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Die Bundesregierung hat am 6. Mai 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise („Corona-Steuerhilfegesetz“) beschlossen. Die bisherige, bis 31. Dezember 2020 geltende Übergangsregelung soll danach für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts bis 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Die Verlängerung des Optionszeitraumes wird mit Umsetzungsschwierigkeiten, einer deutlichen Verschärfung der Situation durch die aktuelle Covid-19-Pandemie sowie den im Rahmen der akuten Krisenbekämpfung in weiten Teilen weitgehend zum Erliegen gekommenen Arbeiten zur Umsetzung der Neuregelung des § 2b UstG begründet. Gemeinwohlgründe wie auch der Umstand, dass im Übergangszeitraum seit 2016 keine wesentlichen Wettbewerbsverzerrungen festgestellt werden konnten, rechtfertigen danach die auch der EU-Kommission bekannte und von dieser nicht beanstandete Verlängerung. Damit ist die Verlängerung des Optionszeitraumes u.E. nur noch eine Formfrage.

Wir empfehlen, ungeachtet dessen, eine Weiterverfolgung der Arbeiten zur Vorbereitung eines geordneten Wechsels in das neue Besteuerungssystem, insbesondere auch im Hinblick auf die Nutzung von etwaigen Steuervorteilen des § 2b UStG im Rahmen einer vorzeitigen Anwendung durch Abgabe entsprechender Erklärungen ggü. dem Finanzamt.

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