A1-Bescheinigung bei Dienstreisen
A1-Bescheinigung bei Dienstreisen
Seit dem 1. Juli 2019 ist das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren in Deutschland verpflichtend.
Seit dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) 883/2004 im Jahr 2010 sind Arbeitgeber (bzw. Arbeitnehmer) gesetzlich verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU/EWR und der Schweiz beim zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Im Sozialversicherungsrecht gibt es keine Unterscheidung zwischen einer Entsendung und einer Dienstreise. Dies bedeutet, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Tätigkeit ab dem 1. Tag eine A1-Bescheinigung notwendig ist. Eine zeitliche Bagatellgrenze für Dienstreisen oder Entsendungen sehen die gesetzlichen Rahmenbedingungen derzeit nicht vor.
Eine Entsendung liegt nicht nur in den Fällen vor, in denen der Mitarbeiter zur Durchführung eines Projektes im Ausland eingesetzt wird. Auch die Teilnahme an Konferenzen oder Seminaren, d.h. jeder beruflich bedingte Grenzübertritt, erfordert die Mitführung einer A1-Bescheinigung. Voraussetzung dafür ist die Beantragung der A1-Bescheinigung.
Bis Mitte 2019 wurden A1-Bescheinigungen bei den zuständigen Versicherungsträgern in Papierform beantragt und diese auf dem Postweg dem Antragsteller übermittelt. Um den Datenaustausch zwischen den europäischen Sozialversicherungsträgern sowohl zu vereinfachen als auch zu vereinheitlichen, startete die EU ein Projekt zum elektronischen Austausch von Sozialdaten (EESSI). Durch den EESSI wurden Prozesse vereinfacht und beschleunigt. Die bisherigen genormten Papiervordrucke werden nun elektronisch abgebildet. Es ist davon auszugehen, dass hierdurch Kontrollen in den Ländern weiter zunehmen. Darüber hinaus wird eine Vernetzung der einzelnen Behörden angenommen.
Seit dem 1. Juli 2019 ist das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren auch in Deutschland verpflichtend. Das automatisierte Verfahren wird in die Entgeltabrechnungsprogramme eingebunden. Auch eine Datenübertragung mittels einer maschinellen Ausfüllhilfe erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.
Wir unterstützen unsere Kunden in allen Belangen rund um die A1-Bescheinigungen und übernehmen die vollständige Beantragung. Dabei kümmern wir uns um die komplette Abwicklung, von der Reisemeldung per Travel Sheet durch den Mitarbeiter über die rechtliche Würdigung des Auslandseinsatzes, der Antragstellung beim Sozialversicherungsträger bis hin zum Prüfen der Bescheinigung und der Weiterleitung an den Reisenden.
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In einigen europäischen Ländern wird die fehlende A1-Bescheinigung mit Sanktionen und Bußgeldern bestraft. KPMG in Deutschland hat in diesem Zusammenhang eine Umfrage in allen EU/EWR-Staaten und der Schweiz zu den Compliance-Anforderungen durchgeführt. Ziel war es, festzustellen, wie die einzelnen Länder in der Praxis mit dem Thema „A1-Bescheinigung“ umgehen und welche Sanktionen und Bußgelder bei fehlenden A1-Bescheinigungen erhoben werden. Nachfolgend sehen Sie einen Auszug der Ergebnisse. Um Einblick in die kompletten Umfrage-Ergebnisse zu erhalten, kontaktieren Sie uns gerne.
Leseprobe: "Länderbezogene Risikoauswertung bei fehlender A1-Bescheinigung"
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