Nach den Vorschriften des HGB sind Pensionsrückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Dies bedeutet, dass der Betrag reserviert werden sollte, der zur späteren Erfüllung der Verpflichtungen wahrscheinlich benötigt wird.
Um diesen Betrag versicherungsmathematisch ermitteln zu können, sind Annahmen zu den Einflussparametern wie Renteneintrittsalter, Gehaltssteigerungen, Rentendynamik und Sterbewahrscheinlichkeiten nach Erfahrungswerten zu treffen.
Seit 2018 sind zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen in Deutschland die Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck allgemein anerkannt und finden in so gut wie allen Fällen Anwendung. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Generationentafel (daraus leitet sich das G ab), deren Wahrscheinlichkeiten sich neben Alter und Geschlecht auch nach dem Geburtsjahr unterscheiden. Damit wird unter anderem dem medizinischen Fortschritt Rechnung getragen, der jüngere Menschen prinzipiell ein längeres Leben ermöglicht.
Nach diesen Richttafeln erreichen beispielsweise über 20 Prozent der im Jahr 2020 geborenen Männer ein Alter von mindestens 100 Jahren. Im Jahrgang 1960 lag dieser Anteil lediglich bei vier Prozent. So erfreulich diese Statistiken für uns alle sind, zeigen sie doch auch auf, dass in der Finanzierung der Renten langfristig neben dem Niedrigzins ein weiteres großes Problem, die Lebenserwartung, hinzukommen wird. Innovative Versorgungs- und Finanzierungskonzepte werden perspektivisch nötig sein.
Reiner Klinz
Director, Consulting, Öffentlicher Sektor
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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