Bei Betrachtung internationaler Konzerne wird häufig eine Konzentration der Einkaufs- und Vertriebsaktivitäten auf gewisse Gesellschaften des Konzerns verfolgt, um die Fremdwährungsrisiken einheitlich zu steuern. Im Zuge dessen wird das Fremdwährungsrisiko in sogenannten Beschaffungs- oder Absatzgesellschaften konzentriert, so dass zentral ein vollständiger Überblick über das Fremdwährungsexposure vorliegt und Netting-Potenziale ausgeschöpft werden können. Zur Steuerung des Fremdwährungsexposures erfolgt sodann der Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten, um vor allem die Fremdwährungsrisiken aus den geplanten Absatz- und Beschaffungsgeschäften abzusichern. Da die Wertschöpfungskette jedoch meist nicht in den Vertriebs- oder Absatzgesellschaften erfolgt, sondern an anderer Stelle des Konzerns, können neben den (externen) Absatz- und Beschaffungsgeschäften ebenso zum Beispiel interne Lizenzzahlungen der Tochtergesellschaft an andere Gesellschaften des Konzerns in Fremdwährung resultieren.1 Während die Absicherung des Fremdwährungsrisikos der internen Transaktionen aus ökonomischen Risikomanagementaspekten nachvollziehbar ist, bringt diese Vorgehensweise gewisse Herausforderungen für die Überführung in bilanzielle Sicherungsbeziehungen mit sich. 

Der nachfolgende Beitrag soll die Kriterien zur Designation konzerninterner Grundgeschäfte näher erläutern und Ausgestaltungsmöglichkeiten darstellen, wie konzerninterne Transaktionen dennoch in Hedge Accounting-Beziehungen gemäß IFRS 9 eingebunden werden können.

Die Anwendung der Bilanzierungsvorschriften für Sicherungsbeziehungen gemäß den IFRS (International Financial Reporting Standards) sehen spezifische Voraussetzungen zur Designation von Hedge Accounting-Beziehungen vor. Hierzu zählt unter anderem auch die Anforderung, dass Grundgeschäfte grundsätzlich mit einer konzernexternen Vertragspartei bestehen müssen (vgl. IFRS 9.6.3.5). Konzerninterne Sachverhalte, wie ein aus Verwaltungs- oder Lizenzzahlungen zwischen Tochtergesellschaften resultierendes Fremdwährungsexposure, wären grundsätzlich von den Anwendungsvoraussetzungen für Hedge Accounting ausgenommen. Neben dem Grundsatz ist es jedoch gemäß IFRS 9.6.3.5f. auch möglich, unter Erfüllung spezifischer Voraussetzungen konzerninterne Transaktionen als Grundgeschäft zu designieren.2 Im Hinblick auf eine mögliche Designation können die folgenden konzerninternen Transaktionen im Hedge Accounting designiert werden:

  • Transaktionen zwischen Unternehmen derselben Gruppe im Konzernabschluss einer Investmentgesellschaft gemäß IFRS 10, die erfolgswirksam zum beilzulegenden Zeitwert bewertet werden;
  • Fremdwährungsrisiko konzerninterner monetärer Posten (das bei der Konsolidierung gemäß IAS 21 nicht eliminiert wird)3; und
  • Fremdwährungsrisiko hochwahrscheinlicher konzerninterner Transaktionen, die Auswirkungen auf das Konzernergebnis haben (werden).

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Hedge Accounting sowohl auf Konzernabschlussebene als auch auf Einzelabschlussebene unabhängig voneinander angewendet werden kann. Innerhalb eines Konzerns muss die Gesellschaft, die dem abzusichernden Risiko ausgesetzt ist, nicht direkt Vertragspartei der Sicherungsinstrumente sein, sofern die Designation von Hedge Accounting auf Konzernebene erfolgt. Des Weiteren kann die Anwendung von Hedge Accounting auch auf Ebene des Einzelabschlusses erfolgen, falls von der Treasury-Abteilung angeschlossene externe Derivate spiegelbildlich als interne Derivate an die relevante (Tochter-)Gesellschaft weitergereicht werden. Im Zuge der Konzernabschlusserstellung kann das auf Einzelabschlussebene im Hedge Accounting designierte Grundgeschäft auch in eine Hedge Accounting-Beziehung auf Konzernebene überführt werden, sofern statt dem internen Derivat das externe Derivat als Sicherungsinstrument designiert wird (vgl. KPMG Insights into IFRS (2022/2023), Tz. 7.9.1150.20-30.). 

Im Weiteren wird der Fokus auf die Absicherung des Fremdwährungsrisikos aus erwarteten, hochwahrscheinlichen konzerninternen Transaktionen in Cash Flow Hedge Accounting Beziehungen gelegt. Diese Transaktionen können als gesichertes Grundgeschäft gelten, sofern die Transaktion ein Fremdwährungsrisiko für das diese Transaktion eingehende Unternehmen aufweist und das Fremdwährungsrisiko sich auf das Konzernergebnis auswirken wird. In den meisten Fällen wirken sich erwartete konzerninterne Transaktionen wie Lizenz- und Zinszahlungen oder auch Verwaltungsgebühren nicht auf den konsolidierten Gewinn oder Verlust aus. Konzerninterne Transaktionen können aber eine Auswirkung auf das Konzernergebnis haben, wenn eine damit verbundene externe Transaktion besteht. Insofern können sich zum Beispiel interne Lizenzzahlungen bei Vorliegen einer entsprechenden, damit verbundenen externen Transaktion als mögliches Grundgeschäft qualifizieren. 

Diese Anforderungen werden beispielsweise als erfüllt angesehen, wenn der erwartete Verkauf oder Kauf von Vorräten zwischen zwei Gesellschaften mit unterschiedlicher funktionaler Währung bei anschließendem Weiterverkauf an eine konzernexterne Partei erfolgt und somit eine Auswirkung auf das konsolidierte Ergebnis besteht. Daneben lässt sich auch ein geplanter konzerninterner Verkauf von Anlagen oder Betriebsmitteln zwischen Tochtergesellschaften nennen, wobei die Anlagen und Betriebsmittel im Rahmen der operativen Betriebstätigkeit verwendet werden und infolge der Abschreibung Auswirkungen auf das Konzernergebnis resultieren können (vgl. IFRS 9.B6.3.5).

Nachfolgend sollen nun die Anforderungen auf die Ausgestaltung von Lizenzzahlungen konkretisiert werden: 

Eine Tochtergesellschaft zahlt (interne) Lizenzgebühren an die Muttergesellschaft in der funktionalen Währung der Muttergesellschaft, die eine abweichende Währung gegenüber der funktionalen Währung der Tochtergesellschaft darstellt. Um das auf Ebene der Tochtergesellschaft bestehende Fremdwährungsrisiko abzusichern, schließt die Tochtergesellschaft direkt oder indirekt via interner Weitergabe Devisentermingeschäfte mit spiegelbildlichen Ausgestaltungsmerkmalen zum Grundgeschäft ab. 

Es stellt sich nachfolgend die Frage, ob diese Sicherungsbeziehung auch in eine bilanzielle Sicherungsbeziehung überführt werden kann? 

Damit sich die zu leistenden Lizenzzahlungen als mögliches Grundgeschäft gemäß IFRS 9.6.3.6 qualifizieren, müssen diese jeweils im Zusammenhang mit einer (externen) Transaktion stehen. Als Beispiele lassen sich hierbei exemplarisch die Entwicklung eines Herstellungsverfahrens seitens der Muttergesellschaft oder auch die Verwendung einer von der Muttergesellschaft patentierten Technologie nennen. Insofern sind grundsätzlich anfallende Kosten mit externem Bezug auf Ebene der Muttergesellschaft notwendig, die im Zusammenhang mit der internen Transaktion stehen müssen. Neben der externen Verknüpfung in Bezug auf das Grundgeschäft müssen sich insbesondere aus der internen Transkation im weiteren Verlauf ebenso Auswirkungen auf das Konzernergebnis ergeben. Dies kann unter gewissen Voraussetzungen erfüllt sein, wenn es zu einer Weiterveräußerung der Waren und/oder Dienstleistungen an einen konzernexternen Dritten kommt. Im Hinblick auf die Anforderung einer zuverlässigen Bewertbarkeit des Grundgeschäfts (vgl. IFRS 9.6.3.2) bedarf es im Prinzip eines fixen Verhältnisses zwischen der internen Transaktion und der nachgelagerten externen Transaktion. Dieser Anforderungen könnte beispielsweise Rechnung getragen werden, indem die Verrechnung der internen Lizenzzahlung anhand eines festen Fremdwährungsbetrags pro verkaufter Einheit bzgl. der Lizenzgebühr erfolgt und die Lizenzgebühr dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt wird. Alternativ könnte die Verrechnung der Lizenzgebühr bei der externen Weiterveräußerung auch als fester (expliziter) Prozentsatz des externen Verkaufspreises in Fremdwährung pro Einheit denkbar sein.

Unabhängig der spezifischen Vorschriften bzgl. der Designation konzerninterner geplanter Transaktionen ist die weitergehende Voraussetzung für geplante Transaktionen zu berücksichtigen, dass diese zu Beginn sowie über die Laufzeit als hoch wahrscheinlich angesehen werden muss (vgl. IFRS 9.6.3.3 i. V. m. IFRS 9.B6.5.27(b)). Die Formulierung „hoch wahrscheinlich“ wird in den IFRS nicht eindeutig definiert, impliziert aber, dass eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 50 % (more likely than not) unzureichend ist. Nach Ansicht der Literatur muss eine Eintrittswahrscheinlichkeit von mindestens 90 % vorliegen, damit die Transaktion als hoch wahrscheinlich angesehen werden kann (vgl. KPMG Insights into IFRS (2022/2023), Tz. 7.9.430.20). 

Bei Erfüllung sämtlicher genannten Voraussetzungen werden die effektiven Wertänderungen des Sicherungsinstruments nach den Vorschriften des Cash Flow Hedge Accountings im sonstigen Ergebnis erfasst (vgl. IFRS 9.6.5.11). Im Rahmen der Reklassifizierung der in der Cash Flow Hedge Reserve sowie der gegebenenfalls in der Cost of Hedging Reserve kumulierten Beträge ist zu beachten, dass diese erst dann zu erfolgen hat, wenn sich das Fremdwährungsrisiko der abgesicherten Transaktion auf das Konzernergebnis auswirkt. Insofern kommt es gegenüber der konzerninternen Leistungsverrechnung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft erst im Anschluss zu der konzernexternen Weiterveräußerung, die bezüglich der Reklassifizierungsroutine zu berücksichtigen ist und somit regelmäßig in einer zeitverzögerten Reklassifizierung mündet (vgl. IFRS 9.B6.3.6).

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass trotz der restriktiven Vorschriften zur Designation interner Transaktionen durchaus Möglichkeiten bestehen, zum Beispiel interne Lizenzzahlungen unter spezifischen Vertragskonstellationen in Hedge Accounting-Beziehungen zu designieren. Hierbei bedarf es jeweils einer Einzelfallbetrachtung der Sachverhalte, um die Designationsfähigkeit im Hedge Accounting zu beurteilen. Das Finanz- und Treasury Management Team steht Ihnen gerne zur Verfügung, sofern Sie die Möglichkeiten der Anwendung von Hedge Accounting für vergleichbare Fälle evaluieren wollen.  

Quelle: KPMG Corporate Treasury News, Ausgabe 131, April 2023
Autoren:
Ralph Schilling, CFA, Partner, Head of Finance and Treasury Management, Treasury Accounting & Commodity Trading, KPMG AG
Björn Beckmann, Senior Manager, Finance and Treasury Management, Treasury Accounting & Commodity Trading, KPMG AG 

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1 Im Hinblick auf die Beschaffungs- und oder Absatzgeschäfte in Fremdwährung ist darauf zu achten, dass die Vorschriften zur möglichen Trennung eingebetteter Fremdwährungsderivate gemäß IFRS 9.B4.3.8(e) berücksichtigt werden.

2 Unabhängig davon sind in jedem Fall die allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen für Hedge Accounting (Dokumentation und Designation sowie Effektivitätskriterien, vgl. IFRS 9.6.4.1) zu erfüllen.

3 Gemäß IAS 21 werden Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung konzerninterner monetärer Posten bei der Konsolidierung nicht eliminiert, wenn der konzerninterne monetäre Posten zwischen zwei Gesellschaften des Konzerns mit unterschiedlichen funktionalen Währungen abgewickelt wird.