Prof. Dr. Hanne Böckem
Partner, Audit, DPP
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) hat am 23. September 2021 das IFRIC-Update zu den Ergebnissen der Sitzung am 14. und 15. September 2021 veröffentlicht. Das IFRIC IC hat folgende (vorläufige) Agendaentscheidungen getroffen:
Vorläufige Agendaentscheidungen
- Demand Deposits with Restrictions on Use (IAS 7 Statement of Cash Flows)
- Cash Received via Electronic Transfer as Settlement for a Financial Asset (IFRS 9 Financial Instruments)
Finale Agendaentscheidungen
- Non-refundable Value Added Tax on Lease Payments (IFRS 16 Leases)
- Accounting for Warrants that are Classified as Financial Liabilities on Initial Recognition (IAS 32 Financial Instruments: Presentation)
Von hoher praktischer Relevanz dürfte vor allem die vorläufige Agendaentscheidung zum Thema „Demand Deposits with Restrictions on Use (IAS 7 Statement of Cash Flows)“ sein. In der Agendaentscheidung geht es um den Ausweis verwendungsbeschränkter Sichteinlagen (demand deposits) in Kapitalflussrechnung und Bilanz, wobei sich die Verwendungsbeschränkung nicht aus der Vertragsbeziehung mit der Bank, sondern aus einer Vertragsbeziehung mit einer dritten Partei ergibt.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt geht es um ein Unternehmen, welches einen Geschäftsbetrieb veräußert und mit dem Käufer vereinbart, einen Geldbetrag über einen bestimmten Zeitraum für potenzielle Gewährleistungsansprüche als Sichteinlagen bei einer Bank zu hinterlegen. Mit der Bank werden keinerlei Verwendungsbeschränkungen vereinbart, sodass das Unternehmen grundsätzlich jederzeit Zugriff auf die eingelegten Mittel hat. Mit dem Käufer wird jedoch vereinbart, dass die Sichteinlagen während des vereinbarten Zeitraums ausschließlich für Zwecke der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen verwendet werden dürfen. Hält sich das Unternehmen nicht an diese Vereinbarung, würde es demnach Vertragsbruch begehen. Fraglich ist, ob die vertragliche Verwendungsbeschränkung einem Ausweis in Kapitalflussrechnung und Bilanz unter dem Posten Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente entgegensteht.
Das IFRS IC hat geschlussfolgert, dass Verwendungsbeschränkungen von Sichteinlagen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten nur dann einem Ausweis als Zahlungsmittel entgegenstehen, wenn die Verwendungsbeschränkung die Art der Sichteinlage derart ändern würde, dass die Definition von Zahlungsmitteln nicht mehr erfüllt wäre. Im vorliegenden Sachverhalt sei dies aber gerade nicht der Fall, da das Unternehmen jederzeit auf die Sichteinlagen zugreifen könne. Dies gelte gleichermaßen für den Ausweis in Kapitalflussrechnung und Bilanz. In Bezug auf die Bilanz weist das IFRS IC aber darauf hin, dass die Sichteinlagen gem. IAS 1.55 als separater Bilanzposten auszuweisen sind, wenn eine solche Darstellung für das Verständnis der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens relevant ist und dass eine Anhangangabe gem. IAS 7.48 zur Art der (vertraglichen) Verwendungsbeschränkung zu machen ist.
Der vollständige IFRIC Update Newsletter ist über die Website des IASB unter diesem Link abrufbar.
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