Neue Digitalsteuern und ihre Folgen für Unternehmen Neue Digitalsteuern und ihre Folgen für Unternehmen
Keyfacts
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Immer mehr Länder führen eine Digitalsteuer ein. Grund dafür ist u. a. die Verzögerung von BEPS 2.0.
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Die jüngsten Beispiele (Türkei, Indien) zeigen: nicht mehr nur klassische Digitalleistungen sind umfasst.
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Die Diversität der unilateralen Regelungen bedeutet einen hohen Aufwand für Unternehmen bei der Erfüllung von Compliance-Pflichten.
Herr Ball, nach der Einführung in Frankreich und wenigen anderen Ländern wurde es ruhig um die Digitalsteuer. Seit Jahresbeginn kommt wieder Bewegung rein. Warum führen gerade jetzt weitere Länder neue Digitalsteuern ein?
Seit Beginn des Jahres 2020 haben Österreich, die Türkei, Indien und Großbritannien unilaterale Digitalsteuern eingeführt. Nach Auffassung dieser Staaten werden Digitalumsätze nicht an dem Ort besteuert, an dem die Wertschöpfung tatsächlich entsteht („Marktstaaten“ bzw. „Nutzerstaaten“).
Ursprünglich sollte diese vermeintliche Gerechtigkeitslücke durch das Projekt „BEPS 2.0“ auf Ebene der OECD geschlossen werden. Die Arbeiten der OECD an einem neuen Besteuerungskonzept, bei dem die Marktstaaten mehr Steuersubstrat erhalten, sind zwischenzeitlich jedoch ins Stocken geraten. Patrick Saint-Amans, „Director Centre for Tax Policy and Administration“ und Projektleiter der Initiative „BEPS 2.0“, hat am 4. Mai im OECD Tax Talk #15 (hier zur Videoaufzeichnung) bereits angedeutet, dass die für Ende 2020 angekündigten Ergebnisse teilweise erst in 2021 zu erwarten seien. Als Reaktion darauf haben zahlreiche Staaten ihre aufgeschobenen Digitalsteuer-Projekte wieder aktiviert.
Die Länder fügen teilweise auch eine sogenannte „sunset clause“ in ihren Digitalsteuerregimen ein. Diese stellt sicher, dass die länderspezifischen Regelungen nur solange bestehen, wie es keine Lösung auf Ebene der OECD gibt. Das verdeutlicht den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem BEPS 2.0-Projekt und den nationalen Digitalsteuern.
Welche Unternehmen sind aktuell betroffen?
Viele Digitalsteuern in Europa basieren auf dem Vorschlag der EU-Kommission vom 21. März 2018 für eine EU-weite Regelung. Demnach sind Umsätze aus drei Geschäftsmodellen von der Digitalsteuer umfasst: (1.) Bereitstellung / Erbringung von personalisierten Online-Werbedienstleistungen; (2.) Bereitstellung einer mehrseitigen Plattform (sog. „sharing economy“-Plattformen) sowie (3.) der Handel mit Nutzerdaten.
Zum Teil sind auch weitere digitale Dienstleistungen betroffen, z. B. Streaming, Download von Software/Inhalten und der Online-Warenhandel.
Insbesondere die Beispiele der Digitalsteuern in der Türkei und Indien, die seit dem 1.3. bzw. 1.4. diesen Jahres gelten, zeigen, dass die Steuern nicht mehr nur originäre Digitalunternehmen in den Fokus nehmen, sondern Unternehmen aller Branchen potenziell betroffen sein können. So kann jedes Unternehmen, das über eine konzerninterne Bestellplattform Waren oder Leistungen vertreibt, im Grundsatz von Digitalsteuern erfasst sein.
Neben der Definition bestimmter digitaler Umsätze beinhalten die Digitalsteuern häufig ein Schwellenwertsystem. Die Steuerpflicht entsteht nur dann, wenn eine gewisse Umsatzgröße überschritten wird. Hierzu werden regelmäßig zwei unterschiedliche Schwellenwerte definiert. Einer berücksichtigt den weltweiten (Digital-) Umsatz auf Konzernebene, der zweite Wert zielt auf den lokalen Digitalumsatz im jeweiligen Markt. Meist beginnt die Steuerpflicht, sobald beide Schwellenwerte in dem jeweiligen Jahr überschritten werden.
In diesem Zusammenhang verfolgen die Digitalsteuer-Staaten häufig unterschiedliche Ziele. So werden durch die Definition der Schwellenwerte bestimmte Unternehmen bewusst ausgeschlossen bzw. einbezogen. In Frankreich und Großbritannien zum Beispiel liegt der erforderliche digitale Umsatz bei 750 Mio. EUR bzw. 500 Mio. GBP weltweit. Diese Größenordnung erreichen bisher meist nur die großen anglo-amerikanischen Digitalkonzerne, womit die Zielgruppe klar definiert ist.
Zuletzt hat die Erweiterung der indischen Equalization Levy für große Aufregung unter deutschen Unternehmen gesorgt. Was ist das Besondere daran?
Bereits im Jahr 2016 hat die indische Regierung mit dem „Finance Act 2016“ die „Equalization Levy“ als Abgabe auf bestimmte digitale Umsätze eingeführt. Durch den „Finance Act 2020“ wurde ihr Anwendungsbereich jetzt erweitert. Damit sind nicht mehr nur klassische Digitalunternehmen betroffen, sondern grundsätzlich ausländische Unternehmen aller Branchen mit Geschäftsaktivitäten in Indien.
Der Steuersatz auf die steuerpflichtigen Umsätze beträgt 2% des Bruttoumsatzes. Die zusätzliche Abgabe wird die Margen der Unternehmen mit entsprechenden Aktivitäten in Indien signifikant belasten.
Neu ist z. B., dass auch der konzerninterne Verkauf von Waren, wie beispielsweise Ersatzteile, über eine Bestellplattform an eine indische Tochtergesellschaft von der Steuer erfasst sein dürfte. Somit könnte auch die Abwicklung über das ERP-System oder per Email steuerrelevant sein.
Viele Fragen sind in diesem Zusammenhang aktuell noch ungeklärt. Eine Erläuterung der indischen Regierung lässt auf sich warten und wird von Unternehmen und Beratern erwartet.
Welche Herausforderungen für möglicherweise betroffene Unternehmen ergeben sich hinsichtlich der Erfüllung von Compliance-Pflichten?
Die Digitalsteuerregime entsprechen häufig nicht der bisher bekannten Steuersystematik. Die Schwellenwerte sind auf Konzernebene und damit entity-übergreifend zu ermitteln. Unklar ist häufig, ob lediglich die operative Konzernobergesellschaft oder jede einzelne Gesellschaft im Konzern mit Geschäftsaktivitäten eine Steuerpflicht in dem jeweiligen Land begründen.
Diese Steuersystematik stellt neuartige Anforderungen an das Tax-Reporting in einem Konzern. Die bisher verwendeten Strukturen sind häufig nicht ausreichend, um die steuerlichen Compliance-Anforderungen zu erfüllen.
Viele Unternehmen stehen damit vor den folgenden Herausforderungen:
- Es ist zu prüfen, ob das eigene Unternehmen einer Steuerpflicht unterliegt, Stichwort: „Monitoring von Schwellenwerten“.
- Etwaige Registrierungspflichten, auch im Hinblick auf einzelne Gesellschaften, sind hinsichtlich der Digitalsteuer für das jeweilige Land zu ermitteln.
- Es muss geprüft werden, wie die relevanten Umsatzdaten aus dem ERP-System des eigenen Unternehmens extrahiert werden können.
Gibt es Möglichkeiten für Unternehmen zu überprüfen, ob sie von einer Digitalsteuer betroffen sind?
KPMG hat einen einfachen und kostenfreien webbasierten Quick Check entwickelt. Er ermöglicht dem Nutzer einen ersten Überblick, ob das Unternehmen in ausgewählten Ländern von der Digitalsteuer betroffen sein kann, indem relevante Umsätze identifiziert und die jeweils gültigen Grenzwerte beobachtet werden können. Unternehmen können dann einerseits eine gegebenenfalls erforderliche Registrierung rechtzeitig anstoßen und andererseits die erwarteten Mehrkosten bei ihrer Preisfindung berücksichtigen. Zudem finden sie zu den im Quick Check abgebildeten Ländern Informationen zum materiellen Recht der jeweiligen Länder. Der KPMG Digitalsteuer Quick Check kann unkompliziert hier angefordert werden.