Regierungsentwurf zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie

Regierungsentwurf zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie

Am 31. Juli 2019 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zur Änderung des Geldwäschegesetzes veröffentlicht.

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Niclas-Andreas Müller

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Mann zieht Geld aus der Hosentasche

Am 31. Juli 2019 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zur Änderung des Geldwäschegesetzes veröffentlicht. Der Regierungsentwurf folgt auf den von einer Konsultationsphase begleiteten Referentenentwurf und dient der nationalen Umsetzung der 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie. Nächster Schritt des gesetzgeberischen Verfahrens ist die Behandlung des Regierungsentwurfs im Bundesrat. Die Zustimmung von Bundesrat und Bundestag vorausgesetzt, soll das Umsetzungsgesetz mit 1. Januar 2020 in Kraft treten. Damit würden die europarechtlichen Vorgaben fristgerecht für die Bundesrepublik Deutschland umgesetzt. 

Im Folgenden gehen wir ausschließlich auf die für den Finanzsektor relevanten Anpassungen im Vergleich zur Vorversion des Gesetzesentwurfs ein. Für eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Änderungen zur gegenwärtigen Rechtslage verweisen wir auf unsere Behandlung des Referentenentwurfs.
 

Der Regierungsentwurf umfasst unter anderen die folgenden Neuerungen: 

1. Korrespondenzbankbeziehungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

Anders als noch im Referentenentwurf findet sich im Regierungsentwurf nicht mehr die Anforderung, dass für Korrespondenzbankbeziehungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums im Regelfall verstärkte Sorgfaltspflichten zu beachten sind. Dieser Abschnitt wurde im Regierungsentwurf zum Geldwäschegesetz (RegE-GwG) ersatzlos gestrichen. Die Bestimmung des Grades der Sorgfaltspflichten bleibt somit für diese Kundengruppe wie nach bisheriger Rechtslage allein abhängig von der institutsinternen Risikobeurteilung.
 

2. Bußgeldbewehrung fahrlässiger Pflichtverstöße

Ersatzlos gestrichen wurde auch die Erweiterung der Bußgeldvorschriften dahingehend, dass fahrlässige Pflichtverletzungen sanktioniert werden sollen. Diese Änderung ist aus Sicht der Verpflichteten jedenfalls zu begrüßen, da die Herabsetzung der Sanktionierungsschwelle in Bezug auf den subjektiven Tatbestand die bereits jetzt exponierte Position des Geldwäschebeauftragten noch risikoträchtiger gemacht und die Besetzung offener Stellen durch qualifizierte Bewerber zunehmend erschwert hätte.
 

3. Stärkung der Befugnisse der Financial Intelligence Unit (FIU)

Die im Anschreiben an die Verbände vom 20. Mai 2019 angekündigte Stärkung der Befugnisse der FIU wurde nunmehr in den RegE-GwG übernommen. Die FIU soll bei automatisiertem Datenabgleich mit der gemeinsamen Datenbank der Polizei (INPOL Bund) von Treffern im Bereich besonders geschützter Daten Kenntnis erhalten und über einen Zugriff auf das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) Zugang zu strafrechtlich relevanten Informationen der Bundesländer erhalten.
 

4. Strafbefreiende Wirkung der geldwäscherechtlichen Verdachtsmeldung an die FIU

Im Regierungsentwurf keine Berücksichtigung fand hingegen die Ankündigung, dass durch eine Anpassung des StGB die geldwäscherechtliche Verdachtsmeldung an die FIU  - entsprechend einer Strafanzeige nach der StPO  - eine strafbefreiende Wirkung zukommen soll. Die bestehende Rechtsunsicherheit wirkt somit fort.


Darüber hinaus betreffen die Anpassungen unter anderem den Begriff der Holdinggesellschaften (zuvor „reine Industrieholdings“), die Flexibilisierung der Aufbewahrungspflichten und die Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Drittländern mit hohem Risiko.

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