird von den spezifischen Verhältnissen des Unternehmens abhängen. [IAS 1.26]
Es ist wichtig, dass das Management bei seiner Einschätzung verschiedene Szenarien berücksichtigt, darunter regelmäßig mindestens ein schwerwiegendes, aber plausibles Abwärtsszenario. Die bei der Beurteilung der Unternehmensfortführung verwendeten Annahmen müssen konsistent sein zu denen, die in anderen Bereichen des Abschlusses des Unternehmens verwendet werden.
Überarbeitung von Budgets und Prognosen
In vielen Fällen können zuvor aufgestellte Budgets angesichts der sich rasch verändernden wirtschaftlichen und geschäftlichen Umstände nur noch von eingeschränkter Bedeutung sein. Sie müssen unter Umständen erheblich überarbeitet werden – z. B. in Bezug auf die Umsatzprognosen, Bruttomargen und Veränderungen des Betriebskapitals –, um die Einschätzung des Managements im aktuellen Umfeld unterstützen zu können. Nach der Aktualisierung der Prognosen wird das Management beurteilen müssen, ob es erwartet, vereinbarte Finanzkennzahlen (Covenants) weiterhin einzuhalten.
Für das Management wird es von entscheidender Bedeutung sein, zu beurteilen, welche Auswirkungen die aktuellen Ereignisse und Gegebenheiten auf den Betrieb und die prognostizierten Cashflows eines Unternehmens haben, wobei die Schlüsselfrage darin besteht, ob ein Unternehmen über ausreichend Liquidität verfügen wird, um seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit weiterhin nachzukommen.
So sollte ein Unternehmen z. B. erwägen, ob:
- es über ausreichende Barmittel und ungenutzte Kreditlinien/Kreditfazilitäten verfügt, um den kurzfristigen Bedarf zu decken;
- das Management weitere Maßnahmen ergreifen muss, um das Unternehmen in die Lage zu versetzen, ausreichende Cashflows zu generieren, damit es seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen kann;
- es mit Kreditgebern verhandeln muss, um die Kreditfazilitäten umzustrukturieren und/oder zu erhöhen;
- es den Betrieb umstrukturiert, um die Betriebskosten zu senken;
- es Investitionsausgaben verschiebt; oder
- es sich um finanzielle Unterstützung von Aktionären und/oder um Regierungsprogramme zur Unterstützung von Unternehmen bemüht.
Herausforderungen bei der Finanzierung
Das Management sollte die Verfügbarkeit von Finanzmitteln überprüfen, da diese unter den gegenwärtigen Umständen möglicherweise nicht ohne Weiteres ersetzt werden können und die Finanzierungskosten steigen könnten.
- Für Kreditnehmer mit schwächerer Bonität könnte der Zugang zu den Anleihemärkten schwieriger sein und Banken und andere Kreditgeber sind möglicherweise weniger bereit, ihre Kreditfazilitäten zu erneuern oder zu erhöhen.
- Kreditgeber könnten, insbesondere für Unternehmen in stark exponierten Sektoren, neue Bedingungen stellen, wie z. B. deutlich höhere Zinsen oder verbesserte Sicherheiten.
- Die Kreditgeber selbst könnten mit Liquiditätsproblemen konfrontiert sein und möglicherweise die Unterstützung der Zentralbank benötigen, um weiterhin Finanzierungen bereitstellen oder aufstocken zu können.
- Kreditnehmer mit Fremdwährungsschulden könnten feststellen, dass die Aufwendungen für den Schuldendienst aufgrund der Abwertung ihrer Landeswährung erheblich steigen.
- Klauseln in Kreditverträgen könnten Kreditgebern die Möglichkeit bieten, die Finanzierung zurückzuziehen.
Für Unternehmen ist es wichtig, nicht nur traditionelle Finanzierungsquellen in Betracht zu ziehen, sondern auch andere Quellen, wie z. B. Supply-Chain-Finanzierung und/oder Reverse Factoring.
Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
Kommt das Management nach dem Bilanzstichtag zu dem Schluss, dass die Folgen der Corona-Pandemie zu einer weiteren Verschlechterung der Ertrags- und Finanzlage führen, die so schwerwiegend ist, dass die Annahme der Unternehmensfortführung nicht mehr angemessen ist, ist der Abschluss anzupassen – d. h. eine Änderung der Annahme der Unternehmensfortführung wird als zu berücksichtigendes Ereignis betrachtet. [IAS 10.14-16]
Anhangangaben
Angesichts der aktuellen Marktbedingungen und unter Berücksichtigung der Erwartungen von Abschlussadressaten und Aufsichtsbehörden ist es entscheidend, dass die Angaben zur Unternehmensfortführung klar und aussagekräftig sind. Der Detaillierungsgrad der Anhangangaben wird von den spezifischen Verhältnissen und Umständen des Unternehmens abhängen, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Auswirkungen der Marktbedingungen auf das Unternehmen.
Wesentliches Unsicherheitsszenario
Wenn bei der Beurteilung der Angemessenheit der Annahme der Unternehmensfortführung dem Management wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten bekannt sind, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung des Geschäftsbetriebs aufwerfen, soll das Unternehmen diese Unsicherheiten offenlegen. Nach unserer Auffassung sollte ein Unternehmen, wenn solche wesentlichen Unsicherheiten bestehen, mindestens die folgenden Informationen offenlegen:
- Einzelheiten zu Ereignissen oder Gegebenheiten, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung des Unternehmens aufkommen lassen können, sowie die Einschätzung des Managements hinsichtlich ihrer Bedeutung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Unternehmensfortführung;
- Pläne des Managements zum Abschwächen der Auswirkungen dieser Ereignisse oder Gegebenheiten;
- wesentliche Ermessensentscheidungen, die das Management bei der Beurteilung der Unternehmensfortführung getroffen hat, einschließlich der Feststellung, ob es wesentliche Unsicherheiten gibt, und
- eine ausdrückliche Erklärung, dass eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Bedingungen besteht, die erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen können, und dass das Unternehmen daher möglicherweise nicht in der Lage ist, seine Vermögenswerte zu realisieren und seine Verbindlichkeiten im normalen Geschäftsverlauf zu erfüllen. [IAS 1.25, IFRIC Update July 2010]
Unserer Erfahrung nach gibt ein Unternehmen solche wesentlichen Unsicherheiten normalerweise bei den Rechnungslegungsmethoden im Anhang an.
„Close Call“-Szenario
In einigen Fällen kann das Management zu dem Schluss kommen, dass keine wesentlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten bestehen, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung des Geschäftsbetriebs aufwerfen. Dieser Beurteilung lag jedoch eine knappe ermessensbehaftete Entscheidung zugrunde. In solchen Fällen sollte die Ermessensentscheidung, auf der die Schlussfolgerung beruht, dass es keine solchen wesentlichen Unsicherheiten gibt, im Anhang erläutert werden, (ein sog. „Close Call“-Szenario). Hier können nach unserer Auffassung ähnliche Informationen wie in Bezug auf die wesentlichen Unsicherheiten (wie in den ersten drei Aufzählungspunkten oben dargelegt) für das Verständnis des Abschlusses für die Abschlussadressaten hilfreich sein. [IAS 1.122, IFRIC Update July 2014]
Angaben zum Liquiditätsrisiko
IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“ verlangt die Angabe quantitativer Daten über Liquiditätsrisiken, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben. Ein Unternehmen muss auch erläutern, wie es mit diesen Risiken umgeht, einschließlich aller Änderungen gegenüber der Vorperiode und aller Konzentrationen des Liquiditätsrisikos. Die Angaben, die diesen Anforderungen entsprechen, müssen möglicherweise erweitert werden, wobei zusätzlich die Reaktion des Unternehmens auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie in den Fokus genommen werden muss. [IFRS 7.33]
Beispiele für erforderliche spezifische Angaben sind:
- Erläuterungen, wie ein Unternehmen das Liquiditätsrisiko handhabt und
- Angaben zu Ausfällen und Verstößen im Zusammenhang mit den während und am Ende der Berichtsperiode bestehenden Krediten. [IFRS 7.18-19, 39(c)].
Siehe dazu unsere COVID 19 – Angaben im Abschluss als Ergänzung zum IFRS-Muster-Konzernabschluss 2020. Darin werden Beispiele für die Anhangangaben zur Unternehmensfortführung und zum Liquiditätsrisiko veranschaulicht.
Maßnahmen, die das Management jetzt ergreifen muss
Bei der Beurteilung der Fortführungsfähigkeit, muss das Management unter Umständen Folgendes tun:
- Aktualisieren Sie Prognosen und Sensitivitäten, wenn dies erforderlich scheint, wobei die ermittelten Risikofaktoren und die verschiedenen möglichen Ergebnisse zu berücksichtigen sind. Es ist wichtig, auch Abwärtsszenarien in Betracht zu ziehen – z. B. unter Berücksichtigung der Auswirkungen von zusätzlichen „Lock Downs“, falls relevant.
- Überprüfen Sie die geplante Einhaltung der Kreditbedingungen und Finanzkennzahlen (Covenants) in verschiedenen Szenarien.
- Bewerten Sie die Pläne zur Abwehr von Ereignissen oder Gegebenheiten, die erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen könnten. Bewerten Sie die Verfügbarkeit von Finanzmitteln neu. Prüfen Sie, ob Ihre Pläne realistisch und durchführbar sind.
- Machen Sie klare und aussagekräftige Angaben im Anhang, einschließlich der Angaben zu Unsicherheiten, wenn solche bei der Beurteilung der Unternehmensfortführung festgestellt wurden.
- Berücksichtigen Sie relevante regulatorische Richtlinien.
1 Die in diesem Artikel enthaltenen Überlegungen gelten auch für Zwischenabschlüsse. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel „Welche Folgen ergeben sich für Quartalsmitteilungen und Halbjahresfinanzberichte nach IFRS?“
Worüber ist im Lagebericht zu informieren?
Die Entwicklung rund um das Coronavirus hat sich bereits bzw. wird sich in vielen Fällen in den (Konzern-) Lageberichten für am 31.12.2019 endende Geschäftsjahre niederschlagen. Darüber hinaus ergeben sich aber auch Implikationen für (Konzern-) Lageberichte in Folgeperioden, insbesondere dann, wenn Unternehmen auch (Konzern-)Zwischenlageberichte veröffentlichen. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung der aus unserer Sicht bedeutsamsten Implikationen für den Wirtschaftsbericht, den Prognosebericht sowie den Chancen- und Risikobericht.
Wirtschaftsbericht
Auf wesentliche Auswirkungen des Coronavirus ist im Rahmen der Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs und der Lage des Unternehmens gesondert einzugehen (DRS 20.62, 64 und 66). Daneben sind auch wesentliche Auswirkungen auf die Auftragslage (insbesondere auf den Auftragsbestand und die Auftragsreichweite am Abschlussstichtag) darzustellen und zu analysieren (DRS 20.72 f.). Auch über wesentliche Auswirkungen, auf die Vermögens- und die Finanzlage ist zu berichten. Dabei ist insbesondere auf folgende Punkte einzugehen:
- geplante Finanzierungsvorhaben (DRS 20.83)
- Änderungen von bedeutsamen Kreditkonditionen (DRS 20.85)
- Unsicherheit über die Fortführung bedeutender Investitionsvorhaben (DRS 20.87)
- absehbare Liquiditätsengpässe (DRS 20.95)
- Bestimmungen z.B. in Kreditverträgen, deren Nichtbeachtung umfangreiche vorzeitige Rückzahlungsverpflichtungen auslösen können (DRS 20.96)
Prognosebericht
Komparative Prognosen und/oder Darstellung von Zukunftsszenarien
Grundsätzlich sind in den (Konzern-)Lagebericht Prognosen aufzunehmen, die entweder als Punkt-, Intervall- oder qualifiziert-komparativen Prognose ausgestaltet sind (DRS 20.130). Nach DRS 20.133 brauchen Unternehmen ausnahmsweise, wenn
„besondere Umstände dazu führen, dass in Bezug auf die zukünftige Entwicklung aufgrund gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen außergewöhnlich hohe Unsicherheit besteht und daher die Prognosefähigkeit der Unternehmen wesentlich beeinträchtigt ist, […] stattdessen komparative Prognosen oder die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung der zur internen Steuerung verwendeten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren in verschiedenen Zukunftsszenarien unter Angabe ihrer jeweiligen Annahmen“
zu berichten. Auch nach Auffassung des Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) seien für Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit wesentlich von der Ausbreitung des Coronavirus betroffen ist bzw. nach vernünftiger Erwartung betroffen werden sein dürfte, derzeit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Erleichterung erfüllt (siehe fachlicher Hinweis vom 4. März 2020, Seite 4, abrufbar unter folgendem Link). Ein vollständiger Verzicht auf eine Prognoseberichterstattung ist dagegen unzulässig.
Fortlaufende Aktualisierung der Prognose
Wenn sich in Folge der Geschehnisse die Erwartungen des Managements ändern, ist dies in entsprechender Weise in der Prognoseberichterstattung zu verarbeiten. Dabei sind nicht nur Geschehnisse bis zum Abschlussstichtag zu berücksichtigen, sondern auch solche, die zwischen Abschlussstichtag und Aufstellungszeitpunkt liegen.
Eine Aktualisierung der Prognose wird vielfach auch in (Konzern-)Zwischenlageberichten zwingend vorzunehmen sein. Immer dann, wenn neue Erkenntnisse darüber bestehen, dass sich die im letzten Konzernlagebericht bzw. im letzten Zwischenlagebericht abgegebenen wesentlichen Prognosen und sonstigen Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens für das Geschäftsjahr wesentlich verändert haben, ist hierüber in entsprechender Form zu berichten (DRS 16.43 und 47).
Soll-Ist-Abgleiche in Folgeperioden
Nach DRS 20.57 sind die in der Vorperiode berichteten Prognosen mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung zu vergleichen. Dabei sind mindestens die im letzten Lagebericht zum Jahresende abgegebenen Prognosen heranzuziehen. Unterjährige Anpassungen können zusätzlich herangezogen werden. Neben dem Vergleich der ehemals abgegebenen Prognose mit dem tatsächlich erreichten Ist-Wert, halten wir es für zulässig, zusätzlich einen Vergleich der Prognose mit dem um Corona-bedingte Effekte angepassten Wert durchzuführen, sofern dies klar kenntlich gemacht wird.
Risikobericht
Eine Berichtspflicht im Risikobericht besteht grundsätzlich, wenn die möglichen weiteren Entwicklungen zu negativen Abweichungen von Prognosen oder Zielen des Unternehmens führen können, es sich dabei um ein wesentliches Einzelrisiko handelt und andernfalls kein zutreffendes Bild von der Risikolage des Unternehmens vermittelt wird (vgl. DRS 20.11 und 20.146 ff.). Dabei ist auch über Risiken zu berichten, die sich erst nach dem Abschlussstichtag ergeben (DRS 20.155). Insbesondere ist über bestandsgefährdende Risiken zu berichten (DRS 20.148), ggfs. durch Bezugnahme auf die entsprechenden Angaben im Abschluss. Das Risiko ist einzeln mit den zu erwartenden Konsequenzen so darzustellen, dass seine Bedeutung erkennbar wird (DRS 20.149 f.). Das Risiko ist zu quantifizieren, wenn dies auch zur internen Steuerung erfolgt und die quantitativen Angaben für den verständigen Adressaten wesentlich sind (DRS 20.152). Über getroffene Risikobegrenzungsmaßnahmen ist ebenfalls zu berichten (DRS 20.157).
Ingo Rahe
Director, Audit, DPP
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft