Der demnächst verpflichtend anzuwendende IFRS 18 bringt bedeutende Änderungen in der Darstellung von Finanzabschlüssen mit sich, insbesondere durch die Einführung von drei neuen Kategorien in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): „operating“, „investing“ und „financing“. Diese Kategorien sollen die Vergleichbarkeit der Ergebnisgrößen verbessern sowie die Heterogenität – unter anderem im Ausweis von Finanzinstrumenten – verringern. Ein zentrales Thema, das viele Treasurer und Bilanzierer derzeit beschäftigt, ist die Frage, wie mit Fremdwährungseffekten – insbesondere aus Intragroup-Darlehen – umzugehen ist. Diese Effekte können materiell wesentlich sein, sich in der bisherigen Zuordnung zu den GuV-Posten unterscheiden und die Vergleichbarkeit der Finanzberichterstattung beeinflussen. Da der IFRS 18 keine expliziten Vorgaben zur Klassifizierung dieser Effekte in konsolidierten Abschlüssen enthält, besteht aktuell eine erhebliche Unsicherheit hinsichtlich der praktischen Umsetzung.
Das IFRS Interpretations Committee (IFRIC) hat sich daher im September mit der Frage beschäftigt, wie Fremdwährungsdifferenzen aus konzerninternen monetären Forderungen oder Verbindlichkeiten gemäß IFRS 18 im Konzernabschluss zu klassifizieren sind. Laut IFRS 18 B65 sollen solche Differenzen in derselben Kategorie wie die zugehörigen Erträge und Aufwendungen ausgewiesen werden. Problematisch wird dies, wenn diese Erträge und Aufwendungen im Konzernabschluss eliminiert wurden. Im konkreten Fall ging es um einen konzerninternen Kredit zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft mit unterschiedlichen funktionalen Währungen. Obwohl der Kredit im Konzernabschluss eliminiert wird, bleibt die Fremdwährungsdifferenz gemäß IAS 21 im Gewinn oder Verlust bestehen.
Welche Sichtweisen werden vom IFRIC abgelehnt?
Drei vorgeschlagene Sichtweisen werden vom IFRIC abgelehnt. Das ist zum einen eine grundsätzliche Klassifizierung der Effekte als ‚financing‘. Diese Klassifizierung basiert auf der Begründung, dass konzerninterne Darlehen den Zweck der Kapitalbeschaffung haben. Des Weiteren wurde der Vorschlag diskutiert eine generelle Einstufung als ‚investing‘ zu erlauben, da es bei der Transaktion um eine Umwandlung von Zahlungsmitteln geht. Auch dieser Vorschlag, ebenso wie die Idee, dass jedes Unternehmen hierzu eine eigene Bilanzierungsweise festlegen könnte, fand keine Zustimmung beim IFRIC.
Welche Ansichten werden als vertretbar erachtet?
View I – Standardmäßige Klassifizierung in der operativen Kategorie („Default Kategorie“)
Da die Erträge und Aufwendungen aus dem konzerninternen Kredit im Konzernabschluss vollständig eliminiert wurden, gibt es keine „gleiche Kategorie“, in die die Fremdwährungsdifferenz gemäß IFRS 18 (Abschnitt B65) eingeordnet werden könnte. In diesem Fall greift die Standardregelung von IFRS 18 (Abschnitt 52), wonach solche Posten in der operativen Kategorie zu klassifizieren sind. Diese Sichtweise geht davon aus, dass die operative Kategorie als „Auffanglösung“ dient, wenn eine direkte Zuordnung gemäß IFRS 18 nicht möglich ist.
View II – Klassifizierung nach ursprünglicher Zuordnung vor Konsolidierung (bzw. in der operativen Kategorie bei unverhältnismäßigem Aufwand)
Diese Sichtweise berücksichtigt, dass die Fremdwährungsdifferenz aus dem konzerninternen Kredit entstanden ist, bevor die zugehörigen Erträge und Aufwendungen im Konzernabschluss eliminiert wurden. Daher soll die Klassifizierung in der Kategorie erfolgen, in der diese Erträge und Aufwendungen ursprünglich verbucht worden wären. Bei einer Darlehensforderung in fremder Währung würde somit die Zuordnung ins Investing-Ergebnis und bei einer Darlehensverbindlichkeit in fremder Währung ins Financing-Ergebnis erfolgen. Falls diese Ermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, darf die Fremdwährungsdifferenz stattdessen ebenfalls in der operativen Kategorie als Auffangkategorie ausgewiesen werden.
Sieben Ausschussmitglieder hielten nur View I für vertretbar, die anderen sieben hielten beide Sichtweisen für zulässig. Es handelt sich derzeit allerdings lediglich um eine vorläufige Agendaentscheidung des IFRIC. Daher bleibt abzuwarten, wie das IFRIC auf die Kommentierungen der interessierten Öffentlichkeit (die Kommentierungsfrist endet am 25. November 2025) reagiert, d.h. ob es in der finalen Agendaentscheidung des IFRIC noch zu Änderungen kommt und ob letztlich das IASB die finale Agendaentscheidung des IFRIC genehmigen wird.
Diese Diskussion zeigt deutlich, wie wichtig eine frühzeitige und fundierte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen von IFRS 18 auf den Konzernabschluss ist – insbesondere im Hinblick auf die Behandlung konzerninterner Fremdwährungseffekte. Vor dem Hintergrund der üblichen Absicherung von Fremdwährungseffekten durch Derivate ist es ratsam, bestehende Sicherungsstrategien im Hinblick auf ihre Klassifizierung und Darstellung unter IFRS 18 frühzeitig zu analysieren und gegebenenfalls anzupassen.
Fundamental wichtig ist auch entsprechend Zeit und Budget für etwaige notwendige Anpassungen der Treasury IT einzuplanen. Bei Treasury Transaktionen handelt es sich in der Regel um Massentransaktionen (beispielsweise Intragroup Cash Pooling), so dass die korrekte, systemtechnische Abbildung essentiell ist.
Quelle: KPMG Corporate Treasury News, Ausgabe 159, Oktober 2025
Autoren:
Ralph Schilling, CFA, Partner, Head of Finance and Treasury Management, Treasury Accounting & Commodity Trading, KPMG AG
Andrea Monthofer, Senior Managerin, Finance and Treasury Management, Treasury Accounting & Commodity Trading, KPMG AG
Ralph Schilling
Partner, Audit, Head of Finance & Treasury Management
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft