Kirchliche Einrichtungen in Deutschland zeichnen sich unter anderem durch ihre soziale Fürsorge gegenüber ihren Priestern und Beschäftigten aus. Diese erstreckt sich über die gesamte Lebensdauer der Arbeitnehmer und beinhaltet auch die Absicherung im Alter. Hierunter fallen neben Pensionszusagen vor allem auch Beihilfeversprechen, also die Gewährung von finanzieller Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen. Die Gewährung von Beihilfen richtet sich meist nach der diözesanen Beihilfeordnung. Die Gewährung der Beihilfe kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Während im klassischen Fall die Beihilfe auf Antrag vom jeweiligen Dienstherrn prozentual oder pauschal nach Vorlage der (vom Beihilfeberechtigten zuvor privat bezahlten) Rechnungen für gesundheitsbezogene Ausgaben gewährt wird, kann die Beihilfe auch über lebenslange Beiträge an eine Versicherung (Beihilfeablöseversicherung) organisiert sein, die dann die Krankheitskosten der Berechtigten übernimmt.
In beiden Fällen ist die Verpflichtung zur Zahlung der Beihilfe in der Ruhestandszeit durch den aktiven Dienst in der Vergangenheit wirtschaftlich verursacht. Aus diesem Grund ist für die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestands Beihilfe zu leisten, eine Rückstellung zu bilden. Zahlungen während der aktiven Phase des Beschäftigungsverhältnisses werden den laufenden Aufwendungen des jeweiligen Wirtschaftsjahres zugerechnet und bleiben folglich bei der Rückstellungsbildung unberücksichtigt.
Der Hauptfachausschuss des Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW HFA) hat hierzu im März 2017 klargestellt, dass Beihilfen unabhängig von ihrer Ausgestaltung keine Altersversorgungsverpflichtungen i.S.d. § 253 HGB sind. Somit sind die Rückstellungen für Beihilfeverpflichtungen künftig unter den sonstigen Rückstellungen gem. § 266 Abs. 3 B.3 HGB auszuweisen. Die Rückstellung ist in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB) und (sofern die Restlaufzeit der Verpflichtung mehr als ein Jahr beträgt) mit dem siebenjährigen Durchschnittszinssatz abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 S. 1 HGB). Der für die Pensionsverpflichtungen anzuwendende zehnjährige Durchschnittszinssatz darf nicht angesetzt werden.
Nach wie vor kann bei der Ermittlung des Rechnungszinses pauschal eine angenommene Restlaufzeit der Verpflichtungen von 15 Jahren angesetzt werden. Die Rechnungszinsen werden monatlich von der Deutschen Bundesbank veröffentlich. Zum 31. Dezember 2017 beträgt der für die Beihilfen (bei einer pauschalen Restlaufzeit von 15 Jahren) zu verwendende Rechnungszins 2,80% p. a.
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Reiner Klinz
Director, Consulting, Öffentlicher Sektor
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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